Infektionskrankheiten
Es gibt viele verschiedene Infektionskrankheiten - von der Influenza über Masern bis hin zur Tuberkulose. Um die Weiterverbreitung der Krankheitserreger zu verhindern, kann ein Ausschluss Betroffener aus Gemeinschaftseinrichtungen sinnvoll und laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben sein. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Horte oder Schulen.
Die Coronaviren sind eine Familie von RNA-Viren, die beim Menschen vor allem Erkrankungen der Atemwege auslösen. Dabei kann es sich um harmlose Erkältungen handeln, das Virus kann aber auch schwerwiegende Auswirkungen haben. Verbreitet wird es über Tröpfchen und Aerosole aus den Atemwegen. Das Virus entwickelte sich im Januar 2020 zur Epidemie in China und im März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die bisherige Epidemie offiziell zu einer weltweiten Pandemie - mit weitreichenden Folgen wie Isolierungen oder Maskenpflicht. Im Frühjahr 2023 hat sich die Infektionslage dann stabilisiert, die globale Notlage wurde für beendet erklärt. Nähere Informationen zum Corona-Virus finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Ihre Folgen werden häufig unterschätzt, dabei ist die echte Grippe eine ernst zu nehmende Erkrankung. Deshalb rät das Gesundheitsamt allen Risikogruppen zur Impfung.
Fragen und Antworten
Im Alltag wird eine Erkältung häufig als Grippe bezeichnet. Ein solcher grippaler Infekt hat mit der echten Grippe, der Influenza, jedoch nichts zu tun. Die Erkrankungen werden durch verschiedene Erreger hervorgerufen. Die echte Grippe beginnt häufig sehr plötzlich und kann bei Risikogruppen wie Älteren oder Kranken sogar tödlich verlaufen.
Die Influenza (echte Grippe) weist jahreszeitabhängige Erkrankungsgipfel auf. Grippesaison ist üblicherweise von Anfang Oktober bis Mitte Mai. Die Grippewelle, also die Zeit der meisten Erkrankungsfälle, beginnt meist im Januar und dauert circa drei bis vier Monate.
Die Influenza wird durch Viren übertragen. Das Virus weist zwei Oberflächenstrukturen auf, von denen wiederum aktuell 27 verschiedene Varianten bekannt sind. Bei den beiden Oberflächenstrukturen kommt es zu kleineren, kontinuierlichen Veränderungen, wodurch das Virus jedes Jahr erneut eine Erkrankung auslösen kann. Die Zusammensetzung des Impfstoffes wird deshalb jedes Jahr anhand der beobachteten Verbreitung der Virus-Varianten gewählt.
Übertragen werden die Viren entweder beim Einatmen von Tröpfchen beim Husten, Niesen, Sprechen und Atmen oder durch eine Schmierinfektion nach Kontakt mit virushaltigen Oberflächen und anschließendem Schleimhautkontakt (zum Beispiel durch Händeschütteln mit anschließendem Nasen- oder Mund-Kontakt)
Schützen kann man sich durch eine jährliche Impfung. Diese wird folgenden Risikogruppen empfohlen:
- Allen Personen über 60 Jahren
- Menschen mit chronischen Erkrankungen der Atemwege, Herz-, Kreislauf-, Nieren- oder Leberleiden und Stoffwechselerkrankungen (zum Beispiel Diabetes mellitus), Immunschwäche
- allen Schwangeren ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung wegen Grundleiden auch ab dem ersten Schwangerschaftsdrittel
- medizinischem Personal, Personal in Alten- und Pflegeheimen
- Personen in Einrichtungen mit viel Publikumsverkehr
- Personen, die mit Risikopersonen zusammenleben oder diese betreuen
Die Impfung wird für Ende Oktober, Anfang November empfohlen. In der Regel dauert es zwei Wochen, bis der Körper nach der Impfung eine Immunität aufgebaut hat.
Bis zum Erkrankungsbeginn dauert es circa ein bis zwei Tage. Typisch ist ein plötzlicher Erkrankungsbeginn mit Fieber, Husten, Hals-, Muskel- und Kopfschmerzen.
Gemäß Infektionsschutzgesetz müssen Ärzte bereits einen Krankheitsverdacht namentlich an das Gesundheitsamt melden: Meldeformular für Ärzte über meldepflichtige Krankheiten. Das Gesundheitsamt wendet sich dann an den Erkrankten und versucht, Kontaktpersonen ausfindig zu machen.
