Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Egal ob Säuren oder Laugen, Benzin, Diesel oder Gifte: Wer mit einem dieser Stoffe arbeitet, muss unbedingt darauf achten, dass sie sicher gelagert werden und sorgfältig mit ihnen umgegangen wird - auch, um das Grundwasser nicht zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit legt genau fest, welche Stoffe zu den wassergefährdenden Stoffen gehören und stuft sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit ein.
Das Wasserhaushaltsgesetz regelt den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Für diesen Bereich ist nur noch der Bundesgesetzgeber zuständig. Die "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) gilt seit 1. August 2017.
Hier finden Sie einige grundsätzliche Informationen darüber, was Sie beachten müssen, wenn sie mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich einfach an uns.
Fragen und Antworten
Unter den Begriff der „wassergefährdenden Stoffe" fallen alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig nachteilig verändern könnten, also zum Beispiel Säuren und Laugen, metallorganische Verbindungen, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte oder Gifte. Die wassergefährdenden Stoffe werden vom Umweltbundesamt näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft. Für Stoffgemische muss der Betreiber eine Selbsteinstufung vornehmen. Es gibt die Wassergefährdungsklassen (WGK) 1, 2 und 3, sowie die Einstufung "allgemein wassergefährdend".
- Lagerbehälter müssen so betrieben, befüllt und entleert werden, dass keine wassergefährdenden Flüssigkeiten auslaufen können. Heizöl- und Kraftstofflagerbehälter dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur mit einer selbsttätig schließenden Abfüll- oder Überfüllsicherung (so genannter Grenzwertgeber) befüllt werden. Das Umfüllpersonal muss den Umfüllvorgang dauernd beaufsichtigen.
- Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder prüft, muss dem Landratsamt oder der nächsten Polizeidienststelle sofort melden, wenn ein wassergefährdender Stoff in einer nicht nur unbedeutenden Menge austritt und dieser in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine solche Gefährdung entstanden ist.
Wir haben dieses Merkblatt für Sie zusammengestellt, dem Sie wichtige Informationen über die Lagerung wassergefährdender Stoffe entnehmen können.
Wer feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die wassergefährdend sein können, lagern will, muss dies dem Landratsamt melden. Eine prüfpflichtige Anlage müssen Sie dem Landratsamt mindestens sechs Wochen im Voraus anzeigen.
Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn für die Lagerung eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine Baugenehmigung ist nötig für Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt von mehr als zehn Kubikmetern.
Für Prüfungen an Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen müssen Sie Sachverständige beauftragen. Dies schreibt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vor.
Gutachten bei bestimmten Wasserrechtsverfahren und Bauabnahmen muss ein privater Sachverständiger der Wasserwirtschaft durchführen.
Auch wenn immer mehr Haushalte auf regenerative Energiequellen umsteigen, heizen viele noch konventionell mit Heizöl. Gleichzeitig sind gerade in der Landwirtschaft Eigenverbrauchstankstellen weit verbreitet. Bei beiden Stoffen - also sowohl bei Heizöl wie auch bei Dieselkraftstoff - handelt es sich um wassergefährdende Stoffe, für deren Lagerung (gerade auch in einem Wasserschutzgebiet oder einem so genannten Überschwemmungsgebiet) besondere Vorschriften gelten.
Hintergrund dieser Gesetze ist, dass bei vergangenen Hochwasserereignissen immer wieder Öl, Diesel oder andere Schadstoffe in die Gewässer gelangten. Sind die Tankanlagen nämlich nicht richtig gesichert, können sie aufschwimmen oder umkippen. Dadurch können wiederum Leitungen abreißen oder Wasser über Entlüftungs- oder Befüllöffnungen ins Innere der Tanks gelangen. Weil Heizöl leichter als Wasser ist, wird es von diesem aus dem Tank gedrückt und gelangt so in die Umgebung. Dies kann nicht nur zu erheblichen Schäden am Gebäude, sondern auch zu einer Verschmutzung der Gewässer führen.
