Blumen, Sträucher und andere Zierpflanzen schmücken im Sommer Gärten, Plätze oder Straßenränder. Aber immer wieder wächst dort auch Unkraut. Wer zum Entfernen zu Pflanzenschutzmitteln greift, sollte die Vorschriften kennen. Denn auf vielen Flächen ist die Unkrautbekämpfung mit Herbiziden nicht erlaubt. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Unterallgäu hin und rät Kommunen und Bürgern, Verschiedenes zu beachten.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf allen Flächen verboten, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Damit gemeint sind im Pflanzenschutzgesetz befestigte und gepflasterte Flächen wie Gehwege, Friedhöfe, Bürgersteige, Radwege, Parkplätze, Verkehrsflächen, Grundstücks- und Garageneinfahrten, Hof- und Betriebsflächen, Flächen unter und neben Zäunen sowie Schottergärten. Wer hier Pflanzenschutzmittel ausbringt, weil dort Löwenzahn, Moos oder Sämlinge wachsen, dem drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Die Naturschutzbehörde empfiehlt, vorausschauend zu handeln - ob beim Anlegen von Wegen und Plätzen oder bei der Gartengestaltung. Ist die Größe eines Wegs zum Beispiel an die Nutzung angepasst und dieser wird stark frequentiert, entsteht weniger Unkraut. Verzichtet man auf Schottergärten, vermeidet man ebenfalls häufiges Unkrautjäten. Denn zwischen den Steinen dieser Gärten sammeln sich leicht Blätter und Samen, die sich schnell zu einem unschönen Grün entwickeln. „Schottergärten machen nur vermeintlich weniger Arbeit. Tatsächlich sind bepflanzte Gärten nicht nur besser für die Natur, sondern oft auch noch pflegeleichter.“ Gegen Unkraut helfen kann auf befestigten Flächen auch regelmäßiges Kehren, da dies Samen entfernt, bevor sich diese festsetzen.
Kommt es dennoch zu einem unerwünschten Bewuchs, rät die Naturschutzbehörde, das Unkraut mechanisch oder thermisch zu entfernen - man sollte es also ausreißen, abbürsten, mit heißem Wasser oder zum Beispiel mit Dampf behandeln. Hierfür gibt es jeweils spezielle Geräte. Vorsichtig sein sollte man bei Hausmitteln. Denn auch Streu- und Kochsalz, Steinreiniger oder Haushaltsreiniger sind nicht zur Unkrautbekämpfung zugelassen und dürfen nicht verwendet werden, informiert die Naturschutzbehörde. Eine Ausnahme ist Essig. Dieser darf - aber ausschließlich in Lebensmittelqualität und verdünnt auf sechs Prozent Säure - zur Behandlung einzelner Pflanzen verwendet werden.
Die Unkrautvernichtung mit Pflanzenschutzmitteln birgt laut Naturschutzbehörde Risiken für Gewässer und Umwelt. Auf befestigten Flächen ausgebracht, werden diese mit dem Regen abgespült und können so in den Wasserkreislauf gelangen.
Weitere Informationen zum Thema Unkrautmanagement sind auf der Homepage der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu finden unter www.Lfl.bayern.de