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Jugendschutz wird kontrolliert

Jugendschutz wird kontrolliert

Von: 11/PS

Wer Alkohol und Tabakwaren verkauft, sollte bei jungen Leuten genau aufs Alter achten. Foto: Fotolia

Bier, Weinbrand und Zigaretten, aber auch Schnapsbohnen, Shisha- oder Schnupftabak: Wollen junge Leute Dinge wie diese kaufen, muss der Verkäufer unbedingt auf ihr Alter achten. Wer das nicht tut und damit bei der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes handelt, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Darauf weist Kreisjugendpflegerin Lisa Huber hin, nachdem die registrierten Verstöße gegen das Gesetz in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen haben.

So musste in diesem Jahr beispielsweise ein Kioskbetreiber knapp 1600 Euro zahlen, weil dieser mehrfach Zigaretten und Tabak an 13-Jährige verkauft hatte. Stelle sich bei Kontrollen heraus, dass Jugendliche alkoholisiert sind, dann werde auch genau nachverfolgt, wo diese Alkohol beziehungsweise Tabak gekauft hatten, betont Jugendbeauftragter Winfried Kohler von der Mindelheimer Polizei.

Gab es im Jahr 2008 noch acht Verfahren nach dem Jugendschutzgesetz, sind es in diesem Jahr bereits 32, wie die Kreisjugendpflegerin sagt. Die Dunkelziffer, also die Zahl der Verstöße, sei aber weitaus höher. Häufig werden alkoholische Getränke oder Zigaretten an zu junge Menschen verkauft. Deshalb sollte man als Verkäufer immer nach einem Nachweis wie dem Ausweis oder dem Führerschein fragen, wenn man Zweifel am Alter hat, rät Huber.

Grundsätzlich gilt laut der Kreisjugendpflegerin Folgendes:

  • Überall, wo Alkohol und Zigaretten verkauft werden, müssen die jeweiligen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes aushängen. Das heißt nicht nur in Lokalen und Tabakgeschäften, sondern auch in Kiosken, Tankstellen und Supermärkten. Beim Zigarettenautomaten im Supermarkt muss zum Beispiel stehen: „Keine Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche.“ Das komplette Gesetz muss nicht ausgehängt werden.
  • Bier, Wein und Sekt dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft werden, branntweinhaltige Getränke wie Liköre, Schnäpse, Bier mit Schnaps oder Cocktails sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Letzteres gilt auch für „Alcopops“, selbst wenn der Alkoholanteil oft nicht höher als bei Bier und niedriger als bei Wein ist. Sie enthalten neben diversen Geschmacksstoffen Anteile von hochprozentigem Alkohol wie Wodka oder Rum. Ebenfalls 18 Jahre alt muss sein, wer Lebensmittel kauft, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten. Dazu gehören zum Beispiel Weinbrandbohnen.
  • Auch für Tabakwaren gilt ein Alter von 18 Jahren. Unter den Begriff fallen alle Genussmittel, die aus der Tabakpflanze gewonnen werden – egal ob sie zum Rauchen bestimmt sind. Also nicht nur Zigaretten oder Tabak für Shishas (Wasserpfeifen), sondern auch Kau- und Schnupftabak. Bei Zigarettenautomaten muss sichergestellt sein, dass der Käufer volljährig ist. Das funktioniert zum Beispiel durch ständige Beaufsichtigung oder eine Überprüfung des Alters durch den Geldchip der Bankkarte.
  • Das Jugendschutzgesetz ist nicht nur beim Verkauf zu beachten. Auch bei der Weitergabe von Bier, Schnaps oder Zigaretten – beispielsweise durch einen älteren Freund – müssen die Altersgrenzen eingehalten werden. Ferner darf auch der Konsum nur dem gestattet werden, der das erforderliche Alter hat. Eine Ausnahme gibt es bei Bier, Wein und Sekt: Hier sinkt das Alter von 16 auf 14, wenn die Jugendlichen von ihren Eltern begleitet werden.

 

Info: Weitere Informationen zum Thema Jugendschutz findet man <link _blank>hier bei uns im Internet 

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 04.07.2024