Soziale Leistungen
Jeder Mensch kann in eine Situation geraten, in der er öffentlicher Hilfe bedarf - sei es durch Krankheit, Behinderung oder einen Unfall. Dafür gibt es die Sozialhilfe - ein wichtiger Knoten im sozialen Netz. Der Landkreis Unterallgäu ist örtlicher Träger der Sozialhilfe und zuständig für die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt (für Nichterwerbsfähige), Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege und für Hilfe in anderen Lebenslagen (zum Beispiel für Bestattungskosten). Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich abhängig von Einkommen und Vermögen. Sozialhilfe ist nachrangig. Das heißt, dass Hilfen und Leistungen anderer, insbesondere Angehöriger und Sozialleistungsträger (wie Krankenkasse, Jobcenter, Rentenversicherung) vorrangig in Anspruch genommen werden müssen.
Durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - auch „Aufstiegs-BAföG“ genannt - wird die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen (zum Beispiel Meister, Techniker, Fachwirt, Erzieher usw.) finanziell unterstützt. Sie ist unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird (also ob in Vollzeit oder Teilzeit, schulisch oder außerschulisch, mediengestützt oder im Fernunterricht).
Die Förderung umfasst einen einkommensunabhängigen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einen einkommens- und vermögensabhängigen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie ist an gesetzlich bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.
Fragen und Antworten
Online-Antrag (bitte bevorzugt verwenden!): Sie gelangen auf eine Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und erhalten zunächst allgemeine Informationen zur Online-Antragstellung. Lesen Sie diese bitte durch und klicken Sie anschließend zur Beantragung des Aufstiegs-BAföGs auf „Anträge nach dem AFBG". Nun können Sie direkt mit dem Online-Antrag loslegen. Als zuständiges Amt für Ausbildungsförderung geben Sie bitte „Mindelheim - Landkreis Unterallgäu“ ein.
Antragsunterlagen im pdf-Format:
Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Bei vollzeitschulischen Ausbildungen bietet der Staat deshalb im Rahmen des sogenannten „Schüler-BAföG“ finanzielle Unterstützung an, sofern den Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, weitgehend unabhängig von deren sozialer und wirtschaftlicher Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die den persönlichen Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Fragen und Antworten
Online-Antrag (bitte bevorzugt verwenden!)
Antragsunterlagen im pdf-Format:
- Formblatt 1: BAföG-Antrag
- Formblatt 2: Bescheinigung nach §9 BAföG
- Formblatt 3: Einkommenserklärung
- Formblatt 4: Angaben zu Kindern
- Vereinfachte Vermögensfeststellung
- Angaben zu Kraftfahrzeugen
- Bescheinigung über Kranken- und Pflegeversicherung
- Angaben zu Haus, Wohnung, Grundstück
- Bescheinigung über Lebensversicherung
Sie würden Ihrem Kind gern die Teilnahme an einer Klassenfahrt ermöglichen, wissen aber nicht, wie Sie dies finanziell stemmen sollen? Ihr Kind benötigt dringend Nachhilfe, Sie können sich aber keinen Nachhilfelehrer leisten? Das "Bildungs- und Teilhabepaket" soll Kindern und Jugendlichen - abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Eltern - unter anderem die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen.
Bitte beachten Sie: Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen seit 1. August 2019 zwar teilweise nicht mehr gesondert beantragt werden. Wir empfehlen aber in jedem Fall die Antragstellung, da wir sonst auch keine Kenntnis vom Bedarf haben.
Fragen und Antworten
Mehr über das Bildungspaket erfahren Sie auf dieser Seite.
- Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag und Sozialhilfe)
- Bestätigung der Schule / Kindertagesstätte über den geplanten eintägigen Ausflug / die geplante mehrtägige Klassenfahrt
- Bestätigung der Schule zum Antrag auf Lernförderung
- Bestätigung der Schule / Kindertagesstätte für den Zuschuss zum gemeinschaftlichen Mittagessen
- Den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (bei Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach SGB II) erhalten Sie im Jobcenter Unterallgäu, Bahnhofstr. 6 in Mindelheim, Telefon (08261) 7675-285.
Die Eingliederungshilfe steht Menschen zu, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Folgen der Behinderung sollen durch die Eingliederungshilfe gemindert und die Integration erleichtert werden. Seit 1. September 2009 ist der Bezirk Schwaben für alle Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Dennoch haben wir hier einige grundlegende Informationen für Sie zusammengestellt.
