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Jugendschutz: Vereine tragen Verantwortung für junge Mitglieder

Jugendschutz: Vereine tragen Verantwortung für junge Mitglieder

Von: PS

Jugendliche, die bei einem Vereinsfest mithelfen und Alkohol ausschenken, sollten ein Mindestalter haben. Foto: Fotolia

Dürfen Jugendliche auch am Abend mit der Garde oder der Musikkappelle auftreten? Ist es erlaubt, dass junge Vereinsmitglieder beim Dorffest oder beim Faschingsball mitarbeiten? Und wie sieht es dabei mit dem Ausschank von Alkohol aus? Fragen wie diese stellen sich viele Vereine. Laut Kreisjugendpflegerin Lisa Huber ist es wichtig, dass das Thema Jugendschutz ernstgenommen wird. Denn Vereine tragen in vielen Fällen eine hohe Verantwortung für ihre Schützlinge, so die Kreisjugendpflegerin.

Haben Jugendliche einen Auftritt mit einer Musikkapelle oder zum Beispiel einer Theater- oder Tanzgruppe, dürfen sie sich dafür auf einer Abendveranstaltung aufhalten, erläutert Lisa Huber. Die Zeit- und Altersbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutz- und Jugendschutzgesetz gelten hier nicht. So darf zum Beispiel eine 15-Jährige normalerweise nicht ohne Eltern zu einer öffentlichen Tanzveranstaltung gehen. Tritt sie dort aber mit der Garde oder der Musikkapelle auf, ist der Aufenthalt erlaubt. "Wenn die Eltern nicht dabei sind, ist allerdings der Verein gefragt", betont Lisa Huber. "Denn dann übernimmt der Verein die Erziehungsaufgabe und jemand aus dem Verein muss ein Auge auf die betreffenden Jugendlichen haben."

Damit der Veranstalter weiß, wer unter der Obhut eines Vereins steht und für wen damit spezielle Regeln gelten, empfiehlt Lisa Huber eine schriftliche Erziehungsbeauftragung, die die Jugendlichen am Einlass vorzeigen können. Mit dem Formular können Eltern die Erziehungsaufgabe offiziell an den Vereinsvorsitzenden  übertragen oder an jemanden anderen, der im Verein für die Jugendarbeit zuständig ist.

Dass Jugendliche bei einem Vereinsfest mithelfen, ist laut Huber kein Problem. Wenn die Vereinsjugend unentgeltlich mitanpackt, greift das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht und unter Aufsicht des Vereins fallen Zeit- und Altersgrenzen weg – zum Beispiel fürs Helfen am Abend. Und was ist, wenn im Ausschank Hilfe benötigt wird? Dürfen junge Vereinsmitglieder hinter der Bar arbeiten oder Bier an die Tische bringen? Wie die Kreisjugendpflegerin sagt, ist für die Abgabe von Alkohol in der Regel ein Mindestalter erforderlich. Junge Leute, die bei einem Fest alkoholische Getränke an die Gäste abgeben, sollten dafür so alt sein, dass sie den Alkohol theoretisch auch trinken dürften. Zum Beispiel sind Bier, Wein und Sekt nach dem Jugendschutzgesetz ab 16 Jahren erlaubt – also können 16-Jährige diese Getränke auch ausschenken.

Eine Ausnahme ist es, wenn die Jugendlichen unter ständiger Aufsicht eines Erwachsenen stehen. Dann gelte im Prinzip keine Altersbeschränkung für den Ausschank von Alkohol, so Huber. "Aber es ist in der Praxis kaum umzusetzen, permanent auf einzelne Jugendliche zu achten", sagt Lisa Huber. "Deshalb sollten wirklich nur Vereinsmitglieder ab 16 ausschenken." Für die Abgabe von branntweinhaltigen Getränken wie Schnaps, Longdrinks oder Alkopops muss man mindestens 18 Jahre alt sein.

 

Viele weitere Informationen zum Thema Jugendschutz gibt es auf <link _blank internal-link>dieser Seite. Hier kann auch das Formular zur Benennung einer erziehungsbeauftragten Person heruntergeladen werden.

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 04.10.2024