Abfälle bewirtschaften
Wer gewerblich oder gemeinnützig Abfall sammelt, transportiert, handelt oder makelt, muss sich an das Abfallrecht, insbesondere an das Kreislaufwirtschaftsgesetz, halten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, kurz KrWG, soll die Kreislaufwirtschaft fördern und so die natürlichen Ressourcen schonen. Es soll Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen schützen.
Wer gefährliche Abfälle gewerblich sammeln, befördern, damit handeln oder makeln will, muss vor Betriebsaufnahme bei der Abteilung Abfallrecht im Landratsamt eine Erlaubnis beantragen und muss sich am Nachweisverfahren beteiligen.
Wenn Sie lediglich nicht gefährliche Abfälle bewirtschaften oder aufgrund der Eigenschaft als Unternehmer im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gefährliche Abfälle bewirtschaften, reicht es aus, die Tätigkeit der Abteilung Abfallrecht im Landratsamt anzuzeigen.
Es gibt noch weitere Ausnahmen, bei denen eine Anzeige ausreicht und keine Erlaubnis nötig ist. Die Sachbearbeiter im Landratsamt sind Ihnen bei der Einstufung gerne behilflich, ob Sie eine Erlaubnis beantragen oder eine Anzeige erstatten müssen.
Fragen und Antworten
Die Begriffe "Sammler", "Beförderer", "Händler" und "Makler" sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegt.
Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an die Sachbearbeiter im Landratsamt wenden.
Abfälle, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen, gelten als gefährliche Abfälle. Welche Abfälle unter diesen Begriff fallen, regelt das europäische Abfallverzeichnis.
Mit diesem Formblatt (alternativ: über dieses Online-Verfahren) zeigen Sie Ihre Tätigkeit dem Landratsamt Unterallgäu an. Legen Sie als Betriebsinhaber folgende Unterlagen bei:
- Gewerbeanmeldung und
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister.
Zur Information: Das Landratsamt kann weitere Unterlagen zur Zuverlässigkeit und Fachkunde verlangen.
Wer eine Erlaubnis als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG hat, muss seine Tätigkeit nicht gesondert anzeigen.
Dazu füllen Sie bitte diese Formblatt (alternativ: zum Online-Verfahren) aus.
Als antragsstellender Betriebsinhaber müssen Sie dem Landratsamt außerdem vorlegen:
- Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister
- Führungszeugnis - Belegart OG (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (personenbezogen und firmenbezogen) - Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Nachweis der Betriebs- und Umwelt-Haftpflichtversicherung (nur sofern vorhanden)
- Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (nur bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern)
Weitere Betriebsinhaber, deren gesetzliche Vertreter, vertretungsberechtigte Gesellschafter und Geschäftsführer müssen vorlegen:
- Führungszeugnis - Belegart OG (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (personenbezogen und firmenbezogen) - Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen und deren Vertreter müssen vorlegen:
- Führungszeugnis - Belegart OG (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- einen Nachweis der Fachkunde gemäß § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Die Nachweisverordnung richtet sich an Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sowie an Händler und Makler von Abfällen. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Abfallerzeuger, bei denen weniger als zwei Tonnen gefährliche Abfälle jährlich anfallen.
Und sie gilt nicht für den Staatsgrenzen überschreitenden Transport von Abfällen. Hier gilt die Verordnung (EG) 1013/2006 und das Abfallverbringungsgesetz.
Die Nachweisverordnung verpflichtet zur Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Sie hilft den Behörden zu überwachen, dass Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
Um die abfallrechtliche Überwachung zu erleichtern, wurde das bisherige Papierverfahren durch eine elektronische Nachweisführung ersetzt. Den gesamten Gesetzestext zur Nachweisverordnung können Sie hier nachlesen.
Wer der Nachweisverordnung unterliegt, benötigt in jedem Fall eine Abfallerzeugernummer. Mehr dazu finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Die zum Nachweis Verpflichteten - also Erzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger - sowie die zuständigen Behörden müssen sich zunächst registrieren lassen, um am elektronischen Verfahren teilnehmen zu können. Mehr Informationen zur Registrierung erhalten Sie bei der zentralen Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) der Länder.
Die erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Freistellungen und Anträge müssen Sie elektronisch übermitteln und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sie müssen außerdem die für den Empfang erforderlichen Zugänge eröffnen. So werden alle bisher auf Papier geführten Formulare durch qualifiziert signierte XML-Dateien ersetzt.
