Das Ökokonto
Das Bundenaturschutzgesetz verpflichtet den Verursacher bei einem Eingriff in Natur und Landschaft (zum Beispiel bei einer Baumaßnahme), diesen Eingriff auszugleichen oder zu ersetzen, sofern er nicht vermeidbar ist. Kann der Verursacher seinen Eingriff nicht auf seiner eigenen Fläche ausgleichen oder ersetzen, kann er auf eine Fläche aus einem Ökokonto zurückgreifen. Dabei handelt es sich um Flächen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgehalten werden und auf denen Maßnahmen zur ökologischen Wertsteigerung möglich sind.
Fragen und Antworten
Im Ökoflächenkataster werden alle gemeldeten und zur Verfügung stehenden Ökokontoflächen sowie bereits verbuchte Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufgeführt. Das Kataster unterteilt dabei die Flächen in vier Flächentypen:
- 1: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- 2: Ankaufsflächen
- 3: Sonstige Flächen, zum Beispiel der Flurbereinigung
- 4: Ökokonten
Auf Ökokontoflächen kann eine gezielte ökologische Entwicklung der dortigen Natur vorgenommen werden. Der Vorteil ist die Bündelung von Einzelmaßnahmen als Ausgleich oder Ersatz von verschiedenen Eingriffen auf einer einzigen Fläche, um so größere und somit stabilere, wertvolle Biotope zu schaffen. Auch die langfristige Pflege der verschiedenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist bei der Bündelung auf einer Fläche einfacher und kostengünstiger.
Durch die Verwendung eines Ökokontos wird der Prozess der Bauplanung und Baudurchführung erheblich beschleunigt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Ausgleichsfläche bereits geplant und hergestellt und steht bei Beginn des Eingriffs sofort zur Verfügung. Eine zeitliche Kompensationslücke wird somit geschlossen und die Natur gewinnt dazu.
Außerdem kann die Bevorratung von Flächen unabhängiger vom Bodenmarkt machen, wenn frühzeitig kostengünstige Flächen angekauft werden. Dies kann sich positiv auf die Kosten auswirken, wenn die Fläche später für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen wird.
Ideale Ökokontoflächen haben ein hohes Potenzial, um ökologisch aufgewertet zu werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht macht es Sinn, dass diese an bereits bestehende, ökologisch hochwertige Strukturen anschließen, um somit das Gesamthabitat zu verbessern. Auch die Lage in bereits ausgezeichneten Schutzgebieten oder der Anschluss daran ist vorteilhaft.
Darüber hinaus gibt es weitere Kriterien. Die Untere Naturschutzbehörde berät Sie gerne darüber.
Möchten Sie eine Fläche als Ökokonto anmelden, kontaktieren Sie die Untere Naturschutzbehörde. Diese prüft, ob die Fläche dafür alle Anforderungen erfüllt und trägt diese in das Ökoflächenkataster ein.
Ökokonten sind freiwillige Vorleistungen ohne rechtliche Bindungswirkung. Solange die Flächen als Ausgleichsflächen noch nicht „verbucht“ sind, ist eine anderweitige Verwendung noch möglich. Die Fläche kann bis zur Verbuchung jederzeit wieder aus dem Ökoflächenkataster ausgetragen werden.
Ja, der neu geschaffene Wert der Fläche wächst dabei bis zur Abbuchung oder maximal zehn Jahre nach Herstellung auf maximal 30 Prozent Wertsteigerung weiter, die Fläche wird sozusagen „ökologisch verzinst“. Die Verzinsung kann durch einen entsprechenden Flächenabschlag in der Bilanzierung geltend gemacht werden, was somit zur finanziellen Entlastung des Bauträgers führt.
Das LfU bietet eine Übersicht über verfügbare gewerbliche Ökokontobetreiber. Diese Liste ist jedoch nicht vollständig. Weitere Ökokontenbetreiber im Landkreis Unterallgäu können bei der Unteren Naturschutzbehörde abgefragt werden.
Im Bayern Atlas können unter dem Thema „Umwelt“ und dort unter „Natur“ alle eingetragenen Flächen des Ökoflächenkatasters (Ökokonten und Ausgleichsflächen) angezeigt werden. Hier leiten wir Sie weiter. Da permanent neue Flächen hinzukommen, ist die Darstellung jedoch nicht tagesaktuell.
Wird eine Ökokontofläche in Anspruch genommen, muss der Vorhabensträger dies der zuständigen Genehmigungsbehörde mitteilen. Diese trägt sie als Ausgleichsfläche in das dafür vorgesehene Kataster ein. Zusätzlich muss die Ausgleichsfläche über einen Grundbucheintrag dinglich gesichert werden.
Nein. Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließt eine Inanspruchnahme von öffentlichen Fördergeldern aus.