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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 26.02.2025

Alles rund um die Jagd im Unterallgäu

Die Untere Jagdbehörde des Landkreises Unterallgäu ist grundsätzlich für alle jagdlichen Angelegenheiten im Landkreisgebiet zuständig. Ausgenommen hiervon ist die Jägerprüfung. Für diese ist das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (Eichbehörde) in Landshut der richtige Ansprechpartner. Informationen zur Jägerprüfung finden Sie auf der Internetseite der Eichbehörde.

Bei einem Anliegen zum Thema "Jagdscheine" sind wir zu folgenden Zeiten für Sie da:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8 bis 12 Uhr
Zusätzlich Donnerstag: 13.30 bis 17 Uhr

Ansonsten gelten die allgemeinen Öffnungszeiten.

Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines auf seinen Namen ausgestellten Jagdscheines sein, diesen bei der Ausübung der Jagd mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Unterallgäu haben, wird der Jagdschein von der Unteren Jagdbehörde bei uns im Landratsamt als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für maximal 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt. Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine achtzehn sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ein Jagdschein berechtigt dazu, im gesamten Bundesgebiet zu jagen und Jagdwaffen zu kaufen (eine Ausnahme ist der Tagesjagdschein, mit diesem dürfen Sie keine Jagdwaffen erwerben).

Bei einem Anliegen zum Thema "Jagdscheine" sind wir zu folgenden Zeiten für Sie da:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8 bis 12 Uhr
Zusätzlich Donnerstag: 13.30 bis 17 Uhr

Fragen und Antworten

Wie und wo kann man einen Jagdschein beantragen?

Die Untere Jagdbehörde am Landratsamt Unterallgäu ist für Sie der richtige Ansprechpartner, wenn Sie im Landkreis Unterallgäu wohnen und einen Jagdschein beantragen wollen. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen (alternativ: zum Online-Verfahren). Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag mit den weiteren erforderlichen Unterlagen per Post oder E-Mail (jagd@lra.unterallgaeu.de) an uns.

Zu folgenden Zeiten sind wir persönlich oder telefonisch für Sie da:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8 bis 12 Uhr
Zusätzlich Donnerstag: 13.30 bis 17 Uhr

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, damit ein Jagdschein ausgestellt werden kann?

Zur Ausstellung beziehungsweise Verlängerung des Jagdscheins muss der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Gesundheitliche Eignung
  • Keine Vorstrafen
  • Bestehen der deutschen Jägerprüfung
  • Nachweis über Jagd-Haftpflichtversicherung (mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden)

Jugendjagdschein:
Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen muss für die Erteilung eines Jugendjagdscheins ein gesetzlicher Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin die Einwilligung erteilen.

Ausländerjagdschein:
Ausländer, die keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, können einen Ausländerjagdschein erhalten. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Vor der Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines wird die persönliche Zuverlässigkeit von der unteren Jagdbehörde geprüft (Bundeszentralregister, Staatsanwaltschaft, Polizei, Bundespolizei, Zoll, Verfassungsschutz). 

Aufgrund der Verschärfung des Waffenrechts muss die Untere Jagdbehörde bei der Verlängerung von Jagdscheinen eine erweiterte Prüfung bezüglich der Zuverlässigkeit des Antragstellers durchführen. Dadurch ist es leider nicht mehr möglich, Jagdscheine sofort auszustellen. 

Bitte senden Sie  die erforderlichen Unterlagen (Antrag, Versicherungsnachweis, Jagdschein) rechtzeitig (circa sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheins) an das Landratsamt, damit die Anfragen gestellt werden können. Vereinbaren Sie nach circa zwei Wochen einen Termin für die Abholung des Jagdscheins.

Welche Unterlagen braucht man, wenn man den Jagdschein beantragen möchte?

Bei der erstmaligen Erteilung des Jagdscheins benötigen Sie:

  • den ausgefüllten Antrag (alternativ: zum Online-Verfahren)
  • Jägerprüfungszeugnis (im Original)
  • Nachweis über Jagdhaftpflichtversicherung
  • 1 Passbild
  • Gültigen Personalausweis oder Reisepass

Bei einer Verlängerung des Jagdscheins benötigen Sie:

  • den ausgefüllten Antrag (alternativ: zum Online-Verfahren)
  • Nachweis über Jagdhaftpflichtversicherung
  • bisherigen Jagdschein
  • Passbild - falls ein neues Jagdscheinheft ausgestellt werden muss
  • Gültigen Personalausweis oder Reisepass
Für welchen Zeitraum gilt der Jagdschein?

Es gibt Einjahresjagdscheine, Dreijahres- und Tagesjagdscheine sowie den Jugendjagdschein. Dieser gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinander folgende Tage. Sie können ihn mehrmals im Jahr beantragen. Er berechtigt aber nicht zum Waffenerwerb.

Daneben können Falkner nach bestandener Falknerprüfung auch einen Falknerjagdschein zur Beizjagd beantragen.

Mit welchen Kosten muss man rechnen, wenn man einen Jagdschein beantragt?

Jagdscheine sind mit folgenden Kosten verbunden:

Tagesjagdschein:       15,00 Euro
1-Jahres-Schein:       60,00 Euro
3-Jahres-Schein :    150,00 Euro
Jugend-Jagschein:   37,50 Euro

Tagesfalknerjagdschein:      7,50 Euro
1-Jahres-Falknerschein:    15,00 Euro
3-Jahres-Falknerschein:    37,50 Euro

Bestimmte Personenkreise, zum Beispiel Forststudenten oder hauptberuflich tätige Jäger, erhalten eine Ermäßigung.

Was brauche ich, wenn ich in einem Revier alleine jagen möchte?