Als Erzeuger, Beförderer, Einsammler und Entsorger von gefährlichen Abfällen müssen Sie auch sogenannte Register über die Entsorgung von nachweispflichtigen und nicht nachweispflichtigen Abfällen führen. Der Begriff „Register" (ehemals Nachweisbücher) bezeichnet die Sammlung von sachlich und zeitlich geordneten Entsorgungsvorgängen. Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite der Bund/Länder-Gemeinschaft Abfall.
Als Schrotthändler transportieren Sie Abfälle vom Kunden zum Entsorger. Doch laut Überlassungspflicht müssen Sie einige Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir ein Informationsblatt speziell für Schrotthändler zusammengestellt.
- Kreislaufwirtschaftsgesetz: Paragraf 3 legt fest, wer Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen ist.
- Europäisches Abfallverzeichnis
- Gesetzestext der Nachweisverordnung
- Abfallverbringungsgesetz
- Mehr Informationen zu elektronischen Nachweisen und Registern sowie zur elektronischen Registrierung
- Mehr über die Registerpflicht auf der Seite der Bund/Länder-Gemeinschaft
Egal ob Altpapier-, Altkleider- oder andere Wertstoffsammlungen: Seit Juni 2012 schreibt das Kreislaufwirtschaftsgesetz vor, dass alle gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen rechtzeitig angezeigt werden müssen. Was das für sammelnde Vereine und Unternehmen bedeutet, erfahren Sie hier.
Fragen und Antworten
Egal, ob der Verein oder das Unternehmen nun Altpapier, Altkleider, Schuhe, Altmetall oder etwas anderes sammelt - laut dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz muss jede Sammlung - egal ob gewerblich oder gemeinnützig - dem Landratsamt angezeigt werden.
Das Landratsamt Unterallgäu ist vom Gesetzgeber verpflichtet, die Anzeigen einzufordern.
Sie müssen das Landratsamt über die Sammlung mindestens drei Monate vor der Durchführung informieren - und zwar in Form einer schriftlichen Anzeige mittels dieser Formblätter, die Sie hier herunterladen können:
Wenn Sie gefährliche Abfälle entsorgen lassen wollen, benötigen Sie hierzu ab einer gewissen Menge eine Abfallerzeugernummer. Die neunstellige Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und wird Ihnen von uns als Landratsamt erteilt.
Fragen und Antworten
Die Nummer benötigen Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. Denn diese sind nachweis- und registrierungsplichtig. Sind die Mengen geringer als zwei Tonnen, ist keine Abfallerzeugernummer erforderlich.
Die Abfallerzeugernummer ist unter anderem Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Die neunstellige Nummer dient der eindeutigen Identifizierung des Abfallerzeugers und ist für das elektronische Nachweisverfahren unverzichtbar.
Seit April 2010 müssen Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen das so genannte elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) durchführen. Die Registrierung ist nur mit einer Abfallerzeugernummer möglich.
Sie müssen die Abfallerzeugernummer beantragen und zwar bei der Behörde, die für den Anfallort des Abfalls zuständig ist. Wir als Landratsamt Unterallgäu sind für Sie die richtige Anlaufstelle, wenn der Abfall im Landkreis Unterallgäu anfällt.
Für die Erteilung der Nummer benötigen wir unter anderem Angaben dazu, wo der Abfall anfällt und um welche Art und Mengen von Abfall es sich handelt. Sie können den Antrag hier herunterladen.
Bitte beachten Sie: Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn eine Abfallschlüsselnummer (AVV) im Antragsformular angegeben ist!
Nein, die Erteilung der Nummer ist kostenlos.
Wenn die Abfallerzeugernummer einmal beantragt und erteilt ist, gilt sie für alle weiteren Entsorgungen von der gleichen Anfallstelle. Für neue Anfallstellen muss eine neue Erzeugernummer beantragt werden.
Wenn Sie mehrere Firmen-Standorte im Unterallgäu haben, an denen gefährlicher Abfall anfällt, müssen Sie bei uns für jeden Standort eine eigene Abfallerzeugernummer beantragen. Wenden Sie sich bei weiteren diesbezüglichen Fragen bitte an uns als Landratsamt.
Haben Sie auch Standorte in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten, müssen sie die zusätzlichen Abfallerzeugernummern bei den dortigen Behörden beantragen.
Bioabfälle sind Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen (zum Beispiel Würmer) oder Enzyme abgebaut werden können. Dazu gehören auch Abfälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien. Im Umgang mit Bioabfällen müssen Sie sich an die Bioabfallverordnung, kurz BioAbfV, halten.
