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Schnaps ist und bleibt für Jugendliche tabu

Schnaps ist und bleibt für Jugendliche tabu

Von: sdo/11

Kreisjugendpflegerin Elisabeth Huber

Die Hochsaison für Partys und Vereinsfeste beginnt, in den kommenden Wochen wird überall im Landkreis gefeiert. Wir haben uns mit Kreisjugendpflegerin Lisa Huber darüber unterhalten, was Veranstalter in Sachen Jugendschutz beachten sollten. Sie betont aber auch die besondere Verantwortung der Eltern. Das Jugendschutzgesetz gibt einen relativ engen Rahmen vor, wie lange Jugendliche auf Partys gehen dürfen.

 

Stimmt es noch mit der Lebenswirklichkeit überein, wenn 17-Jährige um 24 Uhr nach Hause müssen?

Huber: „Auf vielen Partys ist tatsächlich selbst um 23 Uhr noch nicht viel los. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die so genannte Erziehungsbeauftragung eingeführt. Wenn Eltern eine „erziehungsbeauftragte Person“ benennen, dann dürfen die Jugendlichen unter Aufsicht länger wegbleiben, als es das Jugendschutzgesetz eigentlich vorsieht. Schnaps ist für unter 18-Jährige aber trotzdem tabu.“

Was versteht man unter der „Erziehungsbeauftragung“?

Huber: „Die Eltern übertragen dabei für eine ganz bestimmte Veranstaltung für einen vereinbarten Zeitraum den Erziehungsauftrag an eine bestimmte Person. Wichtig: Sie sollten sich dabei ganz genau überlegen, wer das ist. Grundvoraussetzung ist, dass die erziehungsbeauftragte Person, wie es im Fachjargon heißt, volljährig ist. Wir empfehlen aber eher ein Mindestalter von 25 Jahren. Zusätzlich sollte sie über entsprechende Autorität verfügen. Es wäre also nicht sinnvoll, diese Aufgabe dem volljährigen Freund oder dem besten Kumpel des Sohnes oder der Tochter zu übertragen. Hier wird kaum die notwendige Autorität vorhanden sein, wenn es zum Beispiel darum geht, Alkoholkonsum oder Rauchen zu verbieten. Die Erziehungsbeauftragung ist kein Freibrief.“

Was bedeutet die Erziehungsbeauftragung für denjenigen, der sie übernimmt?

Huber: „Wichtig ist zunächst einmal, dass man nur die Erziehungsbeauftragung für einen Jugendlichen übernehmen kann und nicht für mehrere gleichzeitig. Und: Man muss sich bewusst sein, dass man mit seiner Unterschrift an diesem Abend die Verantwortung für den Jugendlichen übernimmt. Ich denke, dass dies vielen nicht wirklich klar ist. Das heißt nicht, dass man den ganzen Abend wie ein Wachhund neben dem Jugendlichen stehen muss, aber man muss einfach wissen, was derjenige macht und gleichzeitig auch den eigenen Alkoholkonsum voll im Griff haben. Man hat an diesem Abend nun mal die Verantwortung dafür, dass der Jugendliche keinen Schnaps trinkt und zur vereinbarten Zeit zuhause ist.“

Welche Folgen hat es denn, wenn bei einer Kontrolle zum Beispiel eine 16-Jährige betrunken nachts um 2 Uhr angetroffen wird und vom Erziehungsbeauftragten weit und breit keine Spur ist?

Huber: „Leider kommt dies in letzter Zeit relativ häufig vor, weil sich Eltern und Erziehungsbeauftragte ihrer Verantwortung nicht immer bewusst zu sein scheinen. In einem solchen Fall würde die Polizei zunächst einmal sofort Kontakt mit den Eltern aufnehmen, schließlich wäre die Aufsichtspflicht verletzt worden. Diese müssten den Jugendlichen dann abholen. Der Erziehungsbeauftragte müsste mit einem Bußgeld rechnen, wenn er nicht mehr anwesend oder zu betrunken ist. Aber auch der Veranstalter wäre in der Pflicht: Er darf schließlich keinen Schnaps an Minderjährige ausschenken.“

Apropos Veranstalter: Welche Rolle spielt dieser?

Huber: „Eine wichtige. Wir raten allen Veranstaltern, jede Erziehungsbeauftragung am Eingang gewissenhaft zu kontrollieren und die Unterschrift mit einer Kopie des Ausweises des Erziehungsberechtigten zu vergleichen. Es empfiehlt sich, die erziehungsbeauftragte Person mit einem zusätzlichen Einlassbändchen speziell zu kennzeichnen, damit zum Beispiel das Thekenpersonal mit einem Blick sieht, dass diese Person eine besondere Aufgabe hat. Dies sind nur zwei kleine Beispiele. Mir ist es aber wichtig, dass die Verantwortung nicht allein auf die Veranstalter abgewälzt wird. Die Eltern und jeder, der eine Erziehungsbeauftragung übernimmt, müssen sich hier aktiv einbringen.“

 

Weitere Informationen und einen entsprechenden Vordruck für die Erziehungsbeauftragung findet man im Internet unter <link _blank>www.unterallgaeu.de/jugendschutz

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 04.07.2024