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Arbeiten an Bäumen und Hecken noch im Februar erledigen

Arbeiten an Bäumen und Hecken noch im Februar erledigen

Bäume an Straßen oder in der freien Landschaft dürfen zwischen 1. März und 30. September nicht gefällt werden. Bei Hecken sind in diesem Zeitraum nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Unterallgäu hin. Die Behörde rät Gemeinden, Landwirten und Heckenbesitzern, Baumfällarbeiten beziehungsweise starke Heckenschnitte noch im Februar zu erledigen.

Ziel der Regelung ist es, den Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen zu schützen. Zum Beispiel brüten in der Schutzzeit Vögel in Hecken und Bäumen. Werden diese geschnitten oder gefällt, könnten die Tiere gestört und deren Nester zerstört werden.

Werden Bäume, die unter die Regelung fallen, in der Schutzzeit gekappt, droht laut Bundesnaturschutzgesetz eine Geldbuße bis zu 7.500 Euro. Bei Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen sind schonende Form- und Pflegeschnitte von März bis September zwar erlaubt, sie dürfen aber nicht stark gestutzt oder komplett abgeschnitten werden. Zulässig ist nur eine Beseitigung des Zuwachses.

Bei Fragen gibt die Untere Naturschutzbehörde Auskunft unter Telefon (08261) 995-256 oder - 261.

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 10.10.2024