Klärschlamm gilt nicht als Bioabfall. Für den Umgang mit Klärschlamm gibt es eine gesonderte Klärschlammverordnung (AbfKlärV).
Für den Vollzug beider Verordnungen sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden zuständig - also im Unterallgäu wir als Landratsamt.
Fragen und Antworten
Die Verordnung gilt für Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, sowie für denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert. Sie gilt auch für Bioabfallbehandler, Hersteller von Bioabfallgemischen, für denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt, sowie für die Bewirtschafter von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden, auf denen Bioabfälle aufgebracht werden.
Sie gilt nicht für Haus-, Nutz- und Kleingärten oder für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Garten- und Landschaftsbaubetrieben.
Die Verordnung enthält Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden. Sie regelt die Behandlung, Untersuchung und Aufbringung von Bioabfällen, setzt Schadstoffgrenzwerte für Bioabfälle fest und Aufbringungsflächen und enthält Nachweispflichten.
Klärschlämme entstehen aus Abwasser, indem man abtrennbare, wasserhaltige Stoffe sedimentiert. Er stammt aus kommunalen Kläranlagen, in denen die Abwässer insbesondere aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen gereinigt werden.
Klärschlamm kann wegen seines relativ hohen Stickstoff- und Phosphatgehaltes auf landwirtschaftlichen Flächen als Dünger ausgebracht werden, sofern er nur geringe Schadstoffbelastungen aufweist. Dabei müssen die Anforderungen der Klärschlammverordnung beachtet werden. Da Klärschlamm auch unerwünschte Stoffe enthalten kann, ist es das Ziel der Staatsregierung, die Klärschlammausbringung in der Landwirtschaft aus Gründen des vorsorgenden Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes mittelfristig zu beenden.
Klärschlamm kann auch durch Verbrennen thermisch verwertet werden. Das geschieht zum Beispiel in Müllheizkraftwerken, Klärschlamm-Monoverbrennungsanlagen, Kohlekraftwerken oder Zementwerken. Mit Inkrafttreten der Deponieverordnung im Jahr 2005 kann Klärschlamm nicht mehr deponiert werden.
Ihr privater Feld- oder Waldweg muss auf Vordermann gebracht werden? Da bietet es sich doch an, dass der Nachbar gerade die alte Garage abreißt und Ziegelsteine und Dachplatten übrig hat, oder? So einfach ist es leider nicht - weil Boden und Grundwasser vor dem unkontrollierten Eintrag von Schadstoffen geschützt werden müssen. Deshalb hat das Bayerische Umweltministerium Regelungen veröffentlicht. Wie diese aussehen und was Sie beachten müssen, wenn Sie Bauschutt im Wegebau oder als Unterbau von Gebäuden verwenden möchten, erfahren Sie hier.
Fragen und Antworten
In der Regel sollten nach den Vorgaben des Bayerischen Umweltministeriums nur aufbereitete und güteüberwachte Recycling-Baustoffe zum Einsatz kommen. Welche dies sind, finden Sie hier in der Ersatzbaustoffverordnung des Umweltministeriums.
Wenden Sie sich bitte auch bei der Verwendung von recyceltem Bauschutt immer rechtzeitig vorab an das Landratsamt! Dies ist insbesondere wichtig, weil beim Einbau von Bauschutt zum Beispiel auch Rechtsvorschriften der Bereiche Wasserrecht oder Naturschutz berührt werden. Diese müssen in jedem Fall vorab geprüft werden!
Bitte verwenden Sie hierzu stets dieses Formular
Nach den Vorgaben des Bayerischen Umweltministeriums ist es nicht erlaubt, unaufbereiteten, also unzerkleinerten und unsortierten und nicht untersuchten Bauschutt für den Wegebau oder für Wegeinstandsetzungsmaßnahmen zu verwenden.
Wenn Sie den Bauschutt jedoch sorgfältig sortieren und anschließend zerkleinern lassen, dann kann dieser unter Umständen verwendet werden. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie zweifelsfrei nachweisen können, dass das Material keinerlei Schadstoffbelastung aufweist und sich für die konkrete Wegebaumaßnahme auch technisch eignet. Dieser Nachweis ist nur durch eine chemische Analyse des Materials durch ein zugelassenes Labor möglich.
Bitte beachten Sie: Neben der Schadstofffreiheit, die durch die chemische Analyse nachgewiesen werden muss, muss das Material auch bautechnisch geeignet und frei von Störstoffen sein.