Im Mittel ist man etwa vier bis fünf Tage nach Beginn der ersten Symptome ansteckungsfähig. Bei Personen, die wegen einer Influenza im Krankenhaus behandelt werden, muss mit einer längeren Ansteckungsfähigkeit von im Mittel sieben Tagen gerechnet werden, daher findet dort eine längere Isolierung statt.
Erkrankte beziehungsweise Erkrankungsverdächtige dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Früher galten Masern als relativ harmlos. Heute weiß man: Gegen Masern sollte man sich unbedingt impfen lassen.
Seit 1. März 2020 gilt ein neues Masernschutzgesetz: Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Masern-Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für alle, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen tätig sind. Umfangreiche Informationen über das Masernschutzgesetz finden Sie unter www.masernschutz.de. Und zu speziellen Themen haben wir unten auf dieser Seite Merkblätter zum Herunterladen.
Fragen und Antworten
Die Maserninfektion ist eine hochansteckende Erkrankung, die durch Viren ausgelöst wird. Neben akuten grippeartigen Symptomen inklusive Hautausschlag kann sie auch zu einer dauerhaften Schädigung des Nervensystems führen, wie zum Beispiel zu einer tödlich verlaufenden Folgeerkrankung, der SSPE (Subakut-sklerosierende Panenzephalitis). Diese kann sich erst Jahre später (im Schnitt nach sechs bis acht Jahren) entwickeln.
Bis zum Auftreten des Ausschlags vergehen durchschnittlich 14 Tage.
Wer eine Maserninfektion hat, kann andere drei bis fünf Tage vor Auftreten des Ausschlags anstecken. Die Ansteckungsfähigkeit hält bis vier Tage nach Auftreten des Ausschlags an.
Masern sind hochansteckend. Beim Einatmen infektiöser Tröpfchen beim Sprechen, Husten oder Niesten beträgt die Übertragungswahrscheinlichkeit fast 100 Prozent.
Als geschützt gelten alle zweimal geimpften und vor 1970 geborene Personen. Geschützt ist auch, wer die Erkrankung sicher hatte.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine zweimalige Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten und im Alter von 15 bis 23 Monaten. Die zweite Impfung sollte frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen.
Wenn mindestens 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geimpft sind, wird davon ausgegangen, dass diese sich nicht mehr weiterverbreiten können.
Um eine Weiterverbreitung zu verhindern, besteht in Deutschland eine Meldepflicht. Gemäß Infektionsschutzgesetz müssen Ärzte bereits einen Krankheitsverdacht an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt wendet sich dann an den Erkrankten und versucht, Kontaktpersonen ausfindig zu machen.
Ärzte müssen eine Masernerkrankung, einen Masernverdacht oder einen Todesfall durch Masern namentlich ans Gesundheitsamt melden. Dabei sollten sie das Meldeformular für Ärzte über meldepflichtige Krankheiten verwenden.
Beim Verdacht auf Masern können Ärzte beim Nationalen Referenzzentrum (NRZ) am Robert-Koch-Institut eine kostenlose Diagnostik anfordern. Dafür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Es muss ein generalisierte Ausschlag,
- Fieber über 38,5 °C und
- mindestens eines der drei Kriterien: Husten, Katarrh (wässriger Schnupfen) oder Rötung der Bindehaut
vorliegen.
Zur Diagnostik muss Untersuchungsmaterial (Blutserum, Rachenabstrich, Zahntaschenabstrich oder Urin) sowie der sogenannte Probenbegleitschein zur Maserndiagnostik ausgefüllt eingeschickt werden.
Erkrankte beziehungsweise Erkrankungsverdächtige dürfen Gemeinschaftseinrichtungen bis zum Abklingen der klinischen Symptome nicht betreten. Frühestens ist dies jedoch fünf Tage nach Beginn des Ausschlages wieder möglich. Ungeschützte Geschwisterkinder und andere ungeschützte Kontaktpersonen dürfen Gemeinschaftseinrichtungen in der Regel für 14 Tage nach dem letztmaligen Kontakt nicht besuchen.
Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Kontakt eine Schutzimpfung oder eine zweite Impfung bei einmalig Geimpften beziehungsweise wird eine früher abgelaufene Erkrankung ärztlich bestätigt, kann die Einrichtung wieder besucht werden.
Seit 1. März 2020 gilt ein neues Masernschutzgesetz: Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Masern-Impfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für alle, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen tätig sind. Umfangreiche Informationen über das Masernschutzgesetz finden Sie unter www.masernschutz.de
- www.masernschutz.de bietet viele Informationen über Masernerkrankung, Masernimpfung und rechtliche Aspekte
- Merkblatt zum Masernschutzgesetz für Eltern und Erziehungsberechtigte
- Merkblatt zum Masernschutzgesetz für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen
- Merkblatt zum Masernschutzgesetz für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
- Merkblatt zum Masernschutzgesetz für medizinisches Fachpersonal
- Merkblatt zum Masernschutzgesetz für Leitungen von Einrichtungen
- Merkblatt zum Masernschutzgesetz "Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach?"
