Häusliche Pflege
98 Prozent der Unterallgäuer wünschen sich, auch im hohen Alter noch zuhause zu leben. Dies hat im Jahr 2009 eine Bürgerbefragung im Rahmen des seniorenpolitischen Gesamtkonzepts ergeben. Nicht immer ist es jedoch so einfach, diesen Wunsch zu erfüllen: Dann nämlich, wenn die Gesundheit nachlässt und man sich nicht mehr selbst versorgen kann. Pflegebedürftigkeit stellt das bisherige Leben auf den Kopf, Angehörige sind häufig überfordert mit der neuen Situation.
Sie werden damit jedoch nicht alleine gelassen. Der Leitfaden Pflegebedürftigkeit kann Ihnen einen ersten Überblick geben.
Auf dieser Seite erfahren Sie alles über die Pflege zu Hause, welche Unterstützung Ihnen im Unterallgäu von den verschiedensten Seiten angeboten wird und welche finanziellen Entlastungen möglich sind. Sollten Sie weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich am besten an unseren Pflegestützpunkt oder unsere Fachstelle für pflegende Angehörige.
Konkrete Angebote im Landkreis finden Sie in unserem Sozialatlas.
Manchmal benötigen Menschen vorübergehend Pflege, ohne dass sie pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind, beispielsweise nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung.
Fragen und Antworten
Ja. Seit 1. Januar 2016 ist diese Versorgungslücke mit der sogenannten Übergangspflege geschlossen. Die Krankenkassen übernehmen hier Leistungen.
Für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen haben Sie Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Sind dabei Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.
Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht sogar der Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einen Betrag von jährlich 1612 Euro.
Die Kurzzeitpflege ermöglicht es pflegenden Angehörigen, die das ganze Jahr über einer großen körperlichen und psychischen Belastung ausgesetzt sind, einmal Abstand zu gewinnen und sich etwas Zeit für sich selbst zu nehmen. In der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause versorgt werden, zeitlich befristet vollstationär gepflegt.
Einige grundsätzliche Informationen über die Kurzzeitpflege haben wir hier für Sie zusammengestellt. Zögern Sie nicht, die Fachstelle für Seniorenangelegenheiten im Landratsamt bei weiteren Fragen zu kontaktieren.
Fragen und Antworten
Kurzzeitpflege bietet sich zum einen dann an, wenn die Hauptpflegeperson eine „Auszeit" braucht - ob für einen Urlaub oder einen Kuraufenthalt oder weil sie selbst erkrankt ist. Sie kann eine kurzzeitige Entlastung sein, wenn die Pflegeperson durch den Dauerstress der Pflege überfordert ist.
Kurzzeitpflege kommt aber auch dann in Frage, wenn der Pflegebedürftige nach einem längeren Krankenhausaufenthalt nicht sofort nach Hause kann oder wenn die Zeit überbrückt werden muss, bis ein stationärer Einrichtungsplatz frei wird.
Alle Anbieter von Kurzzeitpflege im Unterallgäu finden Sie in unserem Sozialatlas.
Auf Anfrage können auch kurzfristig und zeitweise die stationären Einrichtungen im Landkreis Kurzzeitpflegeplätze anbieten. Fragen Sie direkt bei den Einrichtungen an.
Sie können Leistungen von bis zu 1.612 Euro in Anspruch nehmen für eine Ersatzpflege von bis zu acht Wochen. Diese acht Wochen müssen Sie nicht am Stück in Anspruch nehmen, sondern Sie können diese auch auf mehrere kürzere Zeiträume im Jahr verteilen.
Ihren Anspruch auf Verhinderungspflege können Sie übrigens - wenn noch nicht verbraucht - auch für die Kurzzeitpflege einsetzen. Dadurch können Sie den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppeln.
Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld beziehen, wird Ihnen während der Kurzzeitpflege acht Wochen lang die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.
Diese Ansprüche gelten ab 2017 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Wichtigste Voraussetzung ist die Einstufung in einen Pflegegrad, also Pflegegrad 1 bis 5. Wann und wie Sie die Zuzahlung der Pflegekasse beantragen können, erfragen Sie am besten direkt bei Ihrer Pflegekasse.
