Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser
Egal ob durch Duschen, den Gang zur Toilette oder beim Kochen - täglich fallen in jedem Haushalt hunderte Liter Abwasser an. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwasser ist unverzichtbar. Sie dient der Sicherung der Hygieneverhältnisse im Wohnbereich und dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers.
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwasser aus Siedlungsbereichen und Einzelanwesen ist unverzichtbar. Sie dient einerseits der Sicherung der Hygieneverhältnisse im Wohnbereich (man spricht hier von der so genannten Ortshygiene) und andererseits dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers vor Verschmutzung. Die Abwasserentsorgung ist nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 34 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG) grundsätzlich eine Pflichtaufgabe der Gemeinden.
So funktioniert eine moderne Kläranlage:

- Am Zufluss befindet sich ein mechanischer Rechen (1), der grobe Schwimm- und Fremdstoffe entfernt.
- Grobe mineralische Stoffe werden - weil sie durch ihr hohes Gewicht schnell zu Boden sinken - bereits im Sandfang (2) entfernt, leichtere Stoffe setzen sich im Vorklärbecken (3) als Schlamm ab.
- Nach der mechanischen Vorklärung beginnt die biologische Reinigung. Im Belebungsbecken (4) fressen Mikroorganismen biologisch abbaubare Stoffe. Hierzu benötigen sie viel Luft, die von außen eingeblasen werden muss. Oft werden in denselben Becken auch die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff entfernt.
- Die Nachklärung (5) scheidet die Bakterien und ihre Stoffwechselprodukte ab.
- In der Filtration (6) werden auch noch die letzten Schmutzstoffe entfernt.
Obwohl in den vergangenen Jahrzehnten viele Gemeinden viel Geld in ihre Kanalisation und den Bau oder die Sanierung kommunaler Kläranlagen gesteckt haben, ist es nicht möglich, alle Einzelanwesen in weniger dicht besiedelten Gebieten im ländlichen Raum an die kommunale Abwasserbeseitigung anzuschließen. In diesen Bereichen muss sich dann jeder betroffene Bürger selbst um die private Abwasserentsorgung kümmern.
Einige grundlegende Informationen zu diesem Thema haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Fragen und Antworten
- Übersicht über die „bezeichneten Gebiete“ im Unterallgäu
- Broschüre „Abwasserbehandlung bei Einzelanwesen“ des bayerischen Landesamts für Umwelt
- Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG (bezeichnete Gebiete) (alternativ: zum Online-Verfahren)
- Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG (Ausnahme-Erlaubnis) (alternativ: zum Online-Verfahren)
- Liste der anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft nach Regierungsbezirken auf der Seite des bayerischen Landesamts für Umwelt
- Liste der anerkannten privaten Sachverständigen mit dem Tätigkeitsgebiet „Kleinkläranlagen“ auf der Seite des bayerischen Landesamts für Umwelt
- Informationen über die Abwasserentsorgung von Einzelanwesen auf den Seiten des bayerischen Landesamts für Umwelt
Im industriellen oder gewerblichen Bereich fallen häufig Abwässer an, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Diese Abwässer müssen gegebenenfalls in betrieblichen Abwasseranlagen zum Beispiel mit Hilfe von Leichtflüssigkeitsabscheidern so vorbehandelt werden, dass sie die Bedingungen der jeweiligen gemeindlichen Entwässerungssatzung erfüllen. Mitunter unterliegen Abwasserbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe dem Überwachungsprogramm des Landratsamts Unterallgäu. Für die Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Stoffgruppen in Kanalisationen besteht zusätzlich eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht.
Auf dieser Seite haben wir für Sie Informationen über die Abwasserbeseitigung in Industrie und Gewerbe zusammengefasst. Zudem finden Sie hier die Überwachungsberichte des Wasserrechts am Landratsamt Unterallgäu. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an das Sachgebiet Wasserrecht wenden.
Fragen und Antworten
Überwachungsberichte
Das Überwachungsprogramm des Landratsamts Unterallgäu soll eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen sicherstellen. Im Überwachungsplan werden die im Landkreis Unterallgäu liegenden eigenständigen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Direkteinleitung in ein Gewässer aufgeführt. Gesetzliche Grundlage ist die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-Verordnung.