Wird dem Gesundheitsamt ein Tuberkulosefall bekannt, führt es die notwendigen Ermittlungen und Untersuchungen durch. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen. Zudem sollen Erkrankungen möglichst frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Fragen und Antworten
Tuberkulose (TBC bzw. TB) ist eine Infektionskrankheit, die durch Bakterien ausgelöst wird. Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch über Tröpfcheninfektion. Dies geschieht vor allem beim Husten, Niesen oder Sprechen. Die Tuberkulosebakterien befallen hauptsächlich die Lungen, können aber auch alle anderen Organe befallen.
Eine Ansteckung erfolgt fast ausschließlich durch eine offene (ansteckende) Lungentuberkulose. Ob es zu einer Infektion kommt, hängt vor allem davon ab, wie eng der Kontakt zu einem Erkrankten war und wie gut das eigene Immunsystem darauf reagieren kann. Nur ein geringer Teil der Infektionen führt zu einer Erkrankung.
Ein Ausbruch der Erkrankung ist nach einer Infektion jedoch lebenslang möglich. Die Wahrscheinlichkeit zu erkranken ist in den ersten zwei Jahren nach einer Neuinfektion am größten, danach kommt es vor allem bei Menschen mit abgeschwächten Abwehrkräften zur Erkrankung. Jede Erkrankung und der Tod an Tuberkulose sind laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig.
Bei der Übertragung der Tuberkulose spielt die Dauer des Kontaktes eine entscheidende Rolle. Eine Ansteckung findet in der Regel nicht bei flüchtigen Kontakten statt, sondern wird begünstigt, wenn engere, länger andauernde oder regelmäßige Kontakte in geschlossenen Räumen stattfinden, zum Beispiel im familiären Umfeld, in Gemeinschaftseinrichtungen, in Sportvereinen oder in der Schule im Klassenverband. Alle Personen, die mit einem Tuberkulosekranken in relevantem Kontakt standen, nennt man Kontaktpersonen. Diese Kontaktpersonen sind laut Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Mit dieser Maßnahme will der Gesetzgeber verhindern, dass sich die Infektion in der Bevölkerung verbreitet.
In der Regel ist eine Testung erst acht Wochen nach dem letzten Kontakt zu einem an Tuberkulose Erkrankten sinnvoll. Bei der Untersuchung von Kontaktpersonen können verschiedene Untersuchungsverfahren zur Anwendung kommen. Bei Erwachsenen wird meist zunächst eine Blutabnahme (IGRA-Test) durchgeführt, bei jüngeren Kindern ein Tuberkulin-Hauttest.
Ein positives Testergebnis ist kein Krankheitszeichen. Es zeigt lediglich an, dass sich der Körper mit den Tuberkulosebakterien auseinandergesetzt hat (Infektion). Zum Ausschluss einer Erkrankung sind dann noch weitere Untersuchungen durch einen Lungenfacharzt notwendig.
In der Regel wird eine Röntgenuntersuchung durchgeführt (ab einem Alter von 15 Jahren):
- Ist die Röntgenuntersuchung auffällig, wird die Kontaktperson auf Tuberkulose behandelt. Die Erkrankung Tuberkulose ist meist heilbar. Wichtig ist, dass die verordneten Medikamente nach Vorschrift über mindestens sechs Monate (zum Teil auch länger) ordnungsgemäß eingenommen werden. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind erforderlich.
- Ist die Röntgenuntersuchung unauffällig, wird mit dem Betroffenen über das weitere Vorgehen beraten: Entweder es wird eine vorsorgliche medikamentöse Therapie eingeleitet (so genannte Chemoprävention – sie soll verhindern, dass eine Tuberkuloseerkrankung ausbricht) oder der Betroffene erhält binnen eines Jahres eine erneute Röntgenkontrolle.
- Meldeformular für Ärzte über meldepflichtige Krankheiten
- Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen über meldepflichtige Krankheiten (Einzelmeldung)
- Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen über meldepflichtige Krankheiten (Sammelmeldung)
- Meldeformular für Labore über meldepflichtige Krankheiten
- Meldeformular für Ärzte bei Borreliose
- Probenbegleitschein zur Maserndiagnostik
Viele weitere Informationen zu den einzelnen Infektionskrankheiten sind auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts zu finden.