Sind Sie nicht pflegebedürftig, aber vorübergehend auf Pflege angewiesen, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad.
Eine Hilfe kann Ihnen hierbei auch die Kurzzeitpflege-Einrichtung sein.
Falls die Leistungen der Pflegekasse, die monatliche Rente und die Ersparnisse nicht ausreichen, um die Kurzzeitpflege finanzieren zu können, so kann die Sozialhilfe auf Antrag Kosten übernehmen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beispielsweise auch beim <link>Sprechtag des Bezirks Schwaben, der jeden Monat im Landratsamt stattfindet.
Worüber Sie sich Gedanken machen sollten, haben wir in einer kurzen „Checkliste“ für Sie zusammengefasst. Diese finden Sie hier.
Wichtig: Da Kurzzeitpflegeplätze häufig im Voraus „gebucht“ werden, sollten Sie sich vor allem in der Ferienzeit frühzeitig um einen Pflegeplatz kümmern.
Tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich ein, dann kann die Kurzzeitpflege auch sofort bewilligt werden. Dies wäre beispielsweise bei einer erforderlichen Krankenhausnachsorge der Fall: Dann können während des Aufenthalts in der Kurzzeitpflege die Betreuung zu Hause organisiert oder eventuell nötige Anpassungen der Wohnung eingeleitet werden.
Als Übergangslösung zur Entlastung pflegender Angehöriger kommt für Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause gepflegt werden, nicht nur die Kurzzeitpflege in Betracht. Stattdessen können Sie auch auf eine Ersatzpflegekraft zurückgreifen - also die so genannte Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Auch diese ermöglicht es - wie die Kurzzeitpflege - pflegenden Angehörigen, die das ganze Jahr über einer großen körperlichen und psychischen Belastung ausgesetzt sind, einmal Abstand zu gewinnen und sich etwas Zeit für sich selbst zu nehmen.
Fragen und Antworten
Die Verhinderungspflege bietet sich an, wenn die Hauptpflegeperson eine „Auszeit“ braucht - ob für einen Urlaub oder einen Kuraufenthalt oder weil sie selbst erkrankt ist. Sie kann eine kurzzeitige Entlastung sein, wenn die Pflegeperson durch den Dauerstress der Pflege überfordert ist.
Bei der Verhinderungspflege wird der Pflegebedürftige entweder zu Hause von einer professionellen Pflegekraft beziehungsweise von einem anderen Angehörigen oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt.
Ja, dies ist möglich. Die Verhinderungspflege kann nicht nur von einer professionellen Pflegefachkraft, sondern auch von einer Privatperson übernommen werden. Dann allerdings übernimmt die Pflegekasse nur Aufwendungen in Höhe des Pflegegelds.
Eine Ersatzpflege ist bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Die Höhe hängt dabei von der Betreuungsperson ab:
- Bei der Versorgung durch sonstige Personen, beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst, entsprechen die Leistungen denen der Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr. Außerdem können Sie bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgeben - dieser Betrag wird dann mit dem Anspruch auf Kurzzeitpflege verrechnet.
- Pflegen nahe Angehörige den Betroffenen, sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.
- Beziehen Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld, wird bei Verhinderungspflege die Hälfte des Pflegegeldes sechs Wochen lang weitergezahlt.
Diese Ansprüche gelten ab 2017 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor ihrer kurzen „Auszeit“ bereits mindestens sechs Monate lang zu Hause versorgt haben. Zudem muss der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Außerdem muss die Pflegeperson tatsächlich verhindert und dadurch nicht in der Lage sein, den Angehörigen zu pflegen und zu versorgen.
Nähere Informationen über die Einstufung in einen Pflegegrad finden Sie hier.
Viele pflegebedürftige Menschen werden zu Hause von Angehörigen gepflegt. Die Pflege eines Familienangehörigen neben dem Beruf zu meistern, bedeutet oft eine große Herausforderung für die Familien. Seit Anfang des Jahres 2015 gibt es ein Gesetz, das die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Erwerbstätigkeit verbessern soll und mehr Zeit für die Pflege schafft. Um die Einzigartigkeit jeder Pflegesituation zu berücksichtigen, besteht es aus drei verschiedenen Säulen.