Fragen und Antworten
In folgenden Fällen müssen Sie die Lagerung von Heizöl und Diesel mindestens sechs Wochen vorher schriftlich melden:
- bei Lagerung in einem unterirdischen Tank, egal welcher Größe,
- bei Lagerung in einem oberirdischen Tank mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern.
Sie benötigen eine Baugenehmigung, wenn Sie eine Tankanlage mit einem Tankvolumen von über 10.000 Litern aufstellen möchten. Diesen Bauantrag können Sie wie bei einem Hausbau über die Gemeinde beim Landratsamt Unterallgäu einreichen.
Heizöl und Dieselkraftstoff müssen grundsätzlich in doppelwandigen Tanks mit Leckanzeigegerät gelagert werden oder in Behältern, die in einer dichten und ausreichend großen Auffangwanne aufgestellt sind. Ab einer bestimmten Größe müssen diese Anlagen durch Sachverständige überprüft werden. Eine Übersicht über anerkannte Sachverständige in der Region können Sie hier herunterladen.
Wenn Sie in einem Überschwemmungsgebiet wohnen (egal, ob dieses bereits festgesetzt oder erst vorläufig gesichert ist), dann müssen Tanks für die Lagerung von Heizöl oder Dieselkraftstoff besondere Anforderungen erfüllen.
Sie müssen alle unterirdischen Tankanlagen (Erdtanks) unabhängig von deren Größe und alle oberirdische Tankanlagen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 1.000 Litern Heizöl oder Diesel von einem Sachverständigen überprüfen lassen.
Auch bei Tanks in Wasserschutzgebieten und (festgesetzten sowie vorläufig gesicherten) Überschwemmungsgebieten müssen Sie diese bereits ab einem Fassungsvermögen von 1.000 Litern durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.
Die Tankanlage muss vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei ihrer Stilllegung durch einen zugelassene Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Die Prüfpflicht besteht auch, wenn eine Anlage, die über ein Jahr lang stillgelegt war, wieder in Betrieb genommen werden soll.
Für Tanks in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten sowie für Heizöltanks zwischen 1.000 und 10.000 Litern Fassungsvermögen gelten Sonderregelungen.
Die prüfpflichtigen Tankanlagen müssen von Sachverständigen gemäß §2 Abs.33 AwSV geprüft werden. Diese Sachverständigen sind Mitglieder einer Sachverständigenorganisation. Eine Liste der anerkannten Sachverständigenorganisationen mit den uns bekannten Sachverständigen finden Sie in unserem Infoblatt über die Lagerung wassergefährdender Stoffe.
Der Betreiber der Tankanlage muss rechtzeitig einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen.
Falls Sie den letzten Prüfbericht für Ihre Tankanlage nicht mehr finden und nicht mehr wissen, wann Ihre Tankanlage zuletzt geprüft wurde, können Sie im Landratsamt Unterallgäu die Daten für Ihre Tankanlage unter Telefon (08261) 995-475 erfragen.
Er prüft zum Beispiel, ob der Tank über die notwendigen Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel über eine Überfüllsicherung oder Leckanzeigegerät beziehungsweise einen Auffangraum) verfügt und kontrolliert, ob diese Sicherheitseinrichtungen noch funktionsfähig sind. Bei Kellertanks wird er sich noch den Auffangraum genauer ansehen und kontrollieren, ob die Beschichtung des Auffangraumes noch in Ordnung ist.
Stellt der Sachverständige Mängel an ihrer Tankanlage fest, dann müssen Sie als Betreiber diese Mängel unverzüglich beheben. Der Sachverständige schlägt auf dem Prüfbericht eine Frist zur Mängelbeseitigung vor. Innerhalb dieser Frist müssen Sie als Betreiber die Beseitigung der Mängel veranlasst werden (zum Beispiel, indem Sie einen Fachbetrieb damit beauftragen).
Stellt der Sachverständige „erhebliche Mängel“ oder „gefährliche Mängel“ fest, dann müssen Sie die Tankanlage nach der Behebung der Mängel noch einmal von einem Sachverständigen überprüfen lassen.
