Das Landratsamt weist die Jagdpächter angesichts des strengen Winters auf das "Fütterungsgebot" in Notzeiten hin. Nach dem Bayerischen Jagdgesetz sind die Revierinhaber verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten.
Jäger zur Fütterung verpflichtet
Von: Untere Jagdbehörde