Wenn Sie Revierpächter oder Eigenjagdbesitzer sind, ist das Mitführen des Jagdscheins ausreichend, da die zur Bewirtschaftung freigegebenen Flächen im Jagdschein eingetragen werden. Für die Eintragung wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Wenn Sie weder Revierpächter noch Eigenjagdbesitzer sind, brauchen Sie die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigen, um in einem Revier ohne Begleitung zu jagen. Bei dieser Jagderlaubnis handelt es sich um einen so genannten Begehungsschein oder Jagderlaubnisschein. Dieser kann  unentgeltlich oder entgeltlich für ein Jahr oder auch länger erteilt werden. Es kann festgelegt werden, welche Wildarten und in welcher Stückzahl diese erlegt werden dürfen. Erhält ein Jäger eine entgeltliche Jagderlaubnis, die länger als ein Jahr gilt, dann muss er die Jagdfläche vom Landratsamt in seinen Jagdschein eintragen lassen.

Ein Muster für einen Begehungsschein finden Sie hier. Gerne schicken wir Ihnen auch einen Begehungsschein zum Ausfüllen zu. Wenden Sie sich einfach direkt an uns.

Kann der Jagdschein auch wieder entzogen werden?

Der Jagdschein muss entzogen werden, wenn der Inhaber des Jagdscheins unzuverlässig wird oder körperlich nicht mehr für die Ausübung der Jagd geeignet ist, aber auch, wenn er keine ausreichende Jagdhaftverpflichtung mehr nachweisen kann.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen unter anderem Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurden. Weiterhin ist unzuverlässig, wer alkoholabhängig oder rauschmittelsüchtig ist.

Um in Deutschland auf die Jagd gehen zu können, bedarf es einer behördlichen Erlaubnis - den Jagdschein. Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist nach dem Bundesjagdgesetz davon abhängig, dass der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden hat. Zuständig für die Durchführung der Jägerprüfung und der Falknerprüfung ist das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (Eichbehörde) in Landshut als zentrale Prüfungsbehörde in Bayern. Dort sind auch die entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen.

Um sich für die Jägerprüfung anmelden zu können, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Ausbildungsnachweis
  • Schießleistungsnachweise für Kugel und Schrot
  • Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd oder alternativ schriftliche Erklärung über den Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd

Detaillierte Informationen zur Jägerprüfung erhalten Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht.

Die Anmeldeformulare zur Jäger- und Falknerprüfung können Sie anfordern beim:
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde
Röntgenstraße 1
84030 Landshut

Tel.: (0871)14384-160
jaegerpruefung(at)lmg.bayern.de

Der Landkreis Unterallgäu ist in elf Hegegemeinschaften eingeteilt. Eine Hegegemeinschaft besteht aus mehreren zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebensraum für das Wild umfassen und eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche, großräumige Abschussregelung ermöglichen sollen. Die Hegegemeinschaft wird von einem (von den Revierinhabern gewählten) Hegegemeinschaftsleiter vertreten.        

Zum Landkreis Unterallgäu gehören folgende Hegegemeinschaften:

  • Otterwald
  • Illertal
  • Östliche Günz
  • Westliche Günz
  • Babenhausen
  • Hesselwang
  • Obere Eggen
  • Salzstraße
  • Wertachtal-Nord
  • Fuchsberg
  • Kammeltal

Diese elf Hegegemeinschaften umfassen 247 Reviere, die sich in 176 Gemeinschaftsjagdreviere, 42 Eigenjagdreviere und 30 Staatsjagdreviere aufteilen. Es handelt sich dabei ausschließlich um Niederwild-Reviere.  Rotwild (gehört zur Familie der Hirsche) und sonstiges Hochwild kommen im Landkreis Unterallgäu nicht vor. Es gibt lediglich ein kleines Muffelwild-Vorkommen, das sich momentan im Bereich des Kohlberges aufhält. Bei Muffelwild handelt es sich um Wildschafe, die ursprünglich aus dem Mittelmeerraum (Korsika und Sardinien) stammt.

Ein Gemeinschaftsjagdrevier entsteht kraft Gesetzes, wenn die Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdrevier gehören, im Zusammenhang mindestens 250 Hektar betragen. Befriedete Bezirke (geschlossene Ortschaften, Wohngebäude) zählen bei der Berechnung der Mindestgröße von 250 Hektar nicht mit. 

Ein Eigenjagdrevier entsteht ebenfalls kraft Gesetzes, wenn Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen und im Zusammenhang mindestens 81,755 Hektar betragen. 

Staatsjagdreviere sind die Eigenjagdreviere des Freistaates Bayern. Die Staatsjagdreviere im Unterallgäu werden überwiegend vom Staatsforstbetrieb Ottobeuren der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet.

Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdreviers beträgt in Bayern 250 Hektar, die eines Eigenjagdreviers 81,755 Hektar. Staatsjagdreviere sind die Eigenjagdreviere des Freistaates Bayern.  

Jagdberater
Zur sachverständigen Beratung stehen der Jagdbehörde am Landratsamt zwei Jagdberater zur Seite: einer für das östliche, einer für das westliche Landkreisgebiet. Jagdberater für den östlichen Landkreis ist Hubert Klucker, für den westlichen Landkreis ist Christine Kreuz-Mayer zuständig. Außerdem gibt es einen forstlichen Berater. Für das gesamte Landkreisgebiet ist das Roland Lembach.

Jagdbeirat
Bei grundsätzlichen Angelegenheiten steht der Unteren Jagdbehörde der Jagdbeirat zur Seite. Der Jagdbeirat ist ein Gremium aus fünf sachkundigen, ehrenamtlich tätigen Personen aus den Bereichen Jagd, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaften und Naturschutz. Vorsitzender ist der Landrat. Dieses Gremium kommt zusammen, um die Abschusszahlen zu planen und wenn es aus aktuellem Anlass nötig ist.

Die Grundeigentümer der jagdbaren Flächen, die zu einem Gemeinschaftsjagdrevier gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, bilden eine Jagdgenossenschaft. Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden ein Gemeinschaftsjagdrevier, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen.

Die zugehörige Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes. Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. Das bedeutet, dass die Untere Jagdbehörde die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Jagdgenossenschaften überwacht und sie dabei unterstützt.

Fragen und Antworten

Wer vertritt die Jagdgenossenschaft und aus wem besteht der Jagdvorstand?

Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, welcher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Versammlung der Jagdgenossenschaft wählt den aus vier Mitgliedern bestehenden Jagdvorstand schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher), dessen Stellvertretung und zwei Personen, die als Beisitzer fungieren. In den Jagdvorstand können nur Jagdgenossen (Mitglieder der Jagdgenossenschaft) gewählt werden. 
Nicht zur Vorstandschaft gehören Schriftführer, Kassier sowie die zwei Rechnungsprüfer. Diese Personen können per Akklamation gewählt werden. Schriftführer, Kassierer und Rechnungsprüfer müssen nicht zwingend Jagdgenossen sein.

Was hat es mit der Versammlung der Jagdgenossen auf sich?

Die Versammlung der Jagdgenossen (Jagdgenossenschaftsversammlung) ist ein beschließendes Organ der Jagdgenossenschaft. Sie besteht aus allen Grundeigentümern der zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundflächen (Jagdgenossen). Die Versammlung der Jagdgenossen ist grundsätzlich einmal jährlich abzuhalten und ist grundsätzlich nicht öffentlich.

Einladung: 
Der Vorsteher der Jagdgenossenschaft legt die Tagesordnung fest und macht diese mindestens eine Woche (je nach Satzung) vor der Versammlung ortsüblich bekannt.

Anwesenheitsliste und Protokoll:
Zu Beginn der Versammlung unterschreibt jede anwesende Person in der Anwesenheitsliste. Alle vertretenen Personen werden in der Anwesenheitsliste vermerkt.

Nach der Versammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift mit folgendem Inhalt:

  • Anzahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen mit jeweils vertretenen Hektar
  • Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche

Die Niederschrift (Protokoll) ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Stimmzettel sind ein Jahr zu verwahren. Die Jagdgenossenschaftsversammlung soll die Niederschrift in der nächsten Versammlung genehmigen.

Wie erfolgen Abstimmungen und Wahlen in der Jagdgenossenschaft?

Die Jagdgenossenschaftsversammlung trifft Entscheidungen grundsätzlich durch Beschlüsse. Personelle Entscheidungen erfolgen durch Wahlen.

Beschlüsse:
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt über die

  • Satzung und deren Änderungen
  • Abrundung, Zusammenlegung, Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers
  • Art der Jagdnutzung des Gemeinschaftsjagdreviers
  • Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen (Inhalt Pachtvertrag)
  • Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung
  • Änderung und Veränderung laufender Jagdpachtverträge
  • Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung und den Zeitpunkt der Ausschüttung
  • Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers

Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche(doppelte Mehrheit).

Wahlen:
Die Wahl des Jagdvorstandes(Vorsteher, Stellvertreter, zwei Beisitzer) sowie des Schriftführers, des Kassierers und der zwei Rechnungsprüfer bedürfen einer einfachen Mehrheit der Jagdgenossen. Hier ist keine Abstimmung mit Stimmen- und Flächenmehrheit erforderlich.

 

Welche Mitteilungspflichten hat die Jagdgenossenschaft gegenüber der Unteren Jagdbehörde?

Die Untere Jagdbehörde muss über den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung der Jagdgenossenschaftsversammlung rechtzeitig unterrichtet werden. Weiterhin ist die Untere Jagdbehörde innerhalb eines Monats über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse zu unterrichten. Hierfür ist es zweckmäßig, die Niederschrift zu übersenden. Bei der Anzeige von Jagdpachtverträgen muss die Niederschrift vorgelegt werden.

Bei Gemeinschaftsjagdrevieren steht das Jagdrecht der Jagdgenossenschaft, bei Eigenjagdrevieren dem Eigenjagdbesitzer zu. In der Regel verpachtet die Jagdgenossenschaft das Jagdrecht. Alternativ kann sie auch eine Eigenbewirtschaftung mit einem angestellten Jäger betreiben. Eigenjagdreviere werden seltener verpachtet. Dies hängt auch damit zusammen, ob der Eigenjagdbesitzer selbst einen Jagdschein hat.

Fragen und Antworten

Wo erhalte ich einen Jagdpachtvertrag?

Muster für Jagdpachtverträge erhalten Sie beim Bayerischen Bauernverband. Hier leiten wir Sie zur Geschäftsstelle des BBV-Kreisverbands Unterallgäu weiter. Gerne können Sie sich aber auch direkt an uns wenden.

Wer kann sich als Jagdpächter bewerben?

Als Jagdpächter kann sich bewerben, wer den Jagdschein seit mindestens 36 Monaten gelöst hat und die Pachthöchstfläche auch mit dem neuen Revier noch nicht überschreitet. Die Pachthöchstfläche im Unterallgäu liegt bei 1000 Hektar.

Was muss man beim Abschluss von Jagdpachtverträgen beachten?

Folgende Dinge muss man beim Abschluss eines Jagdpachtvertrags beachten:

  • Jeder Jagdpachtvertrag muss der Unteren Jagdbehörde angezeigt und von dieser nach einer entsprechenden Prüfung bestätigt werden.
  • Der Jagdpachtvertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die bei einem Verstoß zur Nichtigkeit führen.
  • Der Pachtvertrag ist schriftlich abzuschließen.
  • Bei einer Neuverpachtung beträgt die Mindestlaufzeit des Jagdpachtvertrags im Landkreis Unterallgäu neun Jahre. Bei Verlängerung bestehender Verträge beträgt die Laufzeit mindestens ein Jahr.
  • Die zulässige Höchstzahl der Jagdpächter für das verpachtete Revier darf nicht überschritten werden. An wie viele Pächter ein Revier verpachtet werden darf, hängt von der Größe des Reviers ab. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Wie kommt ein Jagdpachtvertrag zustande?

Im Jahr vor der (Neu)Verpachtung des Jagdrevieres sollte die Jagdgenossenschaftsversammlung mit Stimmen- und Flächenmehrheit über die Art der Jagdnutzung (Verpachtung/Eigenbewirtschaftung) sowie über die Art der Vergabe der Jagdpacht (Freihändige Vergabe/Versteigerung/Öffentliche Ausbietung) abstimmen. Stimmt die Genossenschaft für die Verpachtung des Jagdreviers, kann der Vorstand die Pacht gegebenfalls ausschreiben, um Pachtbewerber auf sich aufmerksam zu machen. In einer zweiten Versammlung der Jagdgenossen wird mit Stimmen- und Flächenmehrheit sowie schriftlich über die Pachtbedingungen sowie über die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung abgestimmt. 

