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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 15.10.2024

Rund um das Naturschutzrecht

In Bayern ist ein Grundrecht auf freien Zugang zu den Naturschönheiten wie auch auf Erholung in der freien Natur in der Verfassung verankert. Dieses Grundrecht geht einher mit einer Grundpflicht zum pfleglichen Umgang mit Natur und Landschaft. Die Natur darf durch die Nutzung keinen Schaden nehmen.

Landschaft und Natur sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen und zu erhalten. Das ist das Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Das Naturschutzrecht schränkt zu bestimmten Zeiten und in Landschaftsteilen die Rechte der Menschen bei Freizeitgestaltung und Sportausübung ein, um sensible Bereiche ausdrücklich zu schützen.

Kurz gesagt: Auch bei der Erholung in der Natur gibt es Spielregeln. 

Fragen und Antworten

Darf ich abseits der Wege über Acker und Wiese laufen?
Wo darf ich Fahrrad fahren?
Darf mein Hund ohne Leine im Wald oder der freien Landschaft laufen?
Darf ich in der freien Landschaft übernachten?
Darf ich in der freien Natur ein Feuer machen?
Wo darf ich mit dem Auto in der Natur fahren oder es parken?
Darf ich eine Veranstaltung in der freien Natur durchführen?
Was darf ich aus dem Wald oder der freien Landschaft mitnehmen?
Darf ich Gehölze in der freien Landschaft entfernen oder schneiden?
Darf ich in der freien Natur beliebig etwas pflanzen oder Saatgut ausbringen?
Darf ich im Außenbereich künstliche Beleuchtung aufstellen?

Aktuelles

- Landkreis

Der Bestand an Weißstörchen hat in den vergangenen Jahren auch in Memmingen und dem Unterallgäu stark zugenommen. In den nächsten Wochen ist mit weiteren Brutkolonien zu rechnen. Weil der Weißstorch…

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