Fragen und Antworten
Es kommt immer wieder vor, dass ältere Menschen nur eine geringe Rente erhalten, die nicht ausreicht, um die Miete zu zahlen und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aber auch Menschen mit Behinderung und andere dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen haben oft kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus ihrer Tätigkeit in einer Werkstätte für Menschen mit Behinderung. Eine ergänzende finanzielle Hilfe kann hier die so genannte „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ sein.
Keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Erreichen der Altersgrenze (mindestens Vollendung des 65. Lebensjahres). Hier kommen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) in Betracht. Zuständig ist hierfür das "Jobcenter Unterallgäu" in der Bahnhofstraße 6 in 87719 Mindelheim.
Fragen und Antworten
Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sichergestellt. Seit 1. April 2009 ist jeder Bundesbürger gesetzlich dazu verpflichtet, bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert zu sein. Die so genannten "Hilfen zur Gesundheit" entsprechen in Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen, die Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sind, kommt daher Hilfe zur Gesundheit nicht in Betracht (auch nicht für Zuzahlungen, Eigenleistungen, usw.).
Sollte für Sie die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse - aus welchen Gründen auch immer - ausgeschlossen sein, können Sie beim Landratsamt Unterallgäu weitergehende Informationen darüber erhalten, ob für Sie gegebenenfalls Hilfen zur Gesundheit möglich sind. "Hilfe zur Gesundheit" als eine Form der Sozialhilfe ist allerdings abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen sowie seines Ehe-/Lebenspartners.
Wenden Sie sich hierfür bitte an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt Unterallgäu. Sollten Sie persönlich vorbeikommen möchten, dann vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Aus den unterschiedlichsten Gründen können Menschen nicht mehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Die so genannte „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist grundsätzlich für alle Menschen vor dem Erreichen der Altersgrenze (diese liegt bei mindestens 66 Jahren) gedacht, die nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder dem des Ehe- oder Lebenspartners bestreiten können.
Fragen und Antworten
Wird ein Mensch pflegebedürftig, bedeutet das nicht nur eine persönliche Belastung für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen. Häufig sind auch finanzielle Schwierigkeiten damit verbunden. Damit wenigstens die finanziellen Belastungen in einem erträglichen Rahmen gehalten werden, gibt es die so genannte „Hilfe zur Pflege“.
Bitte beachten Sie: Wir sind der richtige Ansprechpartner für Sie, wenn es um die Pflegegrade 0 und 1 geht. Ab Pflegegrad 2 und bei stationärer Pflege ist der Bezirk Schwaben zuständig! Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin, damit genügend Zeit für Sie zur Verfügung steht.
Fragen und Antworten
Ab dem Tag, ab dem ein Asylbewerber hier ist, erhält er so genannte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (kurz: AsylbLG). Bisher wurden diese Leistungen in bar ausbezahlt, aktuell wird dafür in Bayern flächendeckend eine Bezahlkarte eingeführt. Bei uns im Unterallgäu wird die Karte im Laufe des Juni 2024 ausgegeben. Was es mit der Bezahlkarte auf sich hat und welche weiteren Leistungen Asylbewerber bekommen können, erfahren Sie in den nachfolgenden Antworten. Infos zur Bezahlkarte finden Sie zudem in diesem Informationsblatt.
Fragen und Antworten
- Übersicht über die Ansprechpartner zum Asylbewerberleistungsgesetz im Sozialamt des Landratsamts (nach Gemeinden)
- Infoblatt des Jobcenters zu Arbeitslosengeld II (gilt nur für anerkannte Asylbewerber)
- Infoblatt zur Bezahlkarte
Für Schüler bis einschließlich der 10. Klassen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, ist der Schulweg unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei. Ab der 11. Klasse müssen die Kosten grundsätzlich selbst bezahlt werden - außer die Fahrtkosten pro Familie und Schuljahr liegen zum Beispiel über der so genannten Familienbelastungsgrenze. Dann erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung zur "nächstgelegenen Schule" teilweise.
Fragen und Antworten
- Rechtliche Grundlagen zur Kostenfreiheit des Schulwegs auf den Seiten des bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
- Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG)
- Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV)
- Informationen zur Schülerbeförderung beim Verwaltungsservice Bayern
Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe. Dazu haben wir Ihnen nachfolgend ein paar Fragen beantwortet. Zum so genannten "Wohnberechtigungsschein", der für eine geförderte Mietwohnung benötigt wird, finden Sie auf dieser Seite Informationen.
Fragen und Antworten
- Antrag auf Mietzuschuss und Erläuterungen (alternativ: zum Online-Verfahren)
- Antrag auf Lastenzuschuss und Erläuterungen (alternativ: zum Online-Verfahren)
- Einkommenserklärung
- Verdienstbescheinigung