Jagdpachtverträge sind in mindestens dreifacher Ausfertigung bei uns in der Unteren Jagdbehörde zur Bestätigung abzugeben. Eine Ausfertigung erhält die Jagdgenossenschaft, eine der Jagdpächter und eine bleibt bei uns im Landratsamt. Pachten mehrere Jäger ein Jagdrevier, so sind entsprechend mehr Ausfertigungen des Pachtvertrages vorzulegen. Zur Bestätigung des Pachtvertrags wird das Protokoll über die beschlussfassende Jagdgenossenschaftsversammlung benötigt. Diese ist gemeinsam mit dem Pachtvertrag abzugeben.

Wann erlischt der Jagdpachtvertrag?

Ein Jagdpachtvertrag erlischt insbesondere dann, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder das Landratsamt die Erteilung des Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter den Jagdschein innerhalb einer vom Landratsamt gesetzten Frist nicht hat verlängern lassen oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

Der Jagdschein ist gemacht, wann und wie viele Tiere darf man nun jagen? Informationen zu den Regelungen der Bejagung finden Sie auf dieser Seite. Grundsätzlich darf Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden.

Fragen und Antworten

Welche Tierarten unterliegen dem Jagdrecht?

Welche Tierarten dem Jagdrecht unterliegen, ist im Bundesjagdgesetz und dem Bayerischen Jagdgesetz (Ausführungsverordnung) genau festgelegt. Eine Übersicht über die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten finden Sie hier.

Wolf und Biber gehören nicht dazu. Beide sind nach dem Naturschutzrecht geschützt. Mehr erfahren Sie auf dieser Seite oder auf den Seiten des Bayerischen Landesamts für Umwelt.

Wann darf ich diese Tiere bejagen?

Wann welche Tierarten bejagt werden dürfen, ist in einer Bundesverordnung und darüber hinaus im Bayerischen Landesjagdgesetz geregelt. Eine Übersicht über die in Bayern gültigen Jagdzeiten finden Sie auf der Seite des Bayerischen Landesjagdverbands.

Kann man Ausnahmen beantragen?

Die Schonzeiten können verkürzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Als besondere Gründe werden die Störung des biologischen Gleichgewichts oder die schwere Schädigung der Landeskultur, die Bekämpfung von Wildseuchen oder die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden angesehen. Für Einzelfallgenehmigungen ist die Untere Jagdbehörde am Landratsamt zuständig. Den Antrag auf Schonzeitverkürzung finden Sie hier.

Wozu dienen Abschusspläne und was muss man in diesem Zusammenhang beachten?

Schalenwild darf nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, soweit es sich nicht in der Schonzeit befindet. Im Landkreis Unterallgäu ist nur das Rehwild abschussplanpflichtig. Der Abschussplan muss vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand und bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigenjagdbesitzer aufgestellt werden. Die Untere Jagdbehörde bestätigt die Abschusspläne im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat. Der Abschussplan für Rehwild wird für drei Jagdjahre erstellt. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes der Zustand der Vegetation vorrangig, insbesondere die Waldverjüngung ist zu berücksichtigen.

Die Bayerische Forstverwaltung erstellt alle drei Jahre für die rund 750 bayerischen Hegegemeinschaften forstliche Gutachten zur Waldverjüngung (Vegetationsgutachten). Hier wird die Lage der Waldverjüngung und deren Beeinflussung durch Schalenwildverbiss erfasst und bewertet. Die Forstbehörden stellen diese Gutachten den Jagdgenossenschaften, Eigenjagdbesitzern und Revierinhabern sowie der Unteren Jagdbehörde im Vorfeld der Drei-Jahres-Abschussplanung für Rehwild zur Verfügung.

Wie wird überwacht, ob ein Abschussplan eingehalten wird?

Der Revierinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Um überwachen zu können, ob die vereinbarten Abschusspläne eingehalten werden, müssen entsprechende Streckenlisten (Streckenliste A ung B) geführt werden: 

In die Streckenliste muss alles erlegte, gefangene und sonst verendet gefundene Wild eingetragen werden. Bei abschussplanpflichtigem Wild sind die Eintragungen innerhalb einer Woche nach dem Erlegen in die Streckenliste einzutragen (siehe Abschussplan). Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Ende des Jagdjahres sind die Streckenlisten der Unteren Jagdbehörde bis spätestens 10. April ohne Aufforderung vorzulegen.
Zur weiteren Kontrolle muss in manchen Fällen der gesamte Wildkörper oder Teile davon bei der Jagdgenossenschaft vorgezeigt werden. Dieses Vorgehen wird „körperlicher Nachweis“ genannt. Darüber hinaus finden nach Ablauf des Jagdjahres auch jährlich öffentliche Hegeschauen statt. Hierbei werden die Gehörne des männlichen Rehwildes ausgestellt, wodurch ebenfalls eine Kontrollmöglichkeit besteht.

Warum gibt es Hegeschauen?

Nach Ablauf des Jagdjahres finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt. Diese sind verpflichtend abzuhalten, um die Erfüllung der Abschusspläne zu überwachen und bestimmte Daten nach Ablauf eines Jagdjahres zu erheben.

Sie haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über

  • die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
  • die Erfüllung der Abschusspläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
  • die Bestandsentwicklung der nichtabschussplanpflichtigen Wildarten und
  • die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.

Die Revierinhaber sind verpflichtet, bei einer Hegeschau den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen.

Was gilt für die Jagd in so genannten "befriedeten Bezirken"

In befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Der Eigentümer des Grundstücks sowie der Nutzungsberechtigte darf sich verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen (abgeworfenes Geweih), die auf seinem Grundstück liegen jedoch aneignen.

