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Inhalt zuletzt aktualisiert am: 25.10.2024

Alles über Baugenehmigungsverfahren

Wer zum ersten Mal baut, steht zunächst einmal vor einem scheinbar riesigen, undurchdringlichen Dschungel von Verordnungen, Paragrafen und Anträgen. Doch keine Angst: Auf den zweiten Blick ist alles halb so schlimm. Zum einen weiß Ihr Planer normalerweise ganz genau, welche Formulare ausgefüllt werden müssen und welche Unterlagen nötig sind. Zum anderen haben wir viele grundlegende Informationen für Sie zusammengestellt. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, so hilft Ihnen die Bauabteilung am Unterallgäuer Landratsamt selbstverständlich gerne weiter.

Im ersten Schritt sollten Sie herausfinden, welche Art des Genehmigungsverfahrens für Sie in Frage kommt.

Ist ein Gartenhaus oder ein allein stehender Abstellraum genehmigungspflichtig?
Wie sieht es mit Garagen aus?
Muss man Einfriedungen genehmigen lassen?
Sind Änderungen und die Renovierung von bestehenden Wohngebäuden genehmigungspflichtig?
Benötige ich eine Genehmigung, wenn ich das Dachgeschoss eines bestehenden Wohnhauses ausbauen möchte?
Welche Dachfenster dürfen ohne Genehmigung eingebaut werden?
Kann ich Kollektoren zu alternativer Energiegewinnung ohne Genehmigung anbringen?
Welche landwirtschaftlichen Betriebsgebäude sind genehmigungsfrei?
Ein immer wiederkehrendes Nachbarproblem: Bäume, Hecken und Pflanzen nahe der Grundstücksgrenze. Was tun?

Sie möchten ein Haus in einer der 52 Gemeinden im Unterallgäu bauen und fragen sich jetzt, was Sie dabei alles beachten müssen? Hier finden Sie alle grundsätzlichen Informationen, die Sie auf dem Weg zum Eigenheim benötigen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, so wenden Sie sich gerne auch telefonisch an die Bauabteilung im Landratsamt Unterallgäu.           

Fragen und Antworten

Was sind die ersten Schritte auf dem Weg zum Eigenheim?
Welche Antragsunterlagen muss ich einreichen, wenn ich ein Wohnhaus bauen möchte?
Bei wem muss ich die Unterlagen einreichen?
Wie viele Ausfertigungen des Antrags muss ich abgeben?
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen oder der Bauantrag Mängel hat?
Wann ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht möglich?
Was überprüft das Landratsamt im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens?
Wovon hängt die Bearbeitungsdauer meines Bauantrags ab?
Was kostet eine Baugenehmigung?
Darf ich mit dem Bau beginnen, sobald die Baugenehmigung vorliegt?
Wer hilft mir bei Fragen rund um die Baugenehmigung weiter?

In manchen Fällen können Sie auch eine so genannte Genehmigungsfreistellung beantragen. Wird ein Vorhaben freigestellt, dürfen Sie schneller mit dem Bau beginnen. Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass Ihr Vorhaben nicht den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Ihrer Gemeinde widerspricht. Darüber hinaus müssen auch die Regelungen örtlicher Bauvorschriften, die nicht in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, eingehalten werden und die Erschließung des Bauplatzes gesichert sein.  

Außerdem ist in Innerortsbereichen für die Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken - entschließlich der Errichtung von Dachgauben - eine Genehmigungsfreistellung unabhängig vom Vorliegen eines Bebauungsplans möglich. Sofern das Gebäude allerdings auch aufgestockt werden soll, ist das Vorhaben baugenehmigungspflichtig.        

Unbedingt wissen müssen Sie, dass das Landratsamt in diesem Verfahren keine Baugenehmigung erteilt. Das heißt wiederum, dass der Bauherr und die am Bau Beteiligten (zum Beispiel Architekt, Baufirma und Statiker) selbst dafür verantwortlich sind, dass sämtliche Bauvorschriften eingehalten werden.

Fragen und Antworten

Wann kann ich eine Genehmigungsfreistellung beantragen?
Welche Vorteile hat eine solche Genehmigungsfreistellung?
Bei wem muss ich den Antrag einreichen?
Wie viele Ausfertigungen des Antrags muss ich abgeben?
Welche Unterlagen benötige ich in diesem Fall?
Was muss ich sonst beachten?
Wann darf ich mit dem Bau beginnen?
Was aber, wenn die Gemeinde ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für nötig hält?
Gilt die Genehmigungsfreistellung zeitlich unbegrenzt?
Was muss ich vor Baubeginn noch beachten?

Für einige Vorhaben benötigen Sie überhaupt keine Baugenehmigung. Dabei handelt es sich um so genannte „verfahrensfreie“ Bauvorhaben. In einem solchen Fall entfällt das Genehmigungsverfahren.

Dennoch dürfen Sie nicht einfach bauen, wie Sie wollen: Sie müssen trotzdem darauf achten, dass zum Beispiel Abstandsflächen und Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Weil es in der Praxis immer wieder zu Auslegungsproblemen kommt, wann ein Bau verfahrensfrei ist und wann nicht, lohnt sich ein Anruf im Bauamt des Landratsamts Unterallgäu.

Fragen und Antworten

Welche Baumaßnahmen sind „verfahrensfrei“?
Was muss ich bei einem verfahrensfreien Bauvorhaben dennoch beachten?
Wann darf ich bei einem verfahrensfreien Bauvorhaben mit dem Bau beginnen?

Die meisten Bauvorhaben werden über das „Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren“ abgewickelt. Eine Ausnahme sind allerdings die so genannten „Sonderbauten“, also besonders umfangreiche Bauvorhaben wie Schulen, Krankenhäuser, große Verkaufsräume und Versammlungsstätten. Derartige Bauvorhaben werden vom Landratsamt Unterallgäu umfangreich überprüft.

Fragen und Antworten

Was versteht man unter dem Begriff „Sonderbauten“?
Welche Vorschriften überprüft das Landratsamt im Genehmigungsverfahren für Sonderbauten?
Wo muss man den Bauantrag bei Sonderbauten einreichen?
Was muss zusammen mit dem Bauantrag eingereicht werden?
Was sollte man beachten, wenn man einen Bauantrag einreicht?
Wie viele Ausfertigungen des Antrags muss ich abgeben?
Was passiert, wenn Unterlagen fehlen oder der Bauantrag Mängel hat?
Darf man sofort, nachdem die Baugenehmigung erteilt wurde, mit dem Bau beginnen?

Wenn Sie ein Gebäude in mehrere Eigentumswohnungen aufteilen wollen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese bescheinigt, dass die einzelnen Wohnungen ausreichend voneinander abgegrenzt sind.

Fragen und Antworten

In welchen Fällen benötige ich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Wer ist Antragsberechtigt?
Wer stellt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung aus?
Was muss ich noch beachten, wenn ich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantrage?

Wenn Sie ein Gebäude vollständig abreißen, so spricht man in der bayerischen Bauordnung von einer Beseitigung. Auch in diesem Fall müssen etliche Vorschriften eingehalten werden. Was Sie genau beachten müssen, erfahren Sie in den folgenden Fragen und Antworten.

Fragen und Antworten

In welchem Fall muss man eine Beseitigung nicht anzeigen?
Welche Unterlagen muss man hierfür einreichen?
In welchen Fällen kann ein Abbruch verboten werden?
Welche zeitlichen Fristen müssen eingehalten werden?

Aktuelles

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