Fragen und Antworten
Es gibt drei Arten der Freistellung:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Eine Möglichkeit ist die Freistellung für die Dauer von zehn Tagen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Während dieser zehn Tage haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld - eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse, die den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt. - Pflegezeit:
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Wenn Sie sich für die Pflegezeit entscheiden, können Sie zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe ein zinsloses Darlehen beantragen. - Familienpflegezeit:
Nach dem Familienpflegezeitgesetz können Sie sich für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freistellen lassen, wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen. Auch hier besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Seit 1. Januar 2015 besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit.
Aber: Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ist abhängig von der Größe des Unternehmens.
- Pflegezeit: Bei einer Unternehmensgröße von 15 und weniger Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch auf Pflegezeit.
- Familienpflegezeit: Bei 25 oder weniger Beschäftigten (ausschließlich der in Ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) besteht kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.
Zunächst muss es sich bei dem Pflegebedürftigen um einen nahen Verwandten handeln. Zudem müssen Sie die Pflegebedürftigkeit mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Die Pflegezeit - vollständige oder teilweise Freistellung - kann auch zur Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gewährt werden. Dies müssen Sie dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen.
Der Begriff der „nahen Angehörigen“ wurde erweitert und gilt für Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, aber auch für Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften.
Nach wie vor sind auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartner sowie Schwieger- und Enkelkinder als nahe Angehörige anzusehen.
Von der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz bis zur Beendigung der Freistellungen darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen.
Wird ein naher Angehöriger zum Pflegefall, überlegen Sie zunächst, ob Sie sich nur kurzzeitig freistellen lassen wollen, um Ihrem Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder ob Sie die Pflege selbst übernehmen möchten. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber bitte unverzüglich mit, wenn Sie sich für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung entschieden haben!
Wenn Sie Ihren Angehörigen selbst pflegen möchten, dann überlegen Sie sich, wie lange Sie freigestellt sein möchten: Zwischen sechs (Pflegezeit) und 24 (Familienpflegezeit) Monaten sind möglich. Wollen Sie sich vollständig oder teilweise freistellen lassen? Die Pflegezeit müssen Sie dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage, die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen. Erklären Sie dabei, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie die Freistellung in Anspruch nehmen wollen. Geben Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an.
Achtung: Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob Sie die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit.
Der Anspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit wurde miteinander verzahnt. Im unmittelbaren Anschluss an eine Pflegezeit kann eine Familienpflegezeit sowie auch umgekehrt anschließen.
Beachten Sie, dass Sie das Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate.
Zieht sich die Pflege länger als 24 Monate hin, können mehrere Angehörige die Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen - nacheinander oder parallel.
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben Sie einen Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. Dieses so genannte Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag - den Sie unverzüglich stellen müssen - von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Für die Dauer der Freistellungen (Pflegezeit und Familienpflegezeit) gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen:
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Sibille-Hartmann-Straße 2-8
50969 Köln
Telefon (02 21) 3 67 30
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
In der Tagespflege werden zumeist ältere Menschen tagsüber betreut und versorgt. Diese teilstationäre Einrichtung ist eine Möglichkeit, pflegende Angehörige für einen oder mehrere Tage in der Woche zu entlasten. Die Tagespflege schließt eine Lücke zwischen ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen der Pflege.
Fragen und Antworten
Alle Anbieter von Tagespflege im Unterallgäu finden Sie in unserem Sozialatlas.
Handelt es sich um eine reine Tagespflegeeinrichtung, spricht man von einer solitären Tagespflege. Eine reine Tagespflegeeinrichtung hat klare Öffnungszeiten - zum Beispiel Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr. Eine Wochenendbetreuung muss nachgefragt werden.
Daneben können Tagespflegeplätze in einer stationären Einrichtung "eingestreut" sein. Das heißt, diejenigen, die die Tagespflege in Anspruch nehmen, sind Besucher in der Einrichtung und nutzen die Angebote mit. Separate Ruheräume stehen zur Verfügung.
