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Glühwein und Jugendschutz

Glühwein und Jugendschutz

Von: 11/PS

Mit farbenfrohen, selbst gebastelten Laternen ziehen in der kommenden Woche wieder die Unterallgäuer Kinder beim Martinsumzug durch die Straßen der Gemeinden. Nach dem Umzug dürfen in den meisten Kindergärten und Schulen Martinsgänse, Kinderpunsch und Glühwein nicht fehlen. Aber an wen darf Glühwein überhaupt ausgeschenkt werden? Mit dieser Frage hatte sich ein Kindergarten an das Unterallgäuer Kreisjugendamt gewandt. Auch in diesem Fall gelte das Jugendschutzgesetz, erklärt Kreisjugendpflegerin Lisa Huber: Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind Bier, Sekt und Wein (und damit auch Glühwein) nicht erlaubt. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen dies trinken - sofern der Glühwein keinen Schnaps enthält. Für Jugendliche unter 16 gilt nur eine Ausnahme: Ist ein 14- oder 15-Jähriger mit seinen Eltern vor Ort, dann können diese darüber entscheiden, ob auch er schon einen Glühwein bekommt. Dabei handelt es sich laut der Kreisjugendpflegerin um das so genannte Elternprivileg. Sie empfiehlt allen Veranstaltern, Bier, Wein und Sekt grundsätzlich immer nur an die Eltern auszuschenken, nicht an die Jugendlichen selbst.

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 08.07.2024