Rund um die Unterhaltszahlung
Grundlage jeder Unterhaltsverpflichtung ist das Bürgerliche Gesetzbuch sowie als Orientierungshilfe die "Düsseldorfer Tabelle". Die Düsseldorfer Tabelle sowie weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland und in der Broschüre „Das Kindschaftsrecht“ des Bundesjustizministeriums.
Das Kreisjugendamt informiert Sie zu den folgenden Unterhaltsbereichen:
- Unterhalt minderjähriger Kinder
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Unterhalt Volljähriger bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
- Unterhalt der nicht verheirateten Mutter gegenüber dem Vater des Kindes
Einige grundsätzliche Informationen finden Sie auch in den folgenden Antworten. Und die richtigen Ansprechpartner finden sie hier (nach Gemeinden sortiert).
Fragen und Antworten
Minderjährige Kinder können vom Elternteil, mit dem sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, Unterhalt verlangen. Dieser entspricht einem Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts. Es ist dabei unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige schriftlich dazu aufgefordert wurde, Unterhaltszahlungen zu leisten oder Nachweise über sein Einkommen und Vermögen vorzulegen, um einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
Die Höhe des Unterhalts entspricht einem Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts, der von der Bundesregierung festgesetzt wird. Seit Januar 2024 beträgt der Mindestunterhalt nach Abzug des halben Kindergeldes ab Geburt 355 Euro, ab dem sechsten Geburtstag 426 Euro und ab dem zwölften Geburtstag 520 Euro.
Der Unterhalt sollte neu berechnet werden, wenn sich die bisherigen Verhältnisse – insbesondere das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen – ändern. Grundsätzlich hat das Kind alle zwei Jahre Anspruch darauf, dass der zahlungspflichtige Elternteil Auskunft über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt.
Wenn Sie keinen, nur unregelmäßig oder nur geringen Unterhalt für Ihr Kind vom anderen Elternteil erhalten, können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.
Den Antrag können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt stellen.
Seit Januar 2024 betragen die Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder bis zum sechsten Geburtstag monatlich höchstens 230 Euro, vom sechsten bis zum zwölften Geburtstag monatlich maximal 301 Euro und vom zwölften bis zum 18. Geburtstag monatlich maximal 395 Euro.
Volljährige, die noch zur Schule gehen, studieren oder sich in der Ausbildung befinden, haben grundsätzlich noch Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. Diesen Anspruch muss allerdings jeder Volljährige selbst geltend machen. Die Höhe des Unterhalts ist unter anderem abhängig vom Einkommen der Eltern. Eigenes Einkommen des Volljährigen wie zum Beispiel Ausbildungsvergütung, BAföG-Leistungen oder Kindergeld wird angerechnet. Die Eltern haften für den Unterhalt anteilig entsprechend ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen.
Nähere Informationen erhalten Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr beim Jugendamt.
In der Regel besteht ein Unterhaltsanspruch für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes; unter Umständen auch bis zu drei Jahren nach der Entbindung. Dies ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Vaters und der Bedürftigkeit der Mutter. Die Mutter muss ihren Unterhalt selbst geltend machen oder kann einen Anwalt damit beauftragen. Ob hierfür Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, entscheidet das Amtsgericht.
Kostenfreie Beratung und Unterstützung erhalten sorgeberechtigte Elternteile und junge Volljährige durch das Jugendamt. Welcher unserer Mitarbeiter für Sie zuständig ist, finden Sie in dieser Liste.
Sämtliche Beratungen übernehmen auch Rechtsanwälte. Beratungshilfe hierfür kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Familiengericht beantragt werden.
Weitere Informationen rund um finanzielle Leistungen und Hilfen hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zusammengefasst.