Beide Formen der Tagespflege werden im Landkreis Unterallgäu angeboten.
- Preis, Angebot und Qualität: Bei Tagespflegen können der Preis, das Angebot und die Qualität der Betreuung unterschiedlich sein.
- Lage: Für die Auswahl mit entscheidend kann auch die Entfernung zum Wohnort des Tagespflegegasts sein.
Nein. Sie können selbst entscheiden, ob die Betreuung in der Tagespflege täglich oder nur an bestimmten Tagen in der Woche erfolgen soll. Sprechen Sie hierüber mit den Verantwortlichen der Einrichtung Ihrer Wahl und lassen Sie sich beraten, wie die für Sie beste Lösung aussehen könnte.
Ältere Menschen, die Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen, erhalten Leistungen der Pflegeversicherung. Diese Leistungen richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Wichtig ist also, dass eine Einstufung in einen Pflegegrad vorliegt. Näheres hierüber haben wir auf <link>dieser Seite für Sie zusammengestellt.
Es gibt Leistungen der Pflegeversicherung speziell für die Tages- und Nachtpflege. Daneben können Sie die ambulante Sachleistung oder das Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Sprechen Sie darüber am besten mit Ihrer Pflegekasse.
Ein wichtiger Punkt ist der soziale Aspekt. In der Tagespflege können ältere Menschen den Tag gemeinsam mit anderen verbringen und erfahren dabei Schutz, Pflege und Hilfe. Die Tagesgäste werden umfassend betreut und zu gemeinsamen Aktivitäten angeregt. So werden unter anderem Gesellschaftsspiele, Spaziergänge, Gedächtnisübungen und Ausflüge angeboten. Häufig besteht für Gäste die Möglichkeit, sich an Alltagstätigkeiten zu beteiligen, um so unter Anleitung und Aufsicht wieder mehr Selbstständigkeit zurückzugewinnen. Zusätzlich bietet die Tagespflege zahlreiche Dienste an, die den Gästen entgegenkommen und ihre Angehörigen entlasten:
- Fahrdienst: Die meisten Einrichtungen haben einen Fahrdienst eingerichtet, der die Gäste morgens abholt und abends wieder heimbringt. Die Kosten hierfür werden neben dem Tagessatz separat in Rechnung gestellt.
- Serviceleistungen: Vielerorts kommen in regelmäßigen Abständen beispielsweise Friseure, Fußpfleger, Ärzte, Masseure und Krankengymnasten in die Tagespflege.
- Öffnungszeiten: Manche Tagespflegen haben nicht nur an Werktagen, sondern auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet.
Bei Tagespflegen können der Preis, das Angebot und die Qualität der Betreuung unterschiedlich sein. Für die Auswahl mit entscheidend ist die Entfernung zum Wohnort des Tagespflegegastes. Außerdem sollten Sie Folgendes berücksichtigen:
- Vertrag: In der Regel müssen die Gäste einen Vertrag unterschreiben und sich für bestimmte Tage anmelden. Man sollte jedoch abklären, ob der Gast bei Vorlage eines ärztlichen Attests die Sätze für die Tage, an denen er nicht erschienen ist, zurückerstattet bekommt.
- Anmeldung: Je nach Einrichtung ist mitunter auch kurzfristig eine Anmeldung möglich, oft auch nur für einen Tag. Andere Tagespflegen nehmen dagegen nur Gäste auf, die mehrmals in der Woche kommen. Sie möchten erreichen, dass sich die Tagespflegegäste kennen.
- Räumlichkeiten: Essen, Ruhen, Beschäftigungstherapie, (Sitz-)Gymnastik: Für die unterschiedlichen Tätigkeiten und Angebote ist mehr als ein Raum sinnvoll; so muss dann die Gruppe auch nicht ständig zusammen sein. Eine Terrasse oder ein Garten sind zusätzliche Pluspunkte.