Wenn Mängel an Ihrem Tank festgestellt wurden und Sie diese beseitigen lassen müssen, dann dürfen Sie damit keine x-beliebige Firma beauftragen. Für Arbeiten an Heizöllageranlagen ab einem Volumen von mehr als 1000 Litern muss grundsätzlich ein Fachbetrieb nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beauftragt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich von dem Heizungsbetrieb, den Sie mit der Mängelbeseitigung beauftragen wollen, bestätigen zu lassen, dass es sich um einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV handelt.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen - in manchen Fällen müssen Sie laut Wasserhaushaltsgesetz nicht extra einen dieser Fachbetriebe beauftragen. Folgende Tätigkeiten müssen Sie nicht von einem Fachbetrieb nach §62 AwSV ausführen lassen:
- Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen, die weniger als 1000 Liter Fassungsvermögen haben, sowie an der Feuerungsanlage (Brenner).
- Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen haben. Dazu gehören zum Beispiel auch Elektroinstallationen, es sei denn, es handelt sich dabei um Abfüll- und Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte oder Leckageerkennungssysteme.
- Der Auftrag von Anstrichen oder Beschichtungen (so genannter „öldichter Dreifach-Anstrich“), sofern dies in der Bauartzulassung für diesen Dichtungsanstrich so festgelegt und beschrieben ist.
Grundsätzlich sollte man soweit wie möglich darauf verzichten, in einem Überschwemmungsgebiet Heizöl zu lagern, weil es sehr aufwändig und teuer ist, die Heizöltanks für den Hochwasserfall zu sichern. Zudem würden im Falle eines Schadens erhebliche Kosten für Entsorgung und Sanierung vor allem am eigenen Gebäude entstehen.
Bei Neubauvorhaben oder bei einer anstehenden Erneuerung der Heizungsanlage sollten Sie deshalb nach Möglichkeit auf andere Energieträger wie zum Beispiel Gas oder Holz, bzw. Pellets umstellen.
Können Sie aus welchen Gründen auch immer nicht auf Heizöl verzichten, dann müssen die Anlagen hohen Sicherheitsansprüchen genügen. Nur so kann das Austreten von Heizöl unter allen Umständen verhindert werden. Dringt Wasser in ein Gebäude ein und sind die Heizöllagerbehälter nicht entsprechend gesichert, können sie aufschwimmen, umkippen und es können Rohrleitungen abgetrennt werden. Schlimmstenfalls werden die Behälter durch den Wasserdruck eingebeult oder sogar zerdrückt und undicht.
Das Wasser kann auch über nicht gesicherte Behälteranschlüsse und Rohrleitungsverbindungen oder über nicht ausreichend hoch genug geführte Entlüftungsleitungen in den Behälter gelangen.
Da Heizöl leichter als Wasser ist, wird es vom eindringenden Wasser aus dem Tank gedrückt und gelangt dann in den Aufstellraum oder in die Umgebung. Dies kann nicht nur zu einem erheblichen Schaden am Gebäude, sondern auch zu einem Gewässerschaden führen. Um solche Schäden zu verhindern, stellt der Gesetzgeber wie gesagt besondere Anforderungen an die Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Tankanlagen gegen die Einwirkung von Hochwasser zu schützen.
- Alternative 1: Wasser fernhalten. Dazu werden die Aufstellräume von Heizölbehältern gegen eindringendes Wasser gesichert. Dies gelingt, wenn der Raum gegen drückendes Wasser gesichert ist und die Auftriebssicherheit für das Gebäude gegeben ist (zum Beispiel, wenn der Keller als „weiße Wanne" ausgeführt wurde). Mit speziellen Vorrichtungen werden Raumöffnungen wie Türen, Lichtschächte, Fenster, aber auch Durchführungen von Leitungen gegen den anstehenden Wasserdruck und Rückstau abgedichtet. Außerdem werden die Entlüftungsleitungen der Heizölbehälter so hoch geführt, dass kein Wasser eindringen kann. Am sichersten sind jedoch Tankanlagen, die oberhalb des maximal möglichen Hochwasserstandes aufgestellt sind.