Bestimmte Bereiche wie Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, Hofräume, Hausgärten, Friedhöfe und Tiergärten gelten kraft Gesetzes als befriedet. Darüber hinaus kann die Untere Jagdbehörde Bereiche in bestimmten Fällen für befriedet erklären.

In befriedeten Bezirken kann das Landratsamt dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten.

In der Regel wird nur das Aufstellen von Lebendfallen in der Jagdzeit gestattet oder die Jagdausübung auf den Fuchs mit der Schusswaffe, um die Übertragung des Fuchsbandwurmes auf den Menschen zu unterbinden. Der Schütze muss dann aber im Besitz eines Jagdscheins sein.

Eine Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fallen innerhalb der Jagdzeiten ausübt.

Eine Rotte Wildschweine verwüstet über Nacht ein Maisfeld - der Ärger zwischen Jägern und Landwirten ist vorprogrammiert. Aber nicht nur beim Thema Wildschweine prallen ganz unterschiedliche Ansichten aufeinander. Um gemeinsame, mit dem Tierschutz konforme Bejagungskonzepte für das Schwarzwild zu erarbeiten und Wildschäden zu reduzieren, gibt es im Landkreis Unterallgäu und der Stadt Memmingen die Arbeitsgemeinschaft Schwarzwild Unterallgäu. Näheres zu dieser Arbeitsgemeinschaft, aber auch an wen Sie sich wenden können, wenn bei Ihnen ein Wildschaden entstanden ist, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Natürlich können Sie sich auch an die Untere Jagdbehörde im Landratsamt wenden.

Fragen und Antworten

Welche Wildschäden sind ersatzpflichtig und von wem?

Unter Wildschaden versteht man den durch das Wild in der Land- Forst- und Fischereiwirtschaft entstandenen Schaden. Ein Verkehrsunfall mit einem Wild ist im juristischen Sinne kein Wildschaden, sondern ein Wildunfall. 
Ersatzpflichtig ist nur der Schaden, der von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen an einem bejagbaren Grundstück selbst, oder an dessen Bestandteilen und noch nicht eingeernteten Erzeugnissen entstanden ist. Der Wildschaden, der an so genannten Sonderkulturen entstanden ist (zum Beispiel an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen) ist nicht ersatzpflichtig.
Die Erstattung von Wildschäden wird Wildschadensersatz genannt. In Gemeinschaftsjagdrevieren ist die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig. Diese kann die Verpflichtung über den Pachtvertrag allerdings ganz oder teilweise an den Jäger weitergeben. Bei Eigenjagdrevieren ist der Eigentümer des Jagdrevieres zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet, sofern dieser die Pflicht nicht vertraglich an seine Pächter weitergegeben hat.

An wen kann ich mich wenden, wenn auf meinem Grundstück ein Wildschaden entstanden ist?

Stellt ein Landwirt einen Schaden fest, muss er diesen dokumentieren und dann bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift melden, um einen Ersatz für den Ernteausfall zu erhalten.

Hierbei müssen jedoch gewisse Fristen beachtet werden:

  • Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken muss der Geschädigte den Schadensfall binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde anzeigen,
  • bei Forstgrundstücken gelten die Fristen 1. Mai und 1. Oktober.

Wird ein Wildschaden rechtzeitig gemeldet, so muss die Gemeinde unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Ein Wildschadensschätzer wird hinzugeladen, wenn ein Beteiligter dies beantragt, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn andere Gründe es erfordern. Zur Abschätzung der Schäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestellt die Untere Jagdbehörde Wildschadensschätzer in ausreichender Zahl

Den genauen Verfahrensablauf können Sie diesem Ablaufdiagramm entnehmen.

Wie sehen die Abschusszahlen der vergangenen Jahre im Unterallgäu aus?

Die folgende Tabelle stellt die Schwarzwildabschüsse der vergangenen Jagdjahre im Landkreis Unterallgäu dar.

JagdjahrKeilerBachenÜberläuferFrischlingegesamt
2023/242422257164467
2022/232424244157449
2021/224852404428932
2020/212354249335661
2019/20105997237581685
2018/194347348348816
2017/1846476405891314
2016/172721289343680
2015/164438397455931
2014/153723297305662
2013/143026238270548
2012/134638396442922
2011/121225250296583
2010/113033343411817
2009/101623182307528
2008/091815227244504
2007/083116212270529
2006/0711766129213
2005/062218111191342
2004/052817169220434
2003/042921162216428
2002/031915182232448
2001/02121397130252
2000/011779085199
1999/001563549105
Wer hilft bei Problemen mit Schwarzwild weiter?

Um eine gemeinsame Lösung zu finden, wie man der zunehmenden Anzahl an Wildschweinen im Unterallgäu Herr wird, wurde im Jahr 2004 die Arbeitsgemeinschaft Schwarzwild im Unterallgäu und dem Bereich der Stadt Memmingen gegründet. Diese Arbeitsgemeinschaft mit ihren fünf Arbeitskreisen ist ein möglicher Ansprechpartner für Sie. Den Kontakt zum richtigen Ansprechpartner für Ihre Hegegemeinschaft können wir Ihnen gerne vermitteln.

Wer gehört der Arbeitsgemeinschaft Schwarzwild an?

Die Arbeitsgemeinschaft ist grundsätzlich in fünf Arbeitskreise aufgeteilt. Jeder Arbeitskreis soll einen Hauptlebensraum des Schwarzwildes abdecken. Zusätzlich gehören der Arbeitsgemeinschaft der Schwarzwildberater, Vertreter der Revierinhaber, des Bayerischen Bauernverbands (BBV), die Vorsitzenden der Kreisgruppen Memmingen und Mindelheim im Landesjagdverband, Vertreter der Jagdgenossenschaften, Großgrundbesitzer und der Bayerischen Staatsforsten sowie die Sachbearbeiter der Unteren Jagdbehörden des Landratsamtes Unterallgäu und der Stadt Memmingen an.

Eine Übersicht über die Arbeitsgemeinschaft Schwarzwild mit den einzelnen Arbeitskreisen können Sie hier herunterladen.

Welche Aufgaben hat die Arbeitsgemeinschaft?

