Abfälle bewirtschaften
Wer gewerblich oder gemeinnützig Abfall sammelt, transportiert, handelt oder makelt, muss sich an das Abfallrecht, insbesondere an das Kreislaufwirtschaftsgesetz, halten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, kurz KrWG, soll die Kreislaufwirtschaft fördern und so die natürlichen Ressourcen schonen. Es soll Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen schützen.
Wer gefährliche Abfälle gewerblich sammeln, befördern, damit handeln oder makeln will, muss vor Betriebsaufnahme bei der Abteilung Abfallrecht im Landratsamt eine Erlaubnis beantragen und muss sich am Nachweisverfahren beteiligen.
Wenn Sie lediglich nicht gefährliche Abfälle bewirtschaften oder aufgrund der Eigenschaft als Unternehmer im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gefährliche Abfälle bewirtschaften, reicht es aus, die Tätigkeit der Abteilung Abfallrecht im Landratsamt anzuzeigen.
Es gibt noch weitere Ausnahmen, bei denen eine Anzeige ausreicht und keine Erlaubnis nötig ist. Die Sachbearbeiter im Landratsamt sind Ihnen bei der Einstufung gerne behilflich, ob Sie eine Erlaubnis beantragen oder eine Anzeige erstatten müssen.
Fragen und Antworten
- Kreislaufwirtschaftsgesetz: Paragraf 3 legt fest, wer Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen ist.
- Europäisches Abfallverzeichnis
- Gesetzestext der Nachweisverordnung
- Abfallverbringungsgesetz
- Mehr Informationen zu elektronischen Nachweisen und Registern sowie zur elektronischen Registrierung
- Mehr über die Registerpflicht auf der Seite der Bund/Länder-Gemeinschaft
Egal ob Altpapier-, Altkleider- oder andere Wertstoffsammlungen: Seit Juni 2012 schreibt das Kreislaufwirtschaftsgesetz vor, dass alle gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen rechtzeitig angezeigt werden müssen. Was das für sammelnde Vereine und Unternehmen bedeutet, erfahren Sie hier.
Fragen und Antworten
Wenn Sie gefährliche Abfälle entsorgen lassen wollen, benötigen Sie hierzu ab einer gewissen Menge eine Abfallerzeugernummer. Die neunstellige Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und wird Ihnen von uns als Landratsamt erteilt.
Fragen und Antworten
Bioabfälle sind Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen (zum Beispiel Würmer) oder Enzyme abgebaut werden können. Dazu gehören auch Abfälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien. Im Umgang mit Bioabfällen müssen Sie sich an die Bioabfallverordnung, kurz BioAbfV, halten.
Klärschlamm gilt nicht als Bioabfall. Für den Umgang mit Klärschlamm gibt es eine gesonderte Klärschlammverordnung (AbfKlärV).
Für den Vollzug beider Verordnungen sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden zuständig - also im Unterallgäu wir als Landratsamt.
Fragen und Antworten
Ihr privater Feld- oder Waldweg muss auf Vordermann gebracht werden? Da bietet es sich doch an, dass der Nachbar gerade die alte Garage abreißt und Ziegelsteine und Dachplatten übrig hat, oder? So einfach ist es leider nicht - weil Boden und Grundwasser vor dem unkontrollierten Eintrag von Schadstoffen geschützt werden müssen. Deshalb hat das Bayerische Umweltministerium Regelungen veröffentlicht. Wie diese aussehen und was Sie beachten müssen, wenn Sie Bauschutt im Wegebau oder als Unterbau von Gebäuden verwenden möchten, erfahren Sie hier.