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Unfälle bei Faschingsumzügen vermeiden

Unfälle bei Faschingsumzügen vermeiden

Von: Pressestelle

 Mit viel Herzblut, Einfallsreichtum und Liebe zum Detail wird jetzt in vielen Gemeinden wieder an Faschingswagen gebaut. Traktoren und andere Zugmaschinen verwandeln sich in Ritterburgen, Drachen und sonstige kreative Gefährte. Damit die Freude daran nicht durch einen Unfall getrübt wird, sollten die Wagenbauer einige Dinge beachten. Das Landratsamt Unterallgäu informiert über die wichtigsten Regeln

Welche Anforderungen müssen Fahrzeuge erfüllen, die als Faschingswagen genutzt werden sollen?

Die Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein. Sie müssen amtlich zugelassen sein beziehungsweise über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen und brauchen jeweils ein eigenes Kennzeichen. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen und Kurzkennzeichen dürfen nicht an einem Umzug teilnehmen. Aufbauten, die die Sicht des Fahrers behindern oder die Lenkung beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Zudem müssen die Aufbauten sicher angebracht werden. Die Ladefläche muss eben und rutschfest sein. Personen dürfen sich nur während des Umzugs darauf aufhalten. Jeder Sitz- und Stehplatz muss gegen Verletzungen oder Herunterfallen gesichert sein.

Gibt es Höchstmaße für Faschingswagen?

Grundsätzlich gilt: Faschingswagen dürfen inklusive der Aufbauten nicht breiter als 2,55 Meter, nicht höher als vier Meter und nicht länger als zwölf Meter sein. Fahrzeugkombinationen, also zum Beispiel Traktor plus Anhänger, dürfen bis zu 18 Meter lang sein. Bei Abweichungen von diesen Maßen sollte man mit der Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Kontakt aufnehmen.

Gibt es auch Gewichts- und Geschwindigkeitsbeschränkungen?

Die Fahrzeuge dürfen das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. Außerdem dürfen sie während des Umzugs nur mit Schrittgeschwindigkeit, bei An- und Abfahrt zum oder vom Umzug nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren.

Wann ist ein Gutachten erforderlich?

Ein Gutachten braucht man für alle Fahrzeuge, die durch An- oder Aufbauten verändert wurden, die Höchstmaße überschreiten oder nicht über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen. Ein amtlich anerkannter Prüfer - zum Beispiel vom TÜV - muss die Verkehrssicherheit bestätigen.  

Wie sieht’s mit dem Versicherungsschutz aus?

Für alle Umzugsfahrzeuge muss ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen. Dieser muss die Haftung des Veranstalters gegenüber den beförderten Personen einschließen. Die Versicherung muss die Haftung für Schäden abdecken, die während des Umzugs sowie während der An- und Abfahrt entstehen.

Viele Umzüge finden an einem Sonntag statt. Gilt das Sonntagsfahrverbot für Lkw-Gespanne trotzdem?

Das Sonntagsfahrverbot gilt für Lkw-Gespanne, auch wenn diese an einem Faschingsumzug teilnehmen. Es ist aber möglich, bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen - am besten mindestens zwei Wochen vor dem Umzug.

Wer darf einen Faschingswagen fahren?

Umzugswagen dürfen nur von Personen gefahren werden, die eine gültige, dem jeweiligen Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnis besitzen. Die Fahrer müssen besonders vorsichtig fahren.

Ein Faschingsumzug lebt von Musik. Muss man hierzu etwas beachten?

Lautsprecher und Musikanlagen auf den Wagen dürfen nur eine Stunde vor dem Umzug, während des Umzugs und längstens eine Stunde nach Umzugsende betrieben werden und nicht lauter als maximal 95 Dezibel sein. Während der An- und Abfahrt zum oder vom Umzug darf keine Musik laufen. Die Musikanlagen mehrerer Wagen dürfen nicht zusammengeschlossen werden.    

Viele weitere Informationen gibt’s auf der Homepage des Landkreises unter <link http: www.unterallgaeu.de fasching>www.unterallgaeu.de/fasching

 

 

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 10.10.2024