Folgende Aufgaben hat die Arbeitsgemeinschaft Schwarzwild:

  • Sie informiert rund um das Thema Schwarzwild.
  • Darüber hinaus dient die Arbeitsgemeinschaft dem Austausch der Mitglieder, die gemeinsam tierschutzkonforme Bejagungskonzepte entwickeln, bei denen auch die Wildbiologie berücksichtigt wird.
  • Die Arbeitsgemeinschaft erhebt verschiedenes Datenmaterial, wertet dieses aus und erfasst so die Strecke, die Bestandsdichte, örtliche Vorkommen und Schäden.
  • Sie koordiniert die Tätigkeiten der fünf Schwarzwild-Arbeitskreise im Landkreis Unterallgäu und der Stadt Memmingen und berät die Arbeitskreise fachlich. Unterstützt wird die Arbeitsgemeinschaft hierbei vom Schwarzwildberater Georg Böck.
Wie kann ich Kontakt mit dem Schwarzwildberater oder mit einem der Arbeitskreise aufnehmen?

Die Untere Jagdbehörde am Landratsamt teilt Ihnen gerne die Kontaktdaten mit. Wenden Sie sich einfach direkt an uns.

Welche Möglichkeiten haben Jäger, um Wildschäden so gering wie möglich zu halten?

Die folgenden Hinweise für Jäger sind unserer Infobroschüre "Schwarzwild - Jagdstrategien, Jagdpachtverträge, Möglichkeiten von Landwirtschaft und Jagdgenossenschaft" entnommen. Diese erhalten Sie auch kostenlos bei der Unteren Jagdbehörde.

  • Setzen Sie auf verstärkte Zusammenarbeit mit den angrenzenden Revierinhabern und Jagdgenossenschaften!
  • Bauen Sie die jagdliche Infrastruktur aus! Dazu zählt zum Beispiel das Aufstellen genügender geeigneter Hochsitze.
  • Forcieren Sie die Ausbildung von geeigneten Jagdhunden, um diese bei Bewegungsjagden einsetzen zu können!
  • Üben Sie auf Schießständen auf bewegliche Ziele und besuchen Sie Schießkinos!
  • Halten Sie Drückjagden ab - nicht nur revierübergreifend, sondern auch in kleinerem Rahmen, besonders nach Neuschnee.
  • Beginnen Sie mit revierübergreifenden Bewegungsjagden nach dem Abernten der Felder im Herbst und Winter!
  • Führen Sie Sammelansitze durch!
  • Stimmen Sie Zeit und Dauer von Sammelansitzen mit den Pächtern der Nachbarrevieren ab!
  • Erlegen Sie ganzjährig Frischlinge und Überläufer bei jeder sich bietenden Gelegenheit ohne Rücksicht auf deren Verwertbarkeit!
  • Forcieren Sie in der Zeit von Oktober bis Januar die Bejagung der Bachen - dabei sollte der Bachenanteil auf mindestens zehn Prozent der Gesamtstrecke erhöht werden. Um Schäden zu vermeiden, sollte die Leitbache nach Möglichkeit als letztes erlegt werden.
  • Nutzen Sie die Sommermonate - besonders während der Zeit der Milchreife von Mais und sonstigem Getreide - für intensive Schwerpunktbejagung in den Feldrevieren, insbesondere an der Feld-Wald-Grenze!
  • Beschränken Sie die Kirrung auf den geringst möglichen Umfang: So sollte nur ein Kirrplatz auf 100 Hektar Waldfläche angelegt und mit höchstens einem Kilogramm artgerechtem Kirrmaterial (wie Mais, Getreide) pro Tag betrieben werden.
  • Das Schwarzwild sollte nicht gefüttert, sondern nur angekirrt werden!
  • Werden Sie als Revierinhaber Mitglied im jeweiligen Arbeitskreis Schwarzwild und nehmen Sie an den von diesem Arbeitskreis organisierten revierübergreifenden Drückjagden teil!
  • Dokumentieren Sie das Vorkommen von Schwarzwild ebenso wie dessen Erlegung und alle auftretenden Wildschäden!
  • Nutzen Sie Nachtsichttechnik. Diese ist bei der Jagd auf Schwarzwild gesetzlich erlaubt.

Übrigens: Weil die Zahl der Wildschweine stetig zunimmt, unterstützt der Landkreis Unterallgäu Jäger, die unter dem Punkt "Wildbret-Vermarktung" hier regulierend eingreifen. Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite Lebensmittelsicherheit.

Wie können Landwirte dazu beitragen, Wildschäden zu minimieren?

Die folgenden Hinweise für Landwirte sind unserer Infobroschüre "Schwarzwild - Jagdstrategien, Jagdpachtverträge, Möglichkeiten von Landwirtschaft und Jagdgenossenschaft" entnommen. Diese erhalten Sie auch kostenlos bei der Unteren Jagdbehörde.

  • Legen Sie Schussschneisen an:
    • Der Abstand von Maisfeld oder Acker zu Wald oder Gewässer sollte mindestens zehn Meter betragen!
    • Setzen Sie hierzu insbesondere zu Beginn der Milchreife im Mais vorzeitig den Häcksler ein!
    • Legen Sie relativ niedrige Kulturen oder Blühstreifen um oder in größeren Mais- oder Rapsflächen an!
  • Achten Sie auf Sauberkeit bei der Ernte: Lassen Sie keine Erntereste zurück, insbesondere bei der Maisernte!
  • Unterstützen Sie die Schwarzwildbejagung, indem Sie Jagdeinrichtungen, Mittel zur Wildvergrämung und das Einzäunen von gefährdeten Flächen mit Elektrozäunen vorschlagen, dulden oder nach Rücksprache mit dem Jagdpächter selbst durchführen!
  • Lenken Sie das Wild durch Biotop-Verbesserungsmaßnahmen ab:
    • Legen Sie zusammen mit dem Jäger Wildäcker an oder überlassen Sie ihm geeignete Flächen für diesen Zweck.
    • Begrünen Sie die Randflächen!
  • Stimmen Sie sich rechtzeitig im Voraus mit dem Jagdausübungsberechtigten über Ort, Flächengröße und dem Termin der Aussaat sowie Ernte von regelmäßig und besonders gefährdeten Kulturen ab!
  • Prüfen Sie, welches Saatgut verwendet wird und inwiefern eine Beizung zweckmäßig oder notwendig ist!
  • Wechseln Sie vorübergehend die Nutzung!
Welche Möglichkeiten hat die Jagdgenossenschaft, um Wildschäden zu minimieren?

