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Ferienjob: Was erlaubt ist und was nicht

Ferienjob: Was erlaubt ist und was nicht

Von: 11/PS

Die Schulferien wie jetzt um Pfingsten oder im Sommer sind für viele junge Menschen eine gute Gelegenheit, ihr Taschengeld aufzubessern. Manche Jugendliche haben auch einen Job neben der Schule und arbeiten nach dem Unterricht oder am Wochenende. Ab welchem Alter man was darf, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses soll junge Leute vor Überforderung schützen, wie Kreisjugendpflegerin Lisa Huber sagt. Sie hat die wichtigsten Vorgaben im Folgenden kurz zusammengefasst.

  • Kinder dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Kind ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, wer unter 15 Jahre alt ist.
  • Für Kinder ab 13 Jahren gibt es Ausnahmen. Sie dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte, für sie geeignete Tätigkeiten ausführen, die sich nicht nachteilig auf das Fortkommen in der Schule auswirken – zum Beispiel Zeitungen austragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht geben. Die Arbeit muss zwischen 8 und 18 Uhr stattfinden und darf in der Regel täglich nicht länger als zwei Stunden dauern.
  • Jugendliche ab 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, das heißt, die noch keine neun Schuljahre hinter sich haben, dürfen nur während der Schulferien beschäftigt werden – und zwar höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Wie bei allen unter 18-Jährigen darf die Arbeitszeit acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Ansonsten finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.   
  • Jugendliche ab 15, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen auch einen Job neben der Schule haben. Es gilt jedoch die Fünf-Tage-Woche, eine Beschäftigungszeit zwischen 6 und 20 Uhr sowie die Samstags- und Sonntagsruhe. Ausgenommen sind Betriebe wie Gaststätten. Hier  dürfen Jugendliche auch am Wochenende arbeiten.
  • Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es Lockerungen bei den Arbeitszeiten. Sie dürfen in Betrieben wie Gaststätten bis 22 Uhr arbeiten.
Inhalt zuletzt aktualisiert am: 04.10.2024