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Düngeverbot in Wasserschutzgebieten

Düngeverbot in Wasserschutzgebieten

Von: Wasserrecht/Pressestelle

In den Monaten Oktober bis Februar gilt in der weiteren Schutzzone der meisten Wasserschutzgebiete im Landkreis Unterallgäu ein absolutes Düngeverbot für Ackerflächen. Für Grünlandflächen gilt es ab November. Darauf macht das Sachgebiet Wasserrecht am Landratsamt aufmerksam. In der engeren Schutzzone gelte das Düngeverbot für Wirtschaftsdünger in fast allen Wasserschutzgebieten sogar ganzjährig, betont Sachgebietsleiter Martin Daser. „In der Vergangenheit wurden diese Sperrfristen leider nicht immer eingehalten.“ Die Düngeverbote gibt es, um das Grundwasser und damit die öffentliche Wasserversorgung zu schützen.   

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig nicht an das Düngeverbot hält, muss laut Daser mit Strafen von bis zu 50.000 Euro rechnen - zudem handele es sich dabei um einen Verstoß gegen Cross Compliance-Vorschriften. Ein solcher Verstoß führe grundsätzlich zu Kürzungen von Direktzahlungen oder Zahlungen für flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raums. Unter das Düngeverbot fallen Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstrat aus Biogasanlagen, Festmistkompost sowie sonstige organische und mineralische Stickstoffdünger.

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt Daser jedem Landwirt, sich zunächst genau zu informieren, ob eigene Flächen in einem Wasserschutzgebiet liegen. In der entsprechenden Schutzgebietsverordnung sei dann festgelegt, ob beziehungsweise in welchen Zeiträumen die jeweiligen landwirtschaftlichen Flächen gedüngt werden dürfen. 

Info: Bei Fragen gibt Josef Bichtele vom Sachgebiet Wasserrecht und Gewässeraufsicht am Landratsamt Unterallgäu Auskunft unter Telefon (08261) 995-474. Die Verordnungen über die derzeit im Unterallgäu ausgewiesenen Wasserschutzgebiete findet man im Internet unter www.unterallgaeu.de/wasserschutzgebiete

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 08.10.2024