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Neue Regelungen zum Schutz der Artenvielfalt

Neue Regelungen zum Schutz der Artenvielfalt

Von: Pressestelle

Zum Schutz der Artenvielfalt gelten ab sofort neue Regelungen. Die gesetzlichen Änderungen, die nach dem Volksbegehren „Rettet die Bienen“ beschlossen wurden, sind am 1. August in Kraft getreten. Darauf weist das Landratsamt Unterallgäu hin. Die neuen Regelungen betreffen vor allem den Naturschutz, aber zum Beispiel auch das Wasserrecht. Da ein Verstoß gegen die Vorschriften nun mit Bußgeld geahndet werden kann, sollte künftig folgendes beachtet werden:

  • An natürlichen und naturnahen Gewässern sind ab sofort Gewässerrandstreifen mit einer Breite von fünf Metern Pflicht. Als Grünland kann diese Fläche weiterhin genutzt werden. Nicht erlaubt ist jedoch eine garten- und ackerbauliche Nutzung. Wie bisher gilt weiterhin: Auch beim Düngen muss ein Mindestabstand von fünf Metern eingehalten werden.
  • Feldgehölze, Hecken, Baumreihen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen oder zum Beispiel Kleingewässer dürfen bei der landwirtschaftlichen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die Beseitigung oder Beeinträchtigung von Alleen an Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen ist verboten.
  • Dauergrünland darf nur noch dann umgebrochen werden, wenn die Beeinträchtigung an anderer Stelle ausgeglichen werden kann.
  • Streuobstbestände und arten- und strukturreiches Dauergrünland werden unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich geschützte Biotope. Welche Bestände genau betroffen sind, will die Staatsregierung zeitnah festgelegen. Eine insgesamt normale Bewirtschaftung soll aber weiterhin möglich sein.
  • Um nachtaktive Tiere nicht zu stören, dürfen öffentliche Fassaden nach 23 Uhr nur noch in Ausnahmefällen beleuchtet werden.

Info: Viele weitere Informationen zu den neuen Regelungen findet man auf den Internetseiten des Bayerischen Umweltministeriums unter www.stmuv.bayern.de

 

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 08.10.2024