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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 25.02.2025

Rund um das Versammlungsrecht

Die Versammlungsfreiheit ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Bayern als Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie verankert. Danach haben alle Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln und ihre Meinung kundzutun. Vor Durchführung einer Versammlung müssen dennoch verschiedene Punkte beachtet werden. Geregelt sind diese im Bayerischen Versammlungsgesetz. Als Versammlungsbehörden fungieren die Landratsämter und kreisfreien Städte, bei Eilversammlungen auch die Polizei. Darüber hinaus kann die Polizei auch ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen Maßnahmen treffen.

Fragen und Antworten

Was versteht man eigentlich unter einer Versammlung?
Muss man das Landratsamt informieren, wenn man eine Versammlung durchführen möchte?
Wie gehe ich vor, wenn ich eine Versammlung anzeigen möchte?
An welche zeitlichen Vorgaben muss man sich bei der Anzeige einer Versammlung halten?
Wer leitet die Versammlung und was muss man tun, damit sie ordnungsgemäß abläuft?
Welche Kosten sind mit einer Versammlung verbunden?

Aktuelles

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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 25.02.2025