Rund um das Naturschutzrecht
In Bayern ist ein Grundrecht auf freien Zugang zu den Naturschönheiten wie auch auf Erholung in der freien Natur in der Verfassung verankert. Dieses Grundrecht geht einher mit einer Grundpflicht zum pfleglichen Umgang mit Natur und Landschaft. Die Natur darf durch die Nutzung keinen Schaden nehmen.
Landschaft und Natur sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen und zu erhalten. Das ist das Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Das Naturschutzrecht schränkt zu bestimmten Zeiten und in Landschaftsteilen die Rechte der Menschen bei Freizeitgestaltung und Sportausübung ein, um sensible Bereiche ausdrücklich zu schützen.
Kurz gesagt: Auch bei der Erholung in der Natur gibt es Spielregeln.