Wenden Sie sich bitte immer rechtzeitig vorab an das Landratsamt! So können wir gemeinsam die weiteren Schritte besprechen. Bitte verwenden Sie hierzu dieses Formular
Unter „bautechnischer Eignung“ versteht man, dass die Standfestigkeit des Weges sichergestellt werden muss. Dabei müssen die anerkannten Regeln der Bautechnik und im Einzelfall spezifische bautechnische Erfordernisse eingehalten werden.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Kontaminiertes Abbruchmaterial muss fachgerecht getrennt und entsorgt werden. Das Material muss frei sein von Fremdbestandteilen - zum Beispiel von Dachstuhlholz-, Kunststoff-, Metall-, Glasteilen, von Installationsmaterial wie bleihaltigen Rohren, von Kabeln und Drähten, von Isoliermaterialien, von teerhaltiger Dachpappe, von Gussasphalt und Chlorid-haltigem Steinholz-Estrich, von quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren, von Folien, Tapetenresten und sonstigen Baustellenabfällen oder Hausmüll.
Generell nicht verwendet werden dürfen umweltgefährdende Materialien sowie sämtliche anderen Abfälle! Darunter fallen zum Beispiel asbesthaltige Faserzementprodukte wie etwa Fassaden- oder Eternitplatten, Baumaterialien mit teerhaltigen Belägen oder Außenanstrichen, Baumaterialien mit PCB-haltigen Anstrichen, PCB- bzw. PCP-haltige Verguss- und Spachtelmasse, Teile von Kaminen, Rauchabzüge und Feuerungsstätten oder Brandschutt oder der Untergrund von Öltanks.
Es müssen nach den Vorgaben des Bayerischen Umweltministeriums folgende Anforderungen beachtet werden:
- Der Einbau des Materials muss notwendig sein, um die Tragfähigkeit des Weges für den land- bzw. forstwirtschaftlichen Verkehr zu gewährleisten; die Entsorgung von Bauschutt darf nicht im Vordergrund stehen!
- Die Trassenbreite muss auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden! LKW-befahrbare Waldwege (Regelfahrbahnbreite 3,0 Meter) müssen grundsätzlich einspurig mit Ausweichen für den Gegenverkehr angelegt werden. Bei Waldwegen müssen aus naturschutzfachlichen Gründen die Aufhiebsbreiten so gering wie möglich zu halten.
- Der Weg muss durch einfaches Verdichten wieder befahrbar gemacht werden können, Gefahren durch Absackungen müssen möglichst vermieden werden.
- In der Regel sollen Rückegassen nicht befestigt werden.
- Das Material darf nicht in festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten und ebenso wenig im Grundwasser und Grundwasserschwankungsbereich eingesetzt werden.
- Feld- und Waldwege müssen landschaftsgerecht gestaltet werden. Die Trassen von Feld- und Waldwegen müssen an die örtlichen Gegebenheiten möglichst angepasst werden. Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.
- Reststörstoffe, die trotz fachgerechter Aufbereitung im Wegebaumaterial noch vorhanden sein können, dürfen im Weg nicht sichtbar sein. Deshalb sollte der aufbereitete Bauschutt nur für Tragschichten und Untergrundverbesserungen und nicht in Deckschichten eingesetzt werden!
- Es dürfen keine Gefahren für Wegbenutzer und Wildtiere, wie etwa spitze Kanten, Stolperstellen oder grobe Unebenheiten bestehen. Gegebenenfalls müssen Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden (z.B. zusätzliches Abdecken mit natürlichen Gesteinskörnungen).
- Bodenmulden dürfen nicht verfüllt werden.
- Sollten Sie die Verrohrung von Gräben, Wasserläufen und ähnlichem beabsichtigen, dann nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit dem Sachgebiet Wasserrecht auf!
Wir empfehlen Ihnen, geplante Feld- und Waldwegebaumaßnahmen in jedem Fall vorab mit uns abzustimmen!
Die unzulässige Verwendung von Bauschutt und Abbruchstoffen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Sollte durch den Einsatz von belastetem Bauschutt die Umwelt erheblich geschädigt werden, kann dies im Einzelfall sogar eine Straftat sein.
Zudem müssen die Materialien bei einer unzulässigen Verwendung in der Regel wieder ausgebaut und der Weg zurückgebaut werden. Auch eine solche Rückbauverpflichtung kann zu erheblichen Kosten führen.
Zögern Sie deshalb bitte nicht, uns vorab zu kontaktieren!