Erlaubnispflichtige Gewerbe
Um bestimmte Gewerbe wie eine Gaststätte, eine Privatklinik oder ein Bewachungsgewerbe betreiben oder als Makler, Bauträger und Baubetreuer arbeiten zu können, ist eine spezielle Erlaubnis des Landratsamts nötig. Diese so genannten "erlaubnispflichtigen Gewerbe" sind Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt.
Hier erhalten Sie nähere Informationen darüber, was Sie wissen sollten, wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben möchten.
Wer Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, betreibt eine Schank- beziehungsweise eine Speisewirtschaft - sofern der Betrieb für jedermann oder auch nur bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Zum Gaststättengewerbe zählen aber zum Beispiel auch feste Imbissbuden bei einem Volksfest. Das Gaststättengewerbe zählt zu den „erlaubnispflichtigen Gewerben“, für die eine spezielle Erlaubnis des Landratsamts nötig ist.
Nähere Informationen zum Gaststättengewerbe haben wir hier für Sie zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich natürlich jederzeit gerne an uns wenden.
Fragen und Antworten
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), der bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Fragen und Antworten
- Ergänzende Informationen und Merkblätter, unter anderem zur Unterrichtung und Sachkundeprüfung unter www.schwaben.ihk.de
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe
- Bewacherregister des Statistischen Bundesamts
Wer eine Privatklinik, eine private Entbindungsanstalt oder eine private Nervenklinik betreiben möchte, benötigt hierfür laut §30 der Gewerbeordnung die Erlaubnis des Landratsamtes. Diese Erlaubnis ist nur für Einrichtungen verpflichtend, die auf eine stationäre Krankenbehandlung ausgerichtet sind, die über eine ambulante Behandlung deshalb hinausgeht, weil sie Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschließt. Öffentliche Einrichtungen - also Krankenhäuser, die zum Beispiel vom Staat, einer Kommune oder von Stiftungen betrieben werden - sind nicht erlaubnispflichtig.
Im Folgenden finden Sie einige grundsätzliche Informationen zum Thema Privatkliniken.
Fragen und Antworten
- Seiten des Robert-Koch-Instituts: Hier finden Sie Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention.
- Die "Deutsche gesetzliche Unfallversicherung" hat eine Information zur "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes" herausgegeben.
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt unter anderem eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) sowie nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).
Fragen und Antworten
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Merkblatt zur gewerberechtlichen Erlaubnis
- Merkblatt zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis
- Unterlassungserklärung zum Internetverbot
- Unterlassungserklärung audiovisuelle und rein visuelle Übertragung von Automatenspielen
- Verpflichtungserklärung zum Zutrittsverbot unter 21 Jahren
- Formular "Bericht zur Umsetzung des Sozialkonzepts"
- Rahmenkonzept zur Umsetzung des Sozialkonzepts
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
- Spielverordnung (SpielV)
- Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Informationen aus dem Bayernportal
- Spielhallenerlaubnis - Informationen aus dem Bayernportal
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt hierfür nach der Gewerbeordnung die Erlaubnis des Landratsamtes.
Fragen und Antworten
Wer als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer tätig sein möchte, benötigt hierfür laut Gewerbeordnung eine spezielle Erlaubnis, die so genannte Erlaubnis nach § 34c.
Seit 1. Januar 2020 sind hierfür nicht mehr die Kreisverwaltungsbehörden, sondern die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig. Für alle Betroffenen im Landkreis Unterallgäu ist nun die IHK für München und Oberbayern (Max-Joseph-Straße 2, 80333 München) zuständig - auch für die Entgegennahme von Prüfungsberichten und Negativerklärungen ab dem Berichtsjahr 2019.
Erlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 2019 von den bis dahin zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erteilt wurden, bleiben erhalten.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Internet-Impressum entsprechend anpassen müssen!
Übrigens: Für Wohnimmobilienverwalter ist die IHK für München und Oberbayern bereits seit 1. August 2018 zuständige Aufsichtsbehörde.