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Faschingswagen müssen sicher sein

Faschingswagen müssen sicher sein

Von: Pressestelle/Straßenverkehrsbehörde

Bei Faschingsumzügen geht es fröhlich und ausgelassen zu. Damit Zuschauer und Mitwirkende die Freude über das bunte Treiben genießen können, sollte aber darauf geachtet werden, dass die Faschingswagen sicher sind. Die Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Unterallgäu informiert im Folgenden über die wichtigsten Regeln.

Welche grundlegenden Anforderungen müssen Faschingswagen erfüllen?

Alle bei einem Umzug eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein. Sie müssen amtlich zugelassen sein oder über eine Betriebserlaubnis verfügen. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen dürfen nicht am Umzug teilnehmen. Bei Umzügen am Sonntag kann für Lkw-Gespanne eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Was ist bei Aufbauten oder bei der Ladefläche zu beachten?

Aufbauten, die die Sicht des Fahrers behindern oder die Lenkung beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Außerdem muss die Ladefläche eben und rutschfest sein. Personen dürfen sich nur während des Umzugs, aber nicht während der Fahrt zum Umzug oder nach Hause darauf aufhalten. Jeder Sitz- und Stehplatz muss gegen Verletzungen oder Herunterfallen gesichert sein. Befinden sich Kinder auf der Ladefläche, muss mindestens eine geeignete erwachsene Person die Aufsicht übernehmen. Auf keinen Fall dürfen sich Ein- und Ausstiege zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden.

Gibt es Höchstmaße für Faschingswagen?

Faschingswagen mit Aufbauten dürfen nicht breiter als 2,55 Meter, nicht höher als vier Meter und nicht länger als zwölf Meter sein. Fahrzeugkombinationen, also ein Traktor mit Anhänger, dürfen bis zu 18 Meter lang sein. Bei Abweichungen von diesen Maßen muss mit der Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig Kontakt aufgenommen werden.

Gelten Gewichts- und Geschwindigkeitsbeschränkungen?

Faschingswagen dürfen das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. Während des Umzugs dürfen sie nur mit Schrittgeschwindigkeit und bei den An- oder Abfahrten zum oder vom Umzug nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde fahren.

Wann ist ein Gutachten erforderlich?

Ein Gutachten braucht man für Fahrzeuge, die über keine gültige Betriebserlaubnis verfügen, die verändert wurden (zum Beispiel durch An- und Aufbauten) oder die die Höchstmaße überschreiten. In dem Gutachten bestätigt ein amtlich anerkannter Prüfer, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist.

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?

Für jedes Umzugsfahrzeug ist ein ausreichender Versicherungsschutz erforderlich. Dieser muss die Haftung des Veranstalters gegenüber den beförderten Personen einschließen. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss die Haftung für Schäden abdecken, die während des Umzugs sowie während der An- und Abfahrt entstehen.

Wer darf einen Faschingswagen fahren?

Umzugswagen dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine gültige, dem jeweiligen Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen. Die Fahrer müssen besonders vorsichtig fahren und mindestens 18 Jahre alt sein.

Viele weitere Tipps und Informationen gibt es auf der Homepage des Landkreises unter www.unterallgaeu.de/fasching

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 15.10.2024