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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 28.02.2025

Unterbringung psychisch kranker Menschen

Ängste, Zwänge, Depressionen - psychische Erkrankungen nehmen leider immer mehr zu. Zum Glück gibt es dafür medizinische Hilfe und ergänzend eine große Bandbreite an Unterstützungsangeboten. Und trotzdem kann es zu der Situation kommen, dass jemand - auch ohne oder gegen seinen Willen - in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden muss: Nämlich dann, wenn er oder sie sich selbst, seine Mitmenschen oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet.

Man unterscheidet zwischen drei Arten der Unterbringung: Die öffentlich-rechtliche Unterbringung, die strafrechtliche Unterbringung und die mit dem Betreuungsrecht im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Unterbringung. Das Landratsamt ist für die öffentlich-rechtliche Unterbringung zuständig. Wir handeln hier in unserer Funktion als Sicherheitsbehörde nach den gesetzlichen Vorgaben des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes.

Fragen und Antworten

Was muss passieren, damit jemand in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wird?
An wen wende ich mich, wenn ich beobachte, dass jemand sich selbst oder jemand anderen gefährdet?
Wie geht das Landratsamt vor, wenn ein solcher Fall bekannt wird?
Wohin wird der psychisch kranke Mensch gebracht?
Ist die Anordnung beziehungsweise die Unterbringung mit Kosten für die betroffene Person verbunden?
Wie lange hat eine behördliche Unterbringung Bestand?
Kann man im Vorfeld etwas tun, um eine Unterbringung gegebenenfalls zu vermeiden?
Inhalt zuletzt aktualisiert am: 28.02.2025