Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)
Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes (nach Paragraf 52 SGB VIII und §38 JGG). Ermittelt die Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) wegen einer Straftat, dann bieten wir diesen Beratung und Unterstützung an.
Wir sind in den gesamten Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens eingebunden und bringen auch die Interessen und Belange des jungen Menschen ein. Die Jugendhilfe hat im Strafverfahren eine neutrale Rolle und ersetzt nicht den Rechtsanwalt.
Unsere Beratung und Unterstützung ist freiwillig und kostenlos.
Fragen und Antworten
Zu welchen Themen berät die Jugendhilfe im Strafverfahren?
Wie ist die Jugendhilfe am Gerichtsverfahren beteiligt?
Ein Angeklagter hat im Strafverfahren Auflagen und Weisungen bekommen. Wer begleitet das?