- Alternative 2: Anlagen sichern. Hierbei werden, wenn das Wasser nicht fern gehalten werden kann, die Behälter gegen Aufschwimmen gesichert. Dies kann durch Verankern am Boden oder Abspreizen gegen die Decke und/oder die Wände geschehen. Diese Methode hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das Gebäude die auftretenden Kräfte auch aufnehmen kann (ein leerer 1000-Liter-Behälter erzeugt beispielsweise einen Auftrieb von einer Tonne). Die Sicherung gegen Auftrieb macht jedoch nur Sinn, wenn die Behälter auch dem Außendruck des Wassers standhalten können, ohne undicht zu werden. Viele der bisher verwendeten Behälter sind nicht für diesen Lastfall ausgelegt. Es gibt aber auch Heizöltanks, die für die Aufstellung im Überschwemmungsgebiet geeignet sind und eine entsprechende Zulassung haben. In der Zulassung ist auch die Art der Verankerung geregelt. Das bayerischen Landesamt für Umwelt hat in seinem Internetauftritt alle bauaufsichtlich zugelassenen Behälter für Überschwemmungsgebiete zusammengestellt. Klicken Sie hier und Sie werden weitergeleitet.
- Unterirdische Behälter, wie zum Beispiel zylindrische Stahlbehälter, können auch nachträglich mit einer Betonplatte beschwert oder auf einer Fundamentplatte verankert und zusätzlich gegen Drehen gesichert werden.
- Auch kellergeschweißte Rechtecktanks können verstärkt ausgeführt und entsprechend gesichert werden. Ob eine Nachrüstung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. In jedem Fall dürfen solche Nachrüstungsmaßnahmen nur durch einen entsprechenden Fachbetrieb oder den Tankhersteller durchgeführt werden.
- Kunststofftanks können meistens nicht nachträglich gesichert werden. Hier müssen in der Regel die Tanks ausgebaut und gegen neue, für Überschwemmungsgebiete bauaufsichtlich zugelassene (Kunststoff-)Tanks ausgetauscht werden
Ja!
Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in einem vorläufig gesicherten oder gestgesetzten Überschwemmungsgebiet vorhanden sind, mussten vom Betreiber bis 5. Januar 2023 hochwassersicher nachgerüstet werden.
Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in einem Hochwasser-Risikogebiet vorhanden sind, müssen vom Betreiber bis 5. Januar 2033 hochwassersicher nachgerüstet werden.
Aber: Wenn eine Heizöltankanlage in diesen Gebieten wesentlich verändert wird, dann muss sie schon früher - also gleich in diesem Zuge - hochwassersicher nachgerüstet werden.
Bei Lagertanks für Heizöl oder Dieselkraftstoff in Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten sind bereits bei einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern Prüfungen durch Sachverständige Pflicht. Bei einer unterirdischen Lagerung ist bereits spätestens 2,5 Jahre nach der Inbetriebnahmeprüfung bzw. der letzten wiederkehrenden Prüfung, die nächste Prüfung fällig.
In Überschwemmungsgebieten (egal ob festgesetzt oder vorläufig gesichert) ist bei oberirdischen Anlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern eine Prüfung erforderlich, bevor der Tank in Betrieb genommen wird. Falls die Heizöl- oder Diesellagerung bereits bestand und das Überschwemmungsgebiet erst später festgesetzt oder bekanntgemacht wurde, dann muss die Prüfung durch einen Sachverständigen innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Überschwemmungsgebiet bekanntgemacht wurde, durchgeführt werden. Neu ist: Diese Tanks müssen wiederkehrend alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden, sowohl bei einer wesentlichen Änderung, als auch bei der Stilllegung.
Welche Grundstücke in einem Überschwemmungsgebiet liegen, können Sie im "Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete" des Landesamts für Umwelt (LfU) oder bei der jeweiligen Gemeinde einsehen.
