In welchen Fällen haftet ein Verein, wenn etwas passiert? Wo beginnt und wo endet die Aufsichtspflicht bei Kindern? Wie sichert man sich am besten ab? Vereine müssen sich mit vielen rechtlichen Fragen auseinandersetzen und oft bestehen hier Unsicherheiten. Um Ehrenamtliche zu unterstützen, haben der Landkreis Unterallgäu und die Stadt Memmingen jetzt eine dreiteilige Rechtsreihe veranstaltet. Das Angebot stieß auf großes Interesse.
Im Rahmen der Bildungsregion Memmingen-Unterallgäu ging es bei zwei Online-Seminaren zunächst um die Haftung und um Versicherungen im Verein. Wann Vereine haften und wie sie Schadensfälle vermeiden können, erläuterte Richard Didyk, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Vereinsrecht. Anhand verschiedener Beispiele aus der Praxis erklärte er, auf was Vereine achten müssen. Dabei ging er auch auf die sogenannte Verkehrssicherungspflicht ein, die insbesondere Vereine mit öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Sportvereine betrifft. Hier gilt: „Derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, ist dazu verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, so Didyk.
Welche Versicherungen ein Verein braucht, erläuterte Tino Braunschweig von der Bernhard Assekuranz. Die wichtigsten Versicherungen sind demnach die Haftpflichtversicherung, Reiseversicherungen, die Vermögensschadenhaftpflicht zur Absicherung des Vereinsvermögens sowie die sogenannte D&O-Versicherung, die die Vorstandsmitglieder vor der Haftung mit dem Privatvermögen schützt.
Ein heikles Thema für viele Vereine ist auch die Aufsichtspflicht. Hierüber informierte Rechtsanwalt Stefan Obermeier online in einer Veranstaltung, die in Kooperation mit der Unterallgäuer Kreisjugendpflege und der Memminger Stadtjugendpflege organisiert wurde. Wichtig sei es, drei Pflichten einzuhalten: die Pflicht zur Information, die Pflicht zur Überwachung und die Pflicht zum Eingreifen, sagte der Rechtsanwalt. Konkret heiße das für Vereine, dass Eltern und Kinder detailliert über geplante Aktionen informiert werden müssen. Sie müssen zum Beispiel wissen, ob es sich um einen Schwimmausflug handelt oder eine Holzschnitzaktion, damit sie die damit verbundenen Gefahren abschätzen können. Bei der Beaufsichtigungspflicht kommt es laut Obermeier auf die Situation, Alter und Entwicklungsstand der Kinder an. Eingreifen müssen Jugendleiter bei Regelverstößen oder wenn sie gefährliches Verhalten wahrnehmen.
Grundsätzlich ist es dem Rechtsanwalt zufolge wichtig, dass die Jugendleiter geeignet sind und entsprechend ausgebildet werden. Hierzu gibt es regelmäßig Schulungen verschiedener Anbieter zum Beispiel beim Kreisjugendring Unterallgäu oder beim Stadtjugendring Memmingen.
Vereine, die weitere Themen für Fortbildungen anregen möchten, können sich melden. Ansprechpartnerin ist Saskia Nitsche von der Bildungsregion, Telefon (08261) 995-182.