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Versammlungsrecht ist ein Grundrecht. Welche Regeln zur Sicherheit aller gelten

Versammlungsrecht ist ein Grundrecht. Welche Regeln zur Sicherheit aller gelten

Das Versammlungsrecht ist ein sogenanntes „Jedermanns-Grundrecht“ - festgehalten im Artikel 8 des Grundgesetzes, ergänzt durch das Bayerische Versammlungsgesetz. „Dieses Grundrecht ist ein sehr hohes Gut und dessen Schutz ist auch mir persönlich sehr wichtig“, sagt Landrat Alex Eder. Doch für einen möglichst guten und sicheren Ablauf sind einige Dinge zu beachten. Darauf weisen das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung am Landratsamt Unterallgäu und die Polizei Mindelheim hin.

Wichtig ist: Versammlungen müssen in der Regel spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe beim Sachgebiet Sicherheit und Ordnung angezeigt werden. Landrat Eder betont: „Auch die derzeit stattfindenden Montagsspaziergänge fallen unter diese Regelung.“ Denn diese dienten der Kundgabe eines Protests und auch eine nicht angemeldete Versammlung sei dennoch eine Versammlung. Eder hebt die Vorteile einer Anmeldung hervor: „Wird die Versammlung vorher angezeigt, können wir schon im Vorfeld helfen, dass diese möglichst sicher abläuft. Komplett ablehnen oder unverhältnismäßig einschränken können, dürfen und wollen wir Versammlungen absolut nicht.“ Möglicherweise erteilte Auflagen in der Genehmigung einer Versammlung dienen laut Eder ausschließlich der Sicherheit, beispielsweise, wenn beim Überprüfen der geplanten Route Stellen auffallen, die in der Dunkelheit verkehrlich gefährlich sind. So lasse sich durch den Blick der Fachleute auf die Versammlungsanzeige mancher hilfreiche Hinweis geben.

Eder betont außerdem: „Selbstverständlich muss sein, dass gefährliche Gegenstände bei einer Versammlung nicht mitgeführt werden dürfen.“ Zudem rate er den Teilnehmenden, jetzt in der dunklen Jahreszeit aus Gründen der Verkehrssicherheit gut sichtbare Kleidung zu tragen.

Während der Versammlung sorge dann die Polizei für die Sicherheit aller Beteiligten. Zudem muss ein Versammlungsleiter bestimmt werden, der den Ablauf der Versammlung organsiert und während der Versammlung für Ordnung sorgt. Hierzu kann der Versammlungsleiter Ordner bestimmen, die ihm dabei helfen. Stellt sich kein Versammlungsleiter aus den Reihen der Versammlung zur Verfügung, muss die Polizei diese Aufgabe übernehmen. Die Leiterin der Polizeiinspektion Mindelheim, Dagmar Bethke, hofft, dass die Vorgaben des Versammlungsrechts und der Infektionsschutzverordnung eingehalten werden - dazu zählt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern eingehalten wird. Die Umsetzung der Vorgaben gelinge am besten, wenn eine Versammlung angezeigt werde und die Polizei vor Ort einen Ansprechpartner habe.

Auch wenn keine Versammlung angezeigt wurde, bleiben die „Montagsspaziergänge“ laut Polizei rechtlich eine Versammlung. Die Polizei sei dann als stellvertretende Versammlungsleiterin in der Pflicht, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen, also zum Beispiel Mindestabstände umzusetzen und einen sicheren Versammlungsweg vorzugeben. Unter Umständen könne die Anordnung einer Maskenpflicht geboten sein, ebenso dürfe der Straßenverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

Bethke setzt dabei auf die Kommunikation mit den Versammlungsteilnehmern und hofft auf deren Kooperation. „Wir werden am Montag sehr genau darauf achten, ob von Seiten der Versammlungsteilnehmer der Wille zu einem friedlichen und sicheren Verlauf der Veranstaltung gegeben ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss neben einer höheren Polizeipräsenz auch der Erlass einer Allgemeinverfügung in Erwägung gezogen werden. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit hat für die Polizei einen hohen Stellenwert, dennoch müssen wir darauf achten, dass es im Rahmen des geltenden Rechts ausgeübt wird.“

Eder betont abschließend: „Jeder soll seine Meinung frei äußern können. Dafür wollen auch die Mitarbeiter des Landratsamts und der Polizei sorgen. Deshalb ist es wichtig, dass wir alle zusammenarbeiten und dass vor allem bitte alles immer respektvoll und friedlich abläuft.“

Mehr über Rechte und Pflichten bei Versammlungen unter www.unterallgaeu.de/versammlungsrecht

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 06.11.2024