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Richtig Party machen

Richtig Party machen

Von: Pressestelle / Kreisjugendpflege

Im September beginnt die Zeit der Weinfeste und Bierzelte. Im Landkreis Unterallgäu steckt hinter diesen Veranstaltungen oftmals viel ehrenamtliches Engagement von Vereinen. Damit alles glatt läuft, klärt Kreisjugendpflegerin Julia Veitenhansl über den Jugendschutz bei solchen Veranstaltungen auf.

Getränke:
„Bier, Wein und Sekt sind ab 16 Jahren erlaubt“, so Veitenhansl.  In Begleitung eines Sorgeberechtigten dürfen Jugendliche diese Getränke sogar schon ab 14 Jahren genießen. Branntweinhaltige Getränke und Schnaps hingegen dürfen nur Volljährige trinken. Mischgetränke wie die Schneemaß oder Gaißenmaß enthalten Likör. „Deshalb sind auch diese Getränke erst ab 18 erlaubt“, sagt Veitenhansl. Gleiches gelte für alkoholhaltige Cocktails.

Die Kreisjugendpflegerin rät, jugendlichen Festbesuchern eine Alternative zu bieten, zum Beispiel alkoholfreie Cocktails. „Beim Kreisjugendring (KJR) kann man sich dazu einen Cocktailwagen mit Equipment ausleihen“, sagt sie. Außerdem veranstalten der KJR und das Kreisjugendamt regelmäßig kostenlose Cocktailkurse, bei denen es auch Informationen zum Jugendschutz gibt. Der nächste Kurs findet am 30. September ab 17 Uhr im Jugendcafé Frox in Mindelheim statt. Weitere Informationen dazu unter Telefon (0 82 61) 2 17 10.

Aufenthalt bei öffentlichen Festen:
Unter 16-Jährige dürfen sich in Festzelten nur mit ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person aufhalten. 16-  und 17-Jährige dürfen bis 24 Uhr mitfeiern, für Volljährige gilt keine zeitliche Beschränkung. „Ausnahmen sind Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe. Mit einer Ausnahmegenehmigung des Jugendamts können hier Jugendliche auch ohne Eltern feiern“, erklärt Veitenhansl.

Musizieren und mithelfen:
Oft spielen bei Festzelten auch Musikkapellen. Hierzu sagt Veitenhansl: „Für minderjährige Vereinsmitglieder gelten die Zeit- und Altersbeschränkungen nach dem Jugendschutzgesetz nicht.“ Sind die Eltern der Jugendlichen bei dem Auftritt nicht anwesend, übernimmt der Verein die Erziehungsaufgabe. Veitenhansl rät Musikkapellen, sich zur Absicherung eine schriftliche Erziehungsübertragung geben zu lassen. Gleiches gilt für Auftritte von  Trachtenvereinen, Tanzvereinen und so weiter.

Ebenso kann die Vereinsjugend im Festzelt unentgeltlich mitanpacken. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt hier nicht“, so die Kreisjugendpflegerin: „Unter Aufsicht des Vereins fallen Zeit- und Altersgrenzen weg.“ Für den Ausschank von Alkohol rät sie jedoch: „Hier sollten die Helfer so alt sein, dass sie die Getränke, die sie ausschenken,  theoretisch auch selbst trinken dürften.“

Viele weitere Informationen zum Thema Jugendschutz gibt es im Internet unter <link>www.unterallgaeu.de/jugendschutz
Hier kann auch das Formular zur Benennung einer erziehungsbeauftragten Person heruntergeladen werden.

Kreisjugendpflegerin Veitenhansl berät zudem gerne Veranstalter, Eltern und Jugendliche, Telefon (0 82 61) 9 95 - 2 42. Beim Kreisjugendamt Unterallgäu erhalten Sie auch den <link file:1462 _blank>Veranstalterleitfaden, ein Heft mit allen wichtigen Informationen rund um öffentliche Veranstaltungen

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 14.10.2024