Die folgenden Möglichkeiten der Jagdgenossenschaft sind unserer Infobroschüre "Schwarzwild - Jagdstrategien, Jagdpachtverträge, Möglichkeiten von Landwirtschaft und Jagdgenossenschaft" entnommen. Diese erhalten Sie auch kostenlos bei der Unteren Jagdbehörde.

  • Die Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechts können als Bindeglied zwischen Jäger und Landwirt zwischen den unterschiedlichen Interessen vermitteln, um eine effektive Schwarzwildbejagung zu fördern!
  • Berücksichtigen Sie das Wildschadensrisiko bei der Gestaltung der Jagdpachtverträge!
  • Wirken Sie auf eine unkomplizierte Regelung bei der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen hin!
  • Als Verpächter (Jagdgenosse) können Sie im Landpachtvertrag Regelungen zum Beispiel über Schussschneisen und ähnliches aufnehmen!
  • Stellen Sie Flächen zur Biotopverbesserung bereit und unterstützen Sie Maßnahmen der Wild- und Biotophege auch finanziell, indem Sie hierfür einen Teil des jährlichen Jagdpachtzinses verwenden!

Lebensraumverbesserungen und Hege sind gesetzliche Aufgaben der Jagdgenossenschaft.

Welche Regelungen sind im Jagdpachtvertrag möglich?

Um die Schwarzwild-Bejagung zu verbessern, können im Jagdpachtvertrag Anreize für erhöhte Schwarzwildabschüsse geboten werden. Zudem ist es (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden und nach Zustimmung der Unteren Jagdbehörde) auch möglich, Reviere zu teilen. Darüber hinaus können folgende Punkte zur Bejagung und zum Thema Jagderlaubnisscheine sowie Regelungen zum Ersatz des Wildschadens in den Jagdpachtvertrag aufgenommen werden. Die folgenden Punkte sind dabei lediglich als Anregungen gedacht. Über die konkrete Ausgestaltung des Jagdpachtvertrags entscheiden ausschließlich die Vertragsparteien.

Mögliche Regelungen zur Bejagung

  • Der Pächter nimmt an allen vom Arbeitskreis Schwarzwild oder dem Landratsamt Unterallgäu organisierten Drückjagden teil und lässt sein Revier durchdrücken.
  • Der Pächter organisiert Sammelansitze auf Schwarzwild in seinem Revier.
  • Der Pächter trifft mit seinen Nachbarrevieren Nachsuche-Vereinbarungen.
  • Der Pächter strebt beim Abschuss einen möglichst hohen Frischlingsanteil an.
  • Von Oktober bis Januar soll eine forcierte Bejagung von Bachen erfolgen, während die Leitbachen geschont werden.
  • Nicht führende Überläufer und Frischlinge müssen ganzjährig und unabhängig von Gewicht und Farbe scharf bejagt werden.
  • In wildschadensgefährdeten Zeiten soll eine Wildlenkung durch hohen Jagddruck im Feld und Jagdruhe auf Schwarzwild im Wald erfolgen. Nach Beendigung der Erntearbeiten ist die Schwarzwildjagd in angrenzenden Waldgebieten zu verstärken.

Mögliche Hinweise zum Thema Jagderlaubnisscheine

  • Der Pächter darf für die Schwarzwildbejagung … entgeltliche Begehungsscheine ausstellen.
  • Der Pächter darf für die Schwarzwildbejagung … unentgeltliche Begehungsscheine ausstellen.

Regelungen zum Ersatz des Wildschadens

Laut Gesetz trägt die Jagdgenossenschaft den Wildschaden voll. Über den Jagdpachtvertrag kann diese Verpflichtung auf den Pächter übertragen werden. Es gibt viele Möglichkeiten, den Wildschaden zu regeln. Nähere Informationen erhalten Sie von der Unteren Jagdbehörde am Landratsamt!

Übrigens: Diese Hinweise sind unserer Infobroschüre "Schwarzwild - Jagdstrategien, Jagdpachtverträge, Möglichkeiten von Landwirtschaft und Jagdgenossenschaft" entnommen. Diese erhalten Sie kostenlos bei der Unteren Jagdbehörde oder können Sie hier herunterladen.

Dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild Nachtsichtgeräte verwendet werden?

Der Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild, Haarraubwild (zum Beispiel Fuchs oder Marder) und Nutria (eine gebietsfremde Biberart) ist seit dem 17. Mai 2024 in ganz Bayern erlaubt, laut Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz. 

Erlaubt ist der Einsatz von

  • Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (zum Beispiel IR-Strahler, Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe),
  • künstliche Lichtquellen ohne Verbindung von Jagdlangwaffen,
  • Nachtsichtvor- und Aufsatzgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen (Restlichtverstärkungstechnik oder Wärmebildtechnik).

Die zuvor erlassene Allgemeinverfügung über die Erlaubnis zum Einsatz von Nachtsichttechnik hat die untere Jagdbehörde am 24. Mai 2024 aufgehoben. Hinfällig sind auch die früher erlassenen Einzelgenehmigungen.

Ich habe ein Wildschwein erlegt. Kann ich irgendwelche Zuschüsse beantragen?

Rückzahlung Untersuchungskosten

Nach der Erlegung muss jedes Wildschwein auf radioaktive Strahlung und auf Trichinen untersucht werden. Die amtlich anerkannten Messstellen im Unterallgäu finden Sie auf dieser Seite unter Becquerel-Messungen. Die hierbei entstehenden Untersuchungskosten von 20,00 Euro pro Wildschwein werden Ihnen auf Antrag vom Landkreis Unterallgäu erstattet.

