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Abfallwirtschaft: Satzungen sollen sich ändern

Abfallwirtschaft: Satzungen sollen sich ändern

Schnell ist die Hausnummer auf die Mülltonne gemalt - nur: Geht die Farbe auch wieder ab, wenn man die Tonne wieder zurückgibt? Um verschiedene Aspekte der Abfallwirtschaftssatzung und der Abfallgebührensatzung ging es im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz. Letztendlich empfahl der Ausschuss dem Unterallgäuer Kreistag, die Satzungen anzupassen. Edgar Putz, Leiter der Abfallwirtschaft des Landkreises, erläuterte, welche Punkte geändert werden sollten:

  • Sperrmüll und Weißmöbel: Im Unterallgäu können die Bürger Sperrmüll entweder zu einem Wertstoffhof mit Sperrmüllcontainer bringen oder eine Abholung beantragen. Mit der Sperrmüllkarte werden einmal im Jahr drei Kubikmeter Sperrmüll oder drei Weißmöbel zuhause kostenlos abgeholt oder es können 300 Kilogramm je Karte kostenlos zur Umladestation nach Breitenbrunn gebracht werden. Bislang war laut Putz nicht eindeutig geregelt, dass der Anspruch auf eine Sperrmüllkarte an das Vorhalten einer Restmülltonne gekoppelt ist. Dies soll nun konkretisiert werden. Künftig gilt, dass je vorgehaltenem Restmüllgefäß der Anspruch auf eine Sperrmüllkarte besteht. Wer mehr Sperrmüll hat, kann diesen zum Beispiel mit der Sperrmüllkarte Plus gebührenpflichtig jederzeit abholen lassen.
  • Mülltonnen: Restmüll-, Biomüll- und Altpapiertonnen werden dem Bürger überlassen und müssen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, leer und gereinigt zurückgegeben werden. Die neue Satzung soll beinhalten, dass der Nutzer nicht nur für Schäden oder Verlust haftet, sondern auch für grobe Verschmutzung. Putz erklärte: „Damit gemeint sind Verschmutzungen, die eine Tonne unbrauchbar machen.“ Als Beispiel nannte er die beschriftete Tonne, wenn die Farbe nicht abwaschbar ist.
  • Behälterservice: Wie es bei der Altpapiertonne bereits praktiziert wird, soll es ab Januar 2022 auch für Restmüll- und Biomülltonnen einen Behälter-Änderungsdienst geben. Die erste Anlieferung, der Abzug der Gefäße und ein Tonnentausch im Jahr sind für jede Behälterart gebührenfrei.  Muss nochmal getauscht werden, wird nach der neuen Satzung eine Gebühr von bis zu 20 Euro fällig.
  • Falsch befüllte Tonnen: Immer wieder landen Abfälle in der Tonne, die dort nicht hineingehören - zum Beispiel Plastiktüten im Biomüll. „Fällt das auf, bleiben diese Tonnen stehen“, so Putz. Entweder die Abfälle werden im Nachgang aussortiert oder die Tonne muss als Restmüll abgeholt werden. Beispielsweise bei einer 60-Liter-Tonne soll laut neuer Satzung eine nachträgliche Leerung auf Bestellung 40 Euro kosten. Die gleichen Kosten fallen an, wenn eine Tonne aus anderen Gründen nachträglich geleert werden soll, zum Beispiel, wenn vergessen wurde, diese bereitzustellen und der Bürger eine Einzelleerung wünscht.
  • Brandabfälle: Die Gebühren für die Entsorgung sogenannter abzulagernder Abfälle der Deponieklasse II sollen angepasst werden. „Dabei geht es vor allem um Brandabfälle, die asbesthaltig sind oder in denen künstliche Mineralfasern enthalten sind“, so Putz. Fällig werden nach der neuen Satzung 220 Euro je 1000 Kilogramm.

Putz erinnerte daran, dass die Abfallwirtschaft des Landkreises kostendeckend arbeiten müsse - es dürfen weder Gewinne noch Verluste erwirtschaftet werden. Zudem kündigte er größere Änderungen der Satzungen für das Jahr 2023 an.

Abschließend entscheiden muss über die Satzungen der Kreistag. 

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 08.07.2024