Bohranzeigen
Sobald bei Bohr- oder Baggerarbeiten das Grundwasser berührt wird, müssen diese beim Landratsamt angezeigt werden. Auf diese Weise will das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen wirkungsvollen Grundwasserschutz sicherstellen.
Fragen und Antworten
Eine Bohrung bzw. Baggerarbeiten müssen also zum Beispiel in folgenden Fällen dem Landratsamt gemeldet werden:
- Bohrungen für Gartenbrunnen
- Bohrungen für Brunnen zur gewerblichen Bewässerung
- Bohrungen für Untergrund-Erkundungen
- Baggerarbeiten, bei denen Grundwasser (vorübergehend) freigelegt wird.
Für eine Bohranzeige ist also nicht Voraussetzung, dass eine Genehmigungspflicht vorliegt. Die Anzeige soll vielmehr den zuständigen Behörden einen Überblick über die Bodenaufschlüsse geben und notfalls ermöglichen, gegen gefährliche Eingriffe einzuschreiten.
Daher muss die Anzeige immer rechtzeitig vorab erfolgen!
Alle Bohrungen, die tiefer als das oberste Grundwasserstockwerk gehen und alle dauerhaften Grundwasseraufschlüsse, wie zum Beispiel Biotopteiche, bedürfen immer einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung.
Bohrungen in über 100 Meter Tiefe fallen auch unter das Bergrecht.
Bitte melden Sie sich in diesen Fällen rechtzeitig vorab bei uns, um das weitere Vorgehen zu besprechen!
- Bohranzeige zur Errichtung eines Brauchwasserbrunnens
- Bohranzeige zur Errichtung eines Trinkwasserbrunnens
- Bohranzeige für einen Brunnen zur Gartenbewässerung
- Bohranzeige für Erdwärmekollektoren
- Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zur Bewässerung (alternativ: zum Online-Verfahren)