Voraussetzungen:

  • Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde (Schwarzwild: Zuschuss verwertbare Wildtiere) - antragsberechtigt ist pro Revier ein Revierinhaber, der Antrag gilt für die gesamte Pachtdauer.
  • Tier muss verkehrsfähig sein

Die Auszahlung erfolgt zweimal im Jahr (Sommer und Winter).

Schwarzwildprämie

Jeweils nach Abschluss des Jagdjahres kann eine Abschussprämie für erlegtes Schwarzwild beantragt werden. Hierfür müssen Sie den Antrag sowie eine amtlich bestätigte Streckenliste beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einreichen. Die Anträge für die Schwarzwildprämie werden jährlich neu auf der Internetseite des LGL veröffentlicht. Die bestätigte Streckenliste erhalten Sie bei der Unteren Jagdbehörde am Landratsamt.

Eine Übersicht über die Jahresstrecken im Landkreis Unterallgäu finden Sie hier.

In einem Jagdrevier obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen und dem Revierinhaber den bestätigten Jagdaufsehern. Die Bestätigung als Jagdaufseher wird auf Antrag des Revierinhabers von der Unteren Jagdbehörde beim Landratsamt volljährigen, zuverlässigen, jagdpachtfähigen Personen mit fachlicher Eignung erteilt. Diese müssen nicht nur über theoretische Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrung in der Revierbetreuung verfügen. Außerdem ist ein Beschluss durch die jeweilige Jagdgenossenschaft erforderlich. Der Jagdaufseher erhält einen Ausweis über seine Bestätigung und ein Dienstabzeichen, diese sind bei der Ausübung stets mitzuführen.

Fragen und Antworten

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um als Jagdaufseher bestätigt zu werden?

Um als Jagdaufseher bestätigt werden zu können, müssen sie volljährig, zuverlässig, jagdpachtfähig und fachlich geeignet sein. Und Sie müssen natürlich einen gültigen Jagdschein haben. Weitere Voraussetzung ist eine gültige Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen über die Zustimmung zur Bestätigung. Eine Übertragung auf die Vorstandschaft oder den Jagdvorsteher ist nicht möglich.

Bedenken gegen die fachliche Eignung bestehen in der Regel dann nicht, wenn ein Nachweis erbracht wird

  • über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und
  • über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher (Teilnahme an einem Jagdaufseherlehrgang).

Zur praktischen Erfahrung in der Revierbetreuung zählen unter anderem:

  • die Kenntnis des Grenzverlaufs und der Struktur des zu betreuenden Reviers (Straßen und Wege, befriedete Bezirke, botanische Besonderheiten etc.)
  • Erfahrung im Jagdbetrieb, Reviergestaltung, Wildfütterung, Anlage von Kirrungen, Jagdschutz, Fallenpraxis unter Berücksichtigung der konkreten Revierverhältnisse, Umweltschutz
  • Erfahrung im Umgang mit Menschen
Welche Unterlagen braucht man, um als Jagdaufseher bestätigt zu werden?

Um als Jagdaufseher bestätigt zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Formloser schriftlicher Antrag des Revierinhabers
  • Gültiger Jagdschein
  • Passbild
  • Nachweis über Jagdaufseherlehrgang
  • Nachweis über Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft
Mit welchen Kosten muss man rechnen?

Für die Bestätigung als Jagdaufseher müssen Sie 20 Euro Verwaltungsgebühr entrichten. Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis kosten 51 Euro.

  • Alles über die Wildvermarktung erfahren Sie auf der Seite "Lebensmittelsicherheit" unter dem Punkt "Wildbret-Vermarktung"

Auch Jahrzehnte nach dem Reaktor-Störfall in Tschernobyl liegt die Strahlenbelastung von Wildtieren teilweise noch immer über dem zulässigen Wert von 600 Becquerel. Gerade bei Wildschweinen wird dieser Wert oftmals überschritten. Nachfolgend haben wir einige Informationen zu diesem Thema für Sie zusammengefasst.

Fragen und Antworten

Wo kann ich messen lassen, ob beim erlegten Wild die Becquerel-Werte die zulässige Grenze nicht übersteigen?

Im Landkreis gibt es zwei amtlich anerkannte Becquerel-Messstationen, die von den beiden Kreisgruppen im Landesjagdverband, Mindelheim und Memmingen, betrieben werden. Eine Messstation steht bei Daniel Epple in Eisenburg/Memmingen und die andere bei Peter Heckel in Mindelheim.

Daniel Epple erreichen Sie unter Telefon (0160) 805 8068, Peter Heckel unter Telefon (08261) 763 8449.

Welche Folgen hat es, wenn die Becquerel-Werte zu hoch sind?

Wenn das Wildfleisch einen Radiocäsiumgehalt von mehr als 600 Becquerel (in Bayern 500 Becquerel) aufweist, darf es in Deutschland nicht als Lebensmittel in den Handel gebracht werden. Wir raten auch davon ab, das Wildbret selbst zu verzehren, weil gesundheitliche Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Sie sollten das erlegte Tier deshalb über eine Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgen.

In diesem Fall erhalten Sie für das nicht mehr verwertbare Wildbret auf Antrag eine Entschädigungszahlung nach dem Atomgesetz.

Wie kann man die Entschädigungszahlung beantragen?

Die Entschädigungszahlung für nicht verwertbares (verstrahltes) Schwarzwild müssen Sie beim Landratsamt Unterallgäu einreichen, wenn das Wildschwein im Landkreis Unterallgäu erlegt wurde.

Füllen Sie hierzu bitte den entsprechenden Antrag aus und reichen diesen gemeinsam mit

  • dem Ergebnis der Becquerellmessung (im Original)
  • dem Entsorgungsnachweis der Tierkörperbeseitigungsanstalt (im Original)
  • der Rechnung über die Entsorgungskosten

bei uns im Landratsamt Unterallgäu ein.

Nach der Überprüfung des Antrags leiten wir diesen an das zuständige Bundesverwaltungsamt in Köln zur Auszahlung weiter.

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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 26.02.2025