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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 06.09.2023

Rechtliches

Vereinsvorstände und -mitglieder sind meist keine Juristen. Trotzdem müssen sie heute eine Vielzahl an Gesetzen kennen und beachten. Deshalb hat so mancher Vorsitzende Angst, immer „mit einem Bein im Gefängnis zu stehen“. Um dieser Angst zu begegnen, empfehlen wir neben unseren Fortbildungen die beiden Broschüren „Rund um den Verein“ und „Vereinsrecht“.

Seit Mai 2018 ist die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Die DSGVO hat auf der einen Seite die Rechte der einzelnen Bürger gestärkt und andererseits klarere Vorgaben für eine rechtmäßige Datenverarbeitung geschaffen. Viele Vereine sind verunsichert, inwiefern sie davon betroffen sind.

Auf dieser Seite können Sie sich einen Überblick über die wichtigsten Regelungen verschaffen. Wenn Sie die hier genannten Vorgaben umsetzen, arbeitet ihr Verein datenschutzkonform.

Fragen und Antworten

Wer trägt die Verantwortung für den Datenschutz im Verein?
Welche grundlegenden Dinge sollte man unbedingt beachten?
Muss ein Verarbeitungsverzeichnis geführt werden?
Wann muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden?
Wann ist eine Einwilligung für die Verarbeitung von Mitgliederdaten notwendig?
Welche Informationspflichten bestehen gegenüber den Mitgliedern?
Was muss man beachten, wenn Bereiche der Datenverarbeitung (und damit personenbezogene Daten) nach außen gegeben werden?
Wie kann ein Verein den Datenschutz bei der Verarbeitung von Daten durch mehrere Personen garantieren?
Was tun, wenn der Datenschutz verletzt wurde?

Um Lücken im Kinderschutz zu schließen, trat 2012 ein neues Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Unter anderem soll das Gesetz Kinder noch besser vor sexuellem Missbrauch schützen. Ein Element dazu ist der Paragraf 72a im Sozialgesetzbuch VIII. Er schreibt einfach ausgedrückt vor: Einschlägig vorbestrafte Personen dürfen keine Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Um das sicherzustellen, müssen alle Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Alle fünf Jahre muss der Träger von diesen Personen ein neues Führungszeugnis anfordern. Damit alle freien Träger der Jugendhilfe das neu gefasste Gesetz umsetzen, trifft der Landkreis mit ihnen Vereinbarungen.

Fragen und Antworten

Welche Träger betrifft die Regelung?
Was müssen die Träger - also Vereine und andere Vereinigungen - machen?
Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Was steht im erweiterten Führungszeugnis?
Woher bekomme ich das erweiterte Führungszeugnis?
Kostet das erweiterte Führungszeugnis etwas?
Kann der Verein eine Sammelbestellung einsenden?
Wem muss ich das erweiterte Führungszeugnis vorlegen? Was ist das "Regensburger Modell“?
Wie alt darf das erweiterte Führungszeugnis maximal sein?
Was muss der Verein tun, wenn Einträge im Führungszeugnis vorhanden sind?
Was ist, wenn sich ein Ehrenamtlicher weigert, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen?
Wem muss der Vereinsvorsitzende sein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn er direkt in die Jugendarbeit eingebunden ist?
Was passiert nach der Einsichtnahme mit den Daten der Person?
Eine Person, die im Verein in der Jugendarbeit engagiert ist, hilft auch bei der Ferienbetreuung der Gemeinde mit. Muss sie hier das Führungszeugnis extra vorlegen?
Wenn sich jemand spontan engagiert und keine Zeit mehr bleibt, ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen: Gibt es eine Alternative?
Was machen wir, wenn wir uns zum Thema sexueller Missbrauch informieren wollen oder es einen Verdacht auf einen Vorfall gibt?
Die bürokratische Arbeit wird für uns Vereine immer umfassender. Warum müssen uns nun auch noch mit dem Thema beschäftigen?

Von A wie Aufwandsentschädigung bis Z wie Zweckbetrieb: Auf verschiedenen Seiten finden Ehrenamtliche interessante und hilfreiche Informationen. Die besten Seiten und Broschüren haben wir hier für Sie zusammengestellt!

Aktuelles

Inhalt zuletzt aktualisiert am: 06.09.2023