- Personal: Zumeist werden die Tagesgäste von Alten- oder Gesundheitspflegerinnen betreut, die häufig eng mit den örtlichen ambulanten Diensten und Ärzten zusammenarbeiten.
Die ambulante Pflege kann Grundpflege und Hauswirtschaft, Krankenpflege oder auch Psychiatrische Pflege umfassen. Ambulante Pflege findet im häuslichen Bereich, also in der eigenen Wohnung oder im eigenen Lebensumfeld des Pflegebedürftigen statt. Der Pflegebedürftige und seine Angehörigen bestimmen das Maß der Pflege in Abstimmung mit dem Pflegedienst.
Fragen und Antworten
Alle ambulanten Pflegedienste im Unterallgäu finden Sie in unserem Sozialatlas.
Die ambulanten Pflegedienste erbringen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe. Dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung.
Die pflegerischen Maßnahmen werden in diesen Bereichen erbracht:
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld.
Dadurch sollen die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten so weit wie möglich beseitigt oder gemindert werden und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit verhindert werden.
Erbracht werden die Leistungen von geeigneten Pflegekräften. Auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen selbst beziehungsweise der Pflegepersonen sind Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe.
Diese Leistungen werden auch erbracht, wenn der Pflegebedürftige nicht im eigenen Haushalt gepflegt wird - ausgeschlossen ist hierbei nur eine stationäre Einrichtung.
Nein, Sie können die Leistungen in Anspruch nehmen, die Sie benötigen. Besprechen Sie Ihre individuellen Wünsche mit Ihrem ambulanten Pflegedienst.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten - wenn sie sich für eine häusliche Pflege mit Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes entscheiden - Pflegesachleistungen der Pflegekasse.
Wenn Sie die Pflegesachleistung über einen ambulanten Pflegedienst oder eine Sozialstation nur zum Teil in Anspruch nehmen, können Sie sogenannte Kombinierte Pflegeleistungen bei der Pflegekasse beantragen. Dann können Sie zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld erhalten.
Neu ist seit 1. Januar 2017, dass Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 einen Umwandlungsanspruch haben. Schöpfen Sie im jeweiligen Monat die ambulanten Pflegesachleistungen nicht bis zur Höchstgrenze von 40 Prozent des Sachleistungsanspruchs aus, können Sie für den Restbetrag Angebote zur Unterstützung im Alltag (beispielsweise niederschwellige Betreuungsleistungen) „einkaufen“. Diese Umwandlung müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse beantragen und die entsprechenden Belege über die Eigenbelastungen im Zusammenhang mit diesen Angeboten einreichen.
Setzen Sie sich dazu mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung.
Oft kann man länger in der eigenen Wohnung beziehungsweise im eigenen Haus bleiben, wenn man ein wenig Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich erhält. Haushaltshilfen und auch die ambulanten Dienste bieten hier verschiedene Leistungen an.
Fragen und Antworten
Einige Anbieter finden Sie in unserem Sozialatlas unter dem Stichwort „Haushaltshilfe“.
Zudem bieten auch ambulante Dienste hauswirtschaftliche Hilfen an.
Wenden Sie sich in diesem Fall an die örtliche Agentur für Arbeit. Sie können der Agentur für Arbeit auch selbst einen Vorschlag einreichen (mit Arbeitsvertrag für eine Haushaltshilfe und den Nachweis der Pflegebedürftigkeit) oder den gebührenfreien Service der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) nutzen. Die ZAV schlägt Ihnen aus ihrem Bewerberpool eine geeignete Kandidatin oder einen geeigneten Kandidaten vor. Das Vermittlerteam der ZAV berücksichtigt dabei die individuellen Anforderungen und Wünsche des Privathaushaltes und prüft die Deutschkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
Kontakt zum ZAV:
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Internationaler Personalservice SAT
Kennwort: Haushaltshilfen
Hohepfortestraße 37
39104 Magdeburg
Telefon (03 91) 2 57 16 77
Fax (03 91) 2 57 12 07
E-Mail zav.haushaltshilfen(at)arbeitsagentur.de
Internetseite: www.zav.de
Weitere Anbieter im Landkreis finden Sie in unserem Sozialatlas.
