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Beim Arbeitsplatzwechsel auf gültigen Aufenthaltstitel achten

Beim Arbeitsplatzwechsel auf gültigen Aufenthaltstitel achten

Von: Pressestelle

Bei einem Arbeitsplatzwechsel müssen alle, die zum Arbeiten nach Deutschland gekommen sind und einen Aufenthaltstitel haben, die Ausländerbehörde am Landratsamt einschalten. Darauf weist der Leiter der Unterallgäuer Behörde, Tobias Ritschel, hin. Nur so könne der Arbeitnehmer vermeiden, dass der Titel erlösche und er in sein Heimatland zurückkehren müsse. 

Hintergrund ist folgender: Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, brauchen alle Bürger, die nicht aus der Europäischen Union kommen, den sogenannten Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung. Voraussetzung dafür ist ein konkretes Arbeitsverhältnis. „An diese Erwerbstätigkeit ist die Aufenthaltsgenehmigung gebunden“, erklärt Ritschel. Der Betroffene dürfe nur bei diesem einen Arbeitgeber arbeiten. Vor einem Arbeitgeberwechsel benötige er die Zustimmung der Ausländerbehörde. Nur dann bleibe der Aufenthaltstitel gültig.

Erlischt der Aufenthaltstitel und der Arbeitnehmer muss zurück, kann es laut Ritschel bis zu eineinhalb Jahren dauern, bis er wieder nach Deutschland einreisen darf. Denn dann beginne das Verfahren von vorn: der Betroffene muss für die ersten sechs Monate in Deutschland ein Visum beantragen und sich gleichzeitig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Zeit danach kümmern.

Neben dem Arbeitnehmer selbst sollten auch Arbeitgeber bei ihren Mitarbeitern auf gültige Aufenthaltstitel achten, rät Ritschel. „Denn wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter ohne gültigen Aufenthaltstitel beschäftigt, gilt dies als unerlaubte Beschäftigung und kann dementsprechend geahndet werden.“

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 09.10.2024