Rund um die Fischerei

Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) begrenzt die Fischerei allein auf oberirdische Gewässer. Diese so genannte Binnenfischerei wird in oberirdischen fließenden und stehenden Gewässern jeder Art und Größe ausgeübt - also auf Flüssen, Seen und in Teichen. Unter der Fischerei versteht man also das Hegen, Fangen und Aneignen von Fischen, Neunaugen, Krebsen, Fluss-, Teich- und Perlmuscheln. Das Fischereirecht erstreckt sich dabei auch auf Fischlaich, sonstige Entwicklungsformen der Fische und Fischnährtiere.
Nicht jeder darf einfach seine Angel auswerfen und in den Gewässern im Unterallgäu fischen. Wer fischen möchte, muss entweder Fischwassereigentümer, Pächter oder Inhaber eines Erlaubnisscheines sein. Daneben muss die betreffende Person einen Fischereischein vorweisen können und nachweisen, dass sie Fischereiabgabe entrichtet. Voraussetzung für den Fischereischein ist in der Regel, dass man die bayerische Fischerprüfung bestanden hat. Im Anschluss daran stellen die Gemeinden die Fischereischeine aus. Das heißt konkret: Einen Fischereischein können Sie nicht bei uns im Landratsamt beantragen, Sie müssen sich dazu unmittelbar an Ihre Gemeinde wenden. Dennoch haben wir hier einige Fragen für Sie beantwortet und auch das Formular, mit dem Sie den Fischereischein bei Ihrer Gemeinde beantragen, finden Sie auf dieser Seite.
Fragen und Antworten
- Antrag auf einen Fischereischein (bei der Gemeinde, nicht beim Landratsamt zu beantragen)
Fischer, die selbst weder Fischwasserbesitzer noch Pächter sind, benötigen für den Fischfang mit der Handangel zusätzlich einen so genannten Fischereierlaubnisschein.
Fragen und Antworten
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Oftmals bewirtschaftet der Fischereiberechtigte das Fischwasser nicht selbst, zum Beispiel, weil er gar keinen Fischereischein hat. In der Regel ist der Eigentümer des Gewässers auch der Fischereiberechtigte. Es gibt aber auch selbstständige Fischereirechte, die dann oftmals auch im Grundbuch eingetragen sind. Gerade Gemeinden verpachten in der Regel ihre Gewässer immer.
Fragen und Antworten
Der Fischereiverband Bayern stellt Vordrucke für Pachtverträge zur Verfügung.
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten das ganze Jahr über gefangen werden, sofern keine Schonzeiten festgesetzt sind. Für Fische gilt eine weitere Einschränkung: Sie dürfen erst dann gefangen werden, wenn sie eine bestimmte Größe erreicht, also das so genannte Schonmaß überschritten haben. Hierfür wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich Flosse oder Schwanzfächer gemessen. Nachfolgend beantworten wir Ihnen einige Fragen zu diesem Thema.
Fragen und Antworten
Fischereiaufseher überwachen, ob die Rechtsvorschriften rund um die Fischerei eingehalten werden. Vorgeschlagen werden sie von Fischereiberechtigten, von Fischereipächtern oder Fischereigenossenschaften, bestellt werden sie dann vom Landratsamt.
Fragen und Antworten
Die Elektrofischerei, also die Fischerei mit elektrischem Strom, darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes betrieben werden. Beantragt werden kann die Elektrofischerei zur Förderung der Hege und der Fischzucht, zur Gewässerbewirtschaftung und zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken. Oder aber, wenn besondere fischereiliche Verhältnisse vorliegen, vor allem wenn das biologische Gleichgewicht gestört ist oder der Bestand aufgenommen werden soll, um Beweise zu sichern. Sind negative Auswirkungen auf das Hegeziel zu erwarten, wird die Elektrofischerei nicht genehmigt. Der Berechtigungsschein wird befristet für bestimmte Gewässer erteilt und kann immer widerrufen werden.
Grundlegende Informationen über die Elektrofischerei finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten. Bei Unklarheiten wenden Sie sich am besten einfach an das Landratsamt.