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Ab 1. Juli sind auch Ausfuhrkennzeichen steuerpflichtig

Ab 1. Juli sind auch Ausfuhrkennzeichen steuerpflichtig

Von: Kfz-Zulassungsbehörde/sdo

Foto: Stefanie Dodel/Landratsamt

Wird ein Fahrzeug ins Ausland verkauft, dann benötigt man für die Fahrt dorthin ein so genanntes Ausfuhrkennzeichen. Bislang musste man für dieses Kennzeichen keine Steuern bezahlen - ab 1. Juli ändert sich dies aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch, wie Stefanie Dolpp von der Unterallgäuer Kfz-Zulassungsstelle in der Außenstelle Memmingen sagt.

Dies bedeutet, dass ab 1. Juli jeder, der ein Ausfuhrkennzeichen beantragt, in der Zulassungsstelle zusätzlich zu gültiger TÜV-Untersuchung, Ausweis (beziehungsweise Vollmacht), Zulassungsbescheinigungen und Versicherungsbestätigung jetzt eine Einzugsermächtigung für das Finanzamt vorlegen muss. Möglich ist dies jedoch nur, wenn man ein Konto in Deutschland hat. Wer kein solches „inländisches“ Konto hat, muss vorab beim Finanzamt eine Bescheinigung besorgen, aus der ersichtlich wird, dass die anfallende Steuer bereits beglichen wurde.

Bezahlt werden muss die Steuer laut den gesetzlichen Regelungen vom ersten Tag an über die gesamte Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens, mindestens jedoch einen Monat lang. Die Kosten für die notwendigen Steuern und Versicherungen muss übrigens nicht der bisherige Fahrzeughalter bezahlen, sondern der neue Eigentümer.

 

Ausführliche Informationen über das Ausfuhrkennzeichen und einen Vordruck für die Einzugsermächtigung findet man auf <link _blank>dieser Seite unseres Internetauftritts.

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 04.07.2024