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Stopp für Grünlandumbruch im Vogelschutzgebiet Mindeltal

Stopp für Grünlandumbruch im Vogelschutzgebiet Mindeltal

Von: Landkreise Unterallgäu und Günzburg; Regierung von Schwaben

Im Vogelschutzgebiet Mindeltal (blau markiert) zwischen Pfaffenhausen und Balzhausen ist vorläufig kein Grünlandumbruch mehr möglich.

Im Vogelschutzgebiet Mindeltal ist vorläufig kein Grünlandumbruch mehr möglich. Darüber haben Vertreter der Regierung von Schwaben auf einer Informationsveranstaltung in Kirchheim die Bürgermeister der acht betroffenen Gemeinden und die 13 betroffenen Ortsverbände des Bayerischen Bauernverbands (BBV) informiert. Grundsätzlich müsse jeder Grünlandumbruch in einem Natura-2000-Gebiet der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden.

Das 2655 Hektar große, landkreisübergreifende Vogelschutzgebiet Mindeltal zähle zu denjenigen Natura-2000-Gebieten in Schwaben, in denen der Grünlandanteil in den vergangenen Jahren extrem stark zurückgegangen sei, so die anwesenden Experten der Regierung von Schwaben. Dabei sei das Grünland für dieses Gebiet entscheidend: Die Wiesengebiete sind Brutlebensraum für Kiebitz, Brachvogel und Bekassine, außerdem Nahrungslebensraum für Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe, Weißstorch und Silberreiher. Für die Wiesenbrüterarten Brachvogel, Kiebitz und Bekassine sei der Erhaltungszustand bereits sehr schlecht.

Dies lasse den Unteren Naturschutzbehörden beim Vollzug kaum Ermessensspielraum, ein Grünlandumbruch sei in nächster Zeit nicht mehr möglich, so die Regierung. Zudem werde geprüft, ob teilweise auch Grünlandflächen wiederhergestellt werden müssten.

Als Stichjahr für die Meldungen wurde das Bewirtschaftungsjahr 2010 (Mehrfachantrag) festgelegt: Seither vorgenommene, bislang nicht genehmigte Umbrüche müssen den Unteren Naturschutzbehörden der Landratsämter ebenso gemeldet werden wie künftig geplante Umbrüche. Landwirte, die seit dem Jahr 2010 erfolgte Umbrüche im Vogelschutzgebiet Mindeltal bisher nicht angezeigt haben, haben bis 15. April 2011 Gelegenheit, dies schriftlich bei der Unteren Naturschutzbehörde nachzuholen. Diese werde dann prüfen, ob der Umbruch nachträglich zugelassen werden kann oder ob eine Rückumwandlung in Dauergrünland erfolgen müsse. In diesem Zusammenhang appellieren die Naturschutzbehörden an die Landbewirtschafter, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Jeder beabsichtigte Grünlandumbruch in einem FFH- oder Vogelschutzgebiet müsse laut Bundesnaturschutzgesetz zwingend bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden. Zudem bitten die Naturschutzbehörden, zu bedenken, dass nicht-genehmigte Grünlandumbrüche in Natura 2000-Gebieten im Zuge des so genannten „Cross Compliance“ für den Landwirt weitreichende Folgen haben. So könne es dadurch für den Betrieb zu empfindlichen Kürzungen bei den Direktzahlungen und ebenso bei den flächen- und tierbezogenen Förderungen kommen. Die Unteren Naturschutzbehörden seien dazu verpflichtet, nicht-genehmigte Umbrüche als Cross Compliance-Verstöße zu melden. Außerdem müsse man in solchen Fällen mit naturschutzrechtlichen Anordnungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes rechnen.

In der angeregten und sehr sachlichen Diskussion kam klar zu Ausdruck, warum die Landwirte sich seit einigen Jahren gezwungen sehen, vermehrt Grünland auch in Natura 2000-Gebieten umzubrechen: Auf Grund der hohen Förderungen für nachwachsende Rohstoffe gemäß dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ (EEG) sei der wirtschaftliche Druck auf die Flächen enorm angestiegen. Aus ökonomischer Sicht bleibe ihnen praktisch gar keine andere Wahl. Diese bestehende Wettbewerbsverzerrung müsse schleunigst korrigiert werden. Es müssten wieder faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, um Landwirte in die Lage zu versetzen, sich an Naturschutzförderprogrammen zu beteiligen, um so die Natura 2000-Ziele zu unterstützen. An der Bereitschaft der Landwirte fehle es nicht, sofern auf die Förderzusagen auch wirklich längerfristig Verlass sei.

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 04.07.2024