Er untersucht zum Beispiel, ob der Tank so aufgestellt ist, dass er von einem Hochwasser nicht erreicht werden kann, oder ob er so gesichert ist, dass er bei einem Hochwasser nicht aufschwimmen oder seine Lage verändern kann und ob er dem Wasserdruck standhält. Gleichzeitig muss ausgeschlossen sein, dass Wasser in eine Öffnung eindringen und dass die Anlage von außen (zum Beispiel durch Treibgut) beschädigt werden kann. Ist dies nicht ausgeschlossen, muss man nachrüsten.
- Seiten des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und zum Thema Heizölverbraucheranlagen
- Übersicht über Behälter, die in Überschwemmungsgebieten eingesetzt werden dürfen, auf Seiten des LfU
- Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete des LfU
Auch Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist (Wirtschaftsdünger) sind wassergefährdende Stoffe, die eine erhebliche schädliche Belastung von Grund- und Oberflächengewässer hervorrufen können. Diese Stoffe werden als "allgemein wassergefährdend" eingestuft. Deshalb werden im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung AwSV Anforderungen an den Umgang (also an die Lagerung und Abfüllung) mit diesen Wirtschaftsdüngern festgeschrieben. Verstöße gegen diese Anforderungen können je nach Schwere des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit oder sogar strafrechtlich geahndet werden.
Auch im Rahmen von „Cross Compliance“ wird überprüft, ob diese Anforderungen eingehalten werden. Verstöße können hier zu empfindlichen Kürzungen der Förderungen führen.
Das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern richtet sich hingegen nach der Düngeverordnung, für deren Vollzug das Amt für Landwirtschaften und Forsten zuständig ist. Zu den Bereichen Lagerung und Abfüllung finden Sie hier einige Informationen.
Fragen und Antworten
Grundsätzlich ist auch für die Lagerung von Stallmist eine ausreichend große (für eine Lagerzeit von sechs Monaten), ordnungsgemäße Festmistlege mit befestigter Bodenplatte und Jaucheerfassung im Betrieb vorzusehen. Die Feldlagerung darf nicht dazu dienen, fehlende Lagerkapazitäten zu ersetzen.
Sollte dennoch einmal eine Feldlagerung notwendig werden, so ist diese nur zulässig, wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Oberflächengewässer, des Grundwassers und des Bodens nicht zu befürchten ist. Neben anderen Anforderungen wie zum Beispiel einer maximalen Lagerdauer von fünf Monaten oder einem ausreichenden Abstand zum Gewässer (mindestens 50 Meter) oder nicht ständig wasserführenden Straßengräben (mindestens 20 Meter) muss der Austritt von Mistbrühe zuverlässig verhindert werden.
Außerdem darf die Lagerung nur außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten erfolgen.
Bereits seit 1996 ist für jedes neue Fahrsilo ein Gärsaftsammelbehälter mit einem Volumen von mindestens drei Kubikmetern erforderlich. Eine Ableitung des Gärsaftes direkt in die Güllegrube ist ebenfalls zulässig.
Im Gärsaftsammelbehälter müssen der anfallende Gärsaft, Sickersaft und mit Silageresten, bzw. mit Gär- und Sickersaft verunreinigtes Niederschlagswasser aufgefangen werden. Dadurch können sich große Mengen an Flüssigkeiten ergeben, für die ein Drei-Kubikmeter-Behälter bei weitem nicht mehr ausreicht, da der Behälter spätestens bei Zwei-Drittel-Füllung geleert werden muss.
Die bauliche Anlage des Silos, der Entwässerung (zum Beispiel Trennung in verschiedene Entwässerungssegmente) und das Silomanagement (Reinigung der Flächen nach der Entnahme) sind entscheidende Anhaltspunkte, um den Anfall der aufzufangenden Flüssigkeiten gering zu halten.
Aus Betonringen mit Mörtelfuge zusammengesetzte Behälter sind hier nicht zulässig.