In Zahnarztpraxen fällt bei Behandlungen regelmäßig Abwasser an, das Amalgam enthält. Damit der wassergefährdende Stoff nicht ins Abwasser gelangt, sind sogenannte Amalgamabscheider nötig, die in der Praxis des jeweiligen Zahnarztes betrieben werden. Die Neuinbetriebnahme eines Amalgamabscheiders und die damit einhergehende Einleitung des Abwassers sind genehmigungspflichtig. Daneben muss der Zahnarzt alle fünf Jahre unaufgefordert einen Prüfbericht vorlegen.
Fragen und Antworten
Wer gereinigtes Abwasser aus einer gemeindlichen oder privaten Kläranlage in ein Gewässer einleitet, muss die sogenannte Abwasserabgabe entrichten - egal ob das Abwasser im häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich anfällt. Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt unter bestimmten Voraussetzungen abgabefrei.
- Abwasserabgabe - Anlage 4: Erklärung über die Einhaltung niedrigerer Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG
- Abwasserabgabe - Anlage 4a: Nachweis der Einhaltung von niedriger erklärten Werten
- Abwasserabgabe - Anlage 5: Erklärung nach § 6 AbwAG
- Abwasserabgabe - Anlage 6: Niederschlagswasser-Abgabeerklärung
- Abwasserabgabe - Anlage 7: Kleineinleiter-Abgabeerklärung
- Abwasserabgabe - Anlage 8: Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG-Richtigstellung
- Abwasserabgabe - Anlage 9: Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG-Richtigstellung
- Abwasserabgabe - Anlage 10: Verrechnung nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG-Richtigstellung
Gehen Sie über Ihr Grundstück und schauen Sie genau hin, wie viele Flächen so befestigt sind, dass Regenwasser nicht versickern kann und deshalb in die Kanalisation abfließt. Sie werden feststellen, dass es recht viele Flächen sind - von der Einfahrt über Stellplätze bis hin zu den Dächern von Wohnhaus, Garage und Schuppen oder Stall. Weil dies nicht nur bei Ihnen so ist, sondern genauso auch bei Ihrem Nachbar, in Ihrer Gemeinde, im ganzen Landkreis, überall in Deutschland und Europa, kann dies nachteilige Folgen haben: Das Regenwasser vermischt sich in der Kanalisation mit Schmutzwasser und lässt sich nur mühsam und aufwändig wieder reinigen. Zudem sind die Kanalnetze bei Regenwetter oft überlastet und das Abwasser wird schlecht gereinigt in Bäche und Flüsse abgegeben. Daneben steigt durch den schnellen Abfluss aus den Siedlungsgebieten die Gefahr von Überschwemmungen. Gleichzeitig fehlt dem Natur- und Wasserhaushalt vor Ort das abgeflossene Regenwasser.
Am besten ist es also, Regenwasser auch auf dem Grundstück versickern zu lassen oder gar selbst zu nutzen. Deshalb ist es wichtig, aktiv zu werden, zumal es sich in vielfacher Hinsicht, nicht zuletzt auch wirtschaftlich, lohnt. Zum Teil sind die Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen und Versickerung von Regenwasser sehr einfach durchzuführen.
Welche Möglichkeiten der Versickerung es gibt und was man beachten muss, damit keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangen, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Nähere Informationen erhalten Sie selbstverständlich auch in einem persönlichen Gespräch mit dem Sachgebiet Wasserrecht im Landratsamt Unterallgäu.
Fragen und Antworten
- Praxisratgeber des Bayerischen Landesamts für Umwelt für Grundstückseigentümer zur Regenwasserversickerung
- Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV)
- Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)
- Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG)
Wer Regenwasser in seinem Haushalt nutzt, verringert den Trinkwasserverbrauch. Bevor Sie sich für die Investition in eine Regenwasseranlage entscheiden, sollten Sie aber bedenken, dass die Verwendung von Regenwasser im häuslichen Bereich aus hygienischen Gründen nur für die Toilettenspülung und zur Gartenbewässerung in Betracht kommt.