Was Sie beachten sollten, wird übersichtlich in einem Infoblatt der Agentur für Arbeit geschildert. Dieses können Sie hier herunterladen.
Sie leben alleine? Ihre Familie kann nicht jeden Tag für Sie kochen und Sie möchten auch nicht täglich in der Küche stehen, weil es langsam beschwerlich für Sie wird? Dann lassen Sie sich doch ein wenig helfen… Auch im Unterallgäu gibt es verschiedene Mahlzeitendienste, die täglich warme und altersgerechte Mahlzeiten liefern.
Fragen und Antworten
Alle Anbieter von Mahlzeitendiensten finden Sie in unserem Sozialatlas.
Dies können Sie selbstverständlich ganz nach Ihren eigenen Wünschen mit Ihrem Mahlzeitendienst vereinbaren.
Generell werden täglich zwei oder drei Menüs angeboten - für Diabetiker oder Vollkost. Diese können Sie bereits im Voraus auswählen.
Weitere Einzelheiten sollten Sie mit Ihrem Mahlzeitendienst besprechen.
Speziell für Mahlzeitendienste erhalten Sie keine Leistungen von der Pflegekasse. Allerdings können Sie zum Beispiel das Pflegegeld, das Sie je nach Pflegegrad erhalten, auch für den Mahlzeitendienst verwenden.
Möglichst lange selbstbestimmt zu Hause, in der gewohnten Umgebung leben. Das wünschen sich viele Unterallgäuer. Der Hausnotruf ist ein Angebot für alle, die sich selbst noch gut versorgen können, aber auf ein gewisses Maß an Sicherheit nicht verzichten möchten.
Über den Hausnotruf können Sie jederzeit, rund um die Uhr und auf Knopfdruck Sprechkontakt mit dem jeweiligen Anbieter aufnehmen.
Alle Anbieter eines Hausnotrufs im Landkreis finden Sie in unserem Sozialatlas.
Der Hausnotruf eignet sich vor allem für alte, kranke und behinderte Menschen, die allein leben oder oft lange allein sind, oder für Personen, bei denen die Gefahr besteht, plötzlich in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Der Hausnotruf ist jedoch kein Ersatz für menschliche Kommunikation! Er bietet lediglich die technische Möglichkeit, einen Hilferuf schnell und einfach abzusetzen.
Nein, der Hausnotruf ist sogar einfacher und schneller zu bedienen als ein Telefon. Durch einen einfachen Druck auf eine rote Taste am Hausnotrufgerät wird ein direkter Sprechkontakt zur Hausnotrufzentrale hergestellt. Hierfür muss kein Telefonhörer in die Hand genommen werden. Man kann - zum Beispiel nach einem Sturz - von jedem Ort in der Wohnung nach Auslösen des Notrufs mit den Mitarbeitern der Notrufzentrale sprechen. Je nach Situation können diese dann die geeigneten Hilfsmaßnahmen einleiten.
Im Notfall erreicht man die jeweilige Notruf-Zentrale bei Tag und bei Nacht.
Bauen und Umbauen für jede Lebenssituation - dazu finden Sie auf folgenden Seiten Informationen:
Pflegehilfsmittel erleichtern die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen wesentlich. Dabei wird zwischen Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, und technischen Hilfsmitteln unterschieden.
Fragen und Antworten
Verbrauchshilfsmittel sind zum Beispiel Betteinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Wenn eine Pflegestufe vorliegt, können Sie einen Betrag von bis zu 40 Euro pro Monat von Ihrer Pflegekasse erhalten – fragen Sie doch einfach direkt dort nach.
Unter einem technischen Hilfsmittel versteht man zum Beispiel Krankenbetten, Rollatoren, Rollstühle oder Hebegeräte. Diese werden in der Regel von den Kassen leihweise zur Verfügung gestellt.
Für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Duschstühle sind keine Anträge mehr nötig - vorausgesetzt, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) empfiehlt diese.
Die Pflegekassen kommen für Hilfsmittel auf, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen beziehungsweise ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer Pflegekasse nach!