Für jede neue Güllegrube ist seit August 2018 eine vollständige Leckageerkennung für die Bodenplatte und die Wand (gemäß TRwS 792) erforderlich. Höhere Anforderungen ergeben sich zum Beispiel bei der Lage in Wasserschutzgebieten oder bei Behältern, die ins Grundwasser, beziehungsweise den Grundwasserschwankungsbereich reichen. Ebenso gelten für Biogasanlagen erhöhte Anforderungen an die Leckageerkennung.
Seit August 2017 gelten neue Regeln für die Errichtung und Prüfung durch Sachverständige:
Sammelbehälter mit einem Volumen von über 25 Kubikmeter, Güllegruben mit mehr als 500 Kubikmeter und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage mit mehr als 1.000 Kubikmeter müssen Sie mindestens sechs Wochen vor der Errichtung anzeigen. Nur Fachbetriebe dürfen solche Sammelbehälter errichten (zertifiziert nach §62 AwSV). Vor sie in Betrieb benommen werden, muss ein Sachverständiger diese prüfen (§2 Abs. 33 AwSV).
In Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten besondere Anforderungen.
Unter Umständen. Grundsätzlich muss der Betreiber einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV - also eine speziell zugelassene Baufirma - beauftragen, wenn er eine solche JGS-Anlage bauen oder instandsetzen möchte.
Dies gilt jedoch nicht für
- Anlagen, in denen bis zu 25 Kubikmeter Silagesickersaft gelagert werden,
- sonstige JGS-Anlagen (also zum Beispiel Güllebehälter, Güllekeller oder Güllekanäle) mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern, oder
- für Anlagen zum Lagern von bis zu 1000 Kubikmetern Festmist oder Siliergut.
Für Fahrsilos, die nicht zu einer Biogasanlage gehören, ist keine Baugenehmigung nötig. Allerdings mussen Fahrilos und Festmistanlagen mit einem Volumen von mehr als 1000 Kubikmetern mindestens sechs Wochen vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt werden.
- Anforderungen bei JGS-Anlagen - Informationen der Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.V. (ALB)
- Fahrsilobau - Beratungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.V. (ALB)
- Broschüre "Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz - Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern in der Landwirtschaft" der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)
- Broschüre "Silagesickersaft und Gewässerschutz - Anfall und Verwertung von Silagesickersaft und Biomasse für Biogasanlagen" der LfL
- Informationen über Lagerung und Abfüllung von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist auf den Seiten des bayerischen Landesamts für Umwelt
- Informationen über Sachverständige für JGS-Anlagen auf den Seiten der Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.V.
- Informationen über Fachbetriebe für JGS-Anlagen auf den Seiten der Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.V.
Tankstellen müssen immer so sicher gebaut werden, dass kein Kraftstoff in das Erdreich, das Grundwasser oder ein Oberflächengewässer gelangen kann. Die Mindestanforderungen an deren Bau und Betrieb sind gesetzlich geregelt. In der Landwirtschaft werden zur Bewirtschaftung des eigenen Betriebes Fahrzeuge und Maschinen benötigt, die regelmäßig mit Dieselkraftstoff oder Biodiesel betankt werden müssen. Wegen der Größe der Maschinen, Anhänger und Anbauteile und den zum Teil weiten Anfahrtswegen zu öffentlichen Tankstellen haben sich viele Landwirte auf der Hofstelle eine Eigenverbrauchstankstelle eingerichtet.
Fragen und Antworten
Es gibt inzwischen keine Sonderregelungen oder Erleichterungen mehr für landwirtschaftliche Eigenverbrauchstankstellen.
Die Anforderungen der TRwS "Technische Regeln wassergefährdende Stoffe - Tankstellen für Kraftfahrzeuge" gelten seit Dezember 2018 für Neubauten. Die wesentlichen Anlagenteile sind dabei die Kraftstofflagerung, die Abfüllfläche (befestigte, mineralölundurchlässige Fläche, auf der betankt wird) und die Entwässerung der Abfüllfläche.
Bei der Änderung der Anlagenverordnung „VAwS“ im Jahr 2006 wurde eine allgemeine Nachrüstpflicht für die landwirtschaftlichen Eigenverbrauchstankstellen eingeführt, wonach alle Tankstellen bis spätestens 1. Februar 2008 auf den neuen Stand nachgerüstet werden mussten. Kurz vor Ablauf dieser Frist wurde diese Nachrüstpflicht vom Gesetzgeber jedoch wieder aufgehoben.
Somit müssen die Tankstellen nicht mehr auf den aktuellen Stand der Gesetze nachgerüstet werden. Allerdings müssen bereits bestehende Eigenverbrauchstankstellen den zum Zeitpunkt der Errichtung damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gebaut worden sein. Grundsätzlich gilt dabei, dass auch bei bereits früher errichteten Eigenverbrauchstankstellen eine mineralölundurchlässige Befestigung für den Abfüllplatz (Fläche auf der betankt wird) erforderlich war. Ein unbefestigter Abfüllplatz, der zum Beispiel nur aus einer Kiesfläche besteht, war auch früher nie zulässig.
Ja, seit 2008 werden landwirtschaftliche Eigenverbrauchstankstellen unabhängig vom Errichtungszeitpunkt auch bei Prüfungen im Rahmen von Cross Compliance geprüft.
Die Prüfung im Rahmen von Cross Compliance beschränkt sich derzeit auf offensichtlich undichte Lagerbehälter und defekte Zapfeinrichtungen. Der Prüfungskatalog wird jedes Jahr neu festgelegt. Unabhängig davon sind aber alle Anforderungen des Fachrechtes (zum Beispiel die Anlagenverordnung) einzuhalten. Auch wenn hier nicht jeder Verstoß zu einer Kürzung der Direktzahlung führt, so können die festgestellten Mängel doch mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.
Ein Landwirt darf seine Abfüllfläche in Beton nicht mehr selber bauen, sondern muss damit einen Fachbetrieb (nach §62 WHG) beauftragen.
Bei einem Anschluss der Abfüllfläche an den kommunalen Abwasserkanal oder bei einer Einleitung in ein Gewässer ist auf jeden Fall ein Leichtflüssigkeitsabscheider erforderlich.
Falls keine Ableitung zum Abwasserkanal möglich ist, ist eine Rückhaltung in einem ausreichend bemessenen Auffangraum möglich. Bei einer ausreichend großen Überdachung kann man eventuell sogar ganz auf eine Entwässerung verzichten.
Alle Entwässerungsmöglichkeiten mit ihren besonderen Anforderungen hier aufzuzählen wäre zu aufwändig. Rufen Sie uns an, sofern Sie Fragen zur Entwässerung haben. Wir beraten Sie gern und suchen mit Ihnen nach der für Sie am besten geeigneten Entwässerungslösung!
Die Anforderungen an die Bodenfläche, den Lagertank und die Zapfeinrichtung gelten ebenso wie bei Tankstellen im Freien. Zusätzlich ist hier auch noch der Brandschutz zu beachten. Aufgrund von Deregulierungsmaßnahmen der Gesetze ist das Landratsamt hier nicht mehr zuständig. Der Betreiber muss in Eigenverantwortung (gegebenenfalls nach Rücksprache mit seiner Brandversicherung) die erforderlichen Vorgaben des Brandschutzes beachten.
Ob eine Anzeige nach §40 AwSV erforderlich ist, hängt von der Größe des Lagertanks und des Abfüllplatzes ab. Hinweise hierzu finden Sie im Bereich „Heizöl- und Diesellagerung“ auf dieser Seite. Ab einer Lagertankgröße von mehr als 10.000 Litern ist eine Baugenehmigung erforderlich. Auch eine fest auf den Boden montierte Zapfsäule führt dazu, dass eine Baugenehmigung erforderlich wird. Auskünfte hierzu erteilt die Baurechtsabteilung des Landratsamt Unterallgäu.
- Nähere Informationen über Eigenverbrauchstankstellen in der Landwirtschaft auf den Seiten des bayerischen Landesamts für Umwelt
- Auf den Seiten des bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